Zählerstand bis 28.02. melden, sonst keine EEG-Vergütung!?

  • Hallo,


    ich habe hier verschiedentlich gelesen, dass man zum 31.12. seinen Zähler ablesen muss und bis 28.02. diesen Wert an den VNB melden muss, damit man seine Einspeisevergütung nicht verliert.


    Nun ist es bei mir aber so, dass ich einen Mietzähler von E.ON Avacon habe und auch Anfang Januar ein Ableser kam und den Zähler abgelesen hat. Er sagte mir, dass ich nach einer Woche die Rechnung hätte. Das ist nun schon fast 4 Wochen her. Für diesen Service zahle ich rund 10€ im Jahr.


    Nun die Frage: Muss ich ZUSÄTZLICH noch die Meldung selbst durchführen wie oben beschrieben um die Vergütung nicht zu verlieren? Natürlich könnte dann auch bald mal die Abrechnung kommen (ich bekomme noch Geld), aber das sehe ich nicht so eng.


    Solder.

  • EEG
    § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber


    Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
    1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen,
    2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und
    3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.


    Standort und Leistung der Anlage kennt der Netzbetreiber normalerweise, jedenfalls gehe ich mal davon aus wenn ihr schon Schriftverkehr habt
    also bleibt noch die Strommenge nach §33 (Eigenverbrauch) und die Daten für die Endabrechnung, das ist wohl der Zählerstand zum 31.12.


    aufschreiben und dm Netzbetreiber faxen, kostet nicht viel und du bist auf der sicheren Seite

  • Mitte Februar habe ich also den abgelesenen Wert vom 31.12. an Avacon nach Braunschweig geschickt. Eine Woche später kam auch schon die Abrechnung mit diesem abgelesenen Wert. (Also keine Abgrenzung durch den vom Zählerableser ermittelten Wert. Möglicherweise schicken Sie den Zählerableser nur zur Kontrolle.)


    Solder

  • Das Thema "Meldung des Vorjahresertrages bis zum 28. Februar" hat sich scheinbar immer noch nicht bei allen Anlagenbetreibern rumgesprochen.


    Anfang Juli erhielt ich von meinem Kunden und Netzbetreiber (VNB) E.ON-edis ein Schreiben in dem ich aufgefordert wurde bis spätestens zum 08. Juli die Ertragsmeldung des Vorjahres einzureichen. Da ich Rechnungen schreibe, war meinem VNB aber mein Jahresendzählerstand bekannt und ich ignorierte dieses Schreiben.


    In einem am heutigen Tag erhaltenen Schreiben entschuldigte sich mein Kunde bei mir, dass das zuvor zugeschickte Schreiben natürlich nicht an mich gerichtet war und entschuldigte sich für eventuelle Unannehmlichkeiten. Bis auf das es mich stört, wenn ich als "sehr geehrter Kunde" angesprochen werden, fand ich die Entschuldigung irgendwie süß. :D


    Trotzdem verstehe ich den Netzbetreiber hier nicht. Die Ertragsmeldung der Abschlagsempfänger ist die einzige Pflicht die ein PV-Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber hat. Wenn er dieser nicht nachkommt, dann sollte das Konsequenzen haben, auch wenn der Kunde den Verkäufer nicht daran erinnert, seinen Pflichten nachzukommen. Eventuelle Nachzahlungen sollten ausbleiben und selbst über eine Rückforderung der im Vorjahr gezahlten Abschläge bräuchten sich die Anlagenbetreiber nicht zu wundern.


    In diesem Sinne ist dieser Beitrag von mir nochmal als Hinweis zu verstehen.

    Mit sonnigen Grüßen
    -eggis-


    "Die Welt hat genug für jedermanns Bedürfnisse, aber nicht für jedermanns Gier." (Gandhi)


    SOLON P 220/6+ (230W) / SMA SB3300 TL HC
    Meine Anlage!!! hier klicken

  • Zitat von eggis

    Trotzdem verstehe ich den Netzbetreiber hier nicht. Die Ertragsmeldung der Abschlagsempfänger ist die einzige Pflicht die ein PV-Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber hat. Wenn er dieser nicht nachkommt, dann sollte das Konsequenzen haben, auch wenn der Kunde den Verkäufer nicht daran erinnert, seinen Pflichten nachzukommen. Eventuelle Nachzahlungen sollten ausbleiben und selbst über eine Rückforderung der im Vorjahr gezahlten Abschläge bräuchten sich die Anlagenbetreiber nicht zu wundern.


    In diesem Sinne ist dieser Beitrag von mir nochmal als Hinweis zu verstehen.


    Kann man nur nochmals unterstreichen und groß (nicht laut :wink: ) herausstellen und das anfügen, was jodl weiter oben bereits eingestellt hat:

    Zitat von jodl

    EEG
    § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber


    Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
    ...
    3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.


    Ich verstehe solche Netzbetreiber auch nicht unmittelbar, fasse es allenfalls als Ausfluss einer Haltung auf, die der VNB ansonsten und wohl großteils einnimmt; 'meiner' tickt im Übrigen ähnlich. :D
    Aber was ich noch viel viel weniger verstehe sind PV-Anlagenbetreiber, die für zig 10k€ PV-Anlagen auf's Dach, in die Landschaft oder sonstwohin kleistern und sich dann hier alles andere als professionell verhalten und einem optionalen Verlust in relevantem Ausmaß Tür und Tor öffnen. :roll:
    Also nochmal, auch wenn das vielleicht dann die 'Einhundertdreiundzwanzigste' wäre: Egal ob man Abschläge bekommt und der VNB am Jahresende oder unterjährig (bei abweichendem Wirtsxchaftsjahr des VNB) die Abrechnung macht oder ob man selbst Rechnungen schreibt, die Meldung des Zählerstandes zum Jahresende Stand 31.12.20xy MUSS dem VNB bis zum 28.02. des Folgejahres zugehen.

  • Obwohl die EnBW bei uns die Jahresabrechnung immer Mitte des Jahres macht (und da ein Ablesekärtchen schickt), bekommen wir auch immer zum 31.12. ein Ablesekärtchen. Ich melde dann die Zählerstände immer online.


    Insofern ist das EEG hier etwas schlecht formuliert, denn das schreibt ja im Prinzip die Jahresabrechnung zum Jahreswechsel vor, was ich aber nicht als notwendig empfinde. Ich finde es durchaus sinnvoll, wenn der VNB die Abrechnungen über das Jahr verteilt, um Arbeitsspitzen zum Jahreswechsel zu vermeiden.


    Die Stadtwerke Karlsruhe schicken nur zum Jahreswechsel eine Ablesekarte und rechnen auch zum Jahreswechsel ab.


    Um sicher zu gehen, sollte man auf jeden Fall den Zählerstand zum Jahreswechsel durchgeben, dann kann einem keiner ans Bein pinkeln.


    Sonnige Grüße

    Private PV-Anlage (07/2019):
    19,84 kWp | Heckert NeMo2.0 60M 310W | E3/DC S10 E PRO (13 kWh Speicher) | SMA SB3.6
    Bürgersolaranlage (04/2009):
    25,2 kWp | Sharp NT175E1 | SMA SMC8000TL | SMA WebBox | SunnyPortal

  • Hallo Freunde
    Alle VNB in Dtld müssen zur Jahresabrechnung 2011 der EEG-Wälzung und der im Kalenderjahr gewälzten EEG-Kosten diese den ÜNB melden und später auch vom Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen. Die Auswertung wird für die Abschätzung des EEG-Zuschlags 2013 herangezogen.
    Warum nun in diesem Jahr so pingelig ?
    Weil es immer noch VNB gibt, die ihre monatlichen Meldungen und Abrechnunhgen ( Wälzung mit den ÜNB) nicht mit dem Ziel, die Korrekturen gegen NULL zu fahren, melden, sondern "Pauschal-Bänder" mit erheblichen Korrektur-Kosten.


    Es mag auch VNB geben, die nun ihre Jahres-Abrechnung mit ihren Kunden synchronisieren.
    Aber die jetzige Abfrageaktion hat die o.a. Gründe.


    denkt sich
    Liselotte

  • *Push!
    Jedes Jahr auf´s Neue! Ein Hinweis für alle Anlagenbetreiber! :D

    Mit sonnigen Grüßen
    -eggis-


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  • Moin,
    ich kann nur empfehlen auch bei Fernausgelesenen Anlagen den Jahresendstand zu notieren und dem VNB zu übermitteln ...!


    Auf in ein sonnenreiches 2013
    LG jörg

    70 x SW225 an 2 x SB5000TL-20 + 2 x SB2100TL
    10 x RENESOLA 240 1 x SMA SB2100TL
    110 x RENESOLA 240 2 x SMA Tripower 12000
    238 x SW235 an Kaco Powador 4 x 14.0
    1 x Black 600

    • Offizieller Beitrag


    -man muss dem VNB die für die Jahresabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Das bedeutet aber wohl nicht, dass der Zählerstand exakt zum 31.12. abgelesen werden muss, denn die Schätzung ist in solchen Fällen ein übliches und anerkanntes Mittel für eine Jahresabrechnung.
    (Es ist sogar notwendig, nicht auf einen festen Ablesetermin zu bestehen, denn sonst würden alle Stromkunden und auch Einspeiser sich einfach hinterher einen Zählerstand zum 31.12. ausdenken, wodurch die Abrechnung sogar noch ungenauer würde, als bei Schätzung durch den VNB.)


    -was passiert, wenn ich als Betreiber meiner Pflicht nicht nachkomme? Das EEG regelt für diesen Fall keine Sanktionen, oder hab ich die überlesen?
    Wenn das nicht ausdrücklich geregelt ist, kann ich die EEG-Vergütung eigentlich nicht verlieren (für welchen Zeitraum überhaupt, das vergangene Jahr, generell?), das wäre unverhältnismäßig, sondern ich muss wahrscheinlich dem VNB seinen Schaden ersetzen. Aber wie hoch liegt der?
    Und ist es dem VNB zuzumuten, den Ertrag im Falle einer fehlenden Meldung zunächst zu schätzen, oder darf er einfach von einem Jahresertrag von Null ausgehen?


    liselotte, kannst du das aus der Sicht eines VNB darstellen: Was entstehen euch für Kosten/Probleme, wenn ihr von einer Anlage den Jahresertrag nicht wisst?


    (Ich hab trotzdem vorsichtshalber in der Überschrift ergänzt, dass die Vergütung wegfallen könnte, bevor wir hier nichts gegenteiliges geklärt haben.)