Da ist viel brauchbares dran.....
ZitatMutter und meine Schwester als vom Familiengericht bestimmte Ergänzungspfleger haben unterschrieben und gut war.
Vor 10 Jahren... das ist mehr als glaubwürdig. Ich kenn es auch noch so, dass man dem FamG einen Vorschlag macht, wer der Ergänzungspfleger sein soll. Man hat den Patenonkel / Patentante oder Steuerberater genommen - "und gut war".
Das läuft heute in der Form nicht mehr uneingeschränkt. Wenn zu besorgen steht, dass die vorgeschlagene Person letztlich im Interesse der Erziehungsberechtigten nur noch "abnickt" - und das Interesse des Kindes vermutlich gar nicht geprüft würde, dann sucht sich das FamG eine eigene Person aus.
Genau das ist der Punkt.
ZitatAchtet darauf, dass die Gelder, zumindest als Jahresausschüttung, den Kindern auch zugute kommen, sonst kann das bei Überprüfung, die vermutlich in den ersten Jahren gefordert werden wird, zur Rückabwicklung führen.
Nein. So ist es nicht. Das wäre zu einfach.
Der Tip ist zwar richtig, aber wenn man es nicht tut, führt es eben gerade nicht zur zivilrechtlichen Rückabwicklung.
Lediglich wird die Gestaltung steuerlich ignoriert. Für steuerliche Zwecke wird so getan, als gäbe es die Vereinbarung nicht.
Dahinter steckt die Idee des BFH vom sog. "Gesamtplan".
Sprich: Irgendeine Maßnahme (hier: Gewährung Nießbrauchsrecht; könnte genau so gut die Schenkung sein) ist steuerlich absolut im grünen Bereich. Es liegt kein Fall des §42 AO vor.
... solange man dieses Rechtsgeschäft isoliert betrachtet.
Tritt man von der Bahnsteigkante zurück... tauchen da andere sachverhaltserhebliche Umstände oder weitere (kompensierende) Geschäft auf. (Das könnte die mehr oder weniger beliebige Verwendung der Mittel durch denjenigen sein, der das Recht gewährt oder die Sache geschenkt hat).
Betrachtet man beides zusammen.... DANN sind wir plötzlich doch im Bereich des "Missbrauchs von Gestaltungen" i. S. §42 AO.
Bei der Schenkung wird die Sache plastischer:
a) Die Schenkung bleibt erhalten. Das Eigentum ist weg.
b) Der damit verbundene, erhoffte steuerliche Vorteil / die steuerliche Folge tritt jedoch nicht ein.,
ZitatWir selbst haben das Geld für die Kinder angespart, man darf es aber grundsätzlich auch für die Kinder verwenden:
Kindergartengebühren, Kleidung, Urlaubsanteil der Kinder, ...
Da es bei der Verwendung eventuell Grenzen gibt, wo man einfach Elternpflichten hat, die wir nicht austesten wollten, haben wir konsequent für die Kinder gespart, aber wie gesagt, das muss nicht sein.
Genau da sind wir am Punkt. Der Vorredner hat das genau richtig gemacht - und zur Sicherheit die Kohle da gelassen wo sie ist. Alles andere ist feuergefährlich. Grobe Marschrichtung: Alle Aufwendungen die im Rahmen des üblichen Unterhaltes den Eltern ohnehin entstanden wären, dürfen eben nicht aus der Schatulle des Kindes bedient werden.
(Genau das wäre die Aufgabe des Ergänzungpflegers, hierauf ein Auge zu haben).
Da kommen wir in den Bereich unbestimmter Rechtsbegriffe. Da sollte man einen möglichst weiten Bogen drum machen.
Schulbücher, Fahrrad, Urlaub, Taschengeld, Kleidung...... genau das sind Dinge, auf die das Kind Unterhaltsansprüche hat / hätte. Hier kann nur zu extremer Vorsicht geraten werden.