- Anlagenplanung? Zuerst PV-Handbuch lesen!
- Mieterstrom
- Strom an Mieter / Strom an Dritte verkaufen
- Virtuelle Zählpunkte
- Berechnung Verbrauch Wärmepumpe bzw. Nachtspeicher in Kaskadenmessung
- Geeignete saldierende Zähler
- Volle EEG-Umlage an Übertragungsnetzbetreiber bei Drittbelieferung
- Steuerliches und Abrechnung - keine Steuerberatung
- Mieter möchte aussteigen und eigenes EVU wählen
- PV-Strom an mehrere Wohneinheiten / PV-Kaskade schlank und übersichtlich halten
- Position des Verbrauchsensors (Energy Sensor, Energy Meter, S0-Zähler, Energy Manager, ggf. gar Enfluri-Sensor) bei mehreren "Hauptzählern"
- Abgrenzung und Begriffe Eigenversorgung, Anlagenbetreiber, Drittbelieferung
Anlagenplanung? Zuerst PV-Handbuch lesen!
Mieterstrom
(laut Gesetz)
- Bundesnetzagentur - Mieterstrom
- de.wikipedia.org/wiki/Mieterstrom
- bietet Zuschuss von ca. 2 Cent netto je kWh Fotovoltaik-Strom die vom Mieter, der Wärmepumpe und weiteren verbraucht wird
- ist Bürokratismus pur. Vergiss es bei weniger als ca. 15 Wohneinheiten und lies weiter
Die Lösung: die einfachere Variante - ich nenne sie
Strom an Mieter / Strom an Dritte verkaufen
Mieterstrom-Messkonzept bei Netze BW
Ein guter Einstieg ist Messkonzept 17 Netze BW, mit zwei Anmerkungen:
FALSCH ist, dass Kaskadenmessung auf maximal zwei Wohneinheiten beschränkt sei. Siehe weiter unten.
FALSCH ist, dass > 7,69 kWp eine Erzeugungsmessung (im Bild der gelbe Z 4) nötig sei.
Der Verbrauch der Wohnheinheit "des belieferten Dritten" wird aus den Zählern 1 und 2 berechnet. Hierzu wird Summe der beiden Differenzen (Bezug und Lieferung) addiert. Dies wird als virtueller Zählpunkt bezeichnet.
Messkonzept für Strom für Mieter und Wärmepumpe
Anlage ist auf dem Dach, das Netz ist unten.
Anmerkung: Meist werden Messkonzepte grafisch umgekehrt dargestellt (Netz / HAK oben)!
Strom-fluss | Kaskadenmessung (exemplarisch) |
kurz |
Zählerstand Jahresanfang kWh |
Zählerstand Jahresende kWh |
Differenz kWh Jahresende minus Jahresanfang bzw. kWh des virtuellen Zählpunkts bzw. Kommentar |
||
┌ |
PV-Anlage 20 kWp |
Ernte sei 1010,1 kWh je kWp | |||||
| |
(ggf.) Erzeugungszähler |
EZ | 2.8.X 0 |
2.8.X 20202 | 2.8.X 20202 Erzeugung | ||
├ |
Verbrauch Anlagenbetreiber (Vermieter) |
virtueller Zählpunkt | 1700 Netzbezug 1202 (Eigen-)Verbrauch PV-Strom |
||||
| | Zweirichtungszähler | Z3 | 1.8.X 0 2.8.X 0 |
1.8.X 1700 2.8.X 19000 |
1.8.X 1700 2.8.X 19000 |
||
├ |
Mieter | virtueller Zählpunkt | 1300 Netzbezug 900 (Direkt-)Verbrauch PV-Strom |
||||
| | Zweirichtungszähler | Z2 |
1.8.X 0 2.8.X 0 |
1.8.X 3000 2.8.X 18100 |
1.8.X 3000 2.8.X 18100 |
||
├ |
Wärmepumpe | virtueller Zählpunkt |
2750 Netzbezug (5750-3000) 1500 PV-Strom in Wp genutzt (18100-16600) |
||||
(|) | (ggf.) Sensor für weich / 70%-Abregelung. | z.B.
|
|||||
| | Zweirichtungszähler (Summenzählpunkt) |
Z1 |
1.8.X 0 2.8.X 0 |
1.8.X 5750 2.8.X 16600 |
1.8.X 5750 2.8.X 16600 |
||
├ | |
Überspannungsableiter HAK / Netz |
ÜSA |
WP und Mieter (Drittbelieferung) könnten getauscht werden. Es gilt zu rechnen, welche Variante am wirtschaftlichsten ist da WP-Tarife i.d.R. günstiger sind, sich aber in guten EFH-Neubauten bei Normalverbrauch nicht mehr rentieren.
Je näher die Verbrauchstufe an der Anlage ist desto vorrangiger wird sie mit Solarstrom versorgt. (Im Beispiel erst der Betreiber, dann der Mieter und dann die Heizung.)
Die OBIS-Kennzahlen 1.8.X geben Wirkenergie Verbrauch an.
- 1.8.0 = 1.8.1 + 1.8.2
- 1.8.1 Verbrauch (Netzbezug) Hochtarif (Standardtarif bei Eintarifzählern)
- 1.8.2 Verbrauch (Netzbezug) Niedertarif
2.8.X entsprechend Erzeugung / Einspeisung / Überschuss.
Da hier Tarife i.d.R. egal sind wird sämtliche Erzeugung i.d.R. nur über 2.8.0 bzw. 2.8.1 angezeigt.
Erklärung Kaskadenmessung, Hutschienenzähler für interne, statistische Messungen
Virtuelle Zählpunkte
werden aus der Differenz zwischen den beiden umgebenden Zählern berechnet und erhalten eine Marktlokations-Identifikationsnummer (kurz MaLo-ID).
Wird ein Wärmepumpentarif oder ein Nachtspeichertarif abgeschlossen so ist beim EVU der virtuelle Zählpunkt (die MaLo ID) und nicht der physische Zähler (bzw. dessen Nummer) anzumelden. Der MSB berechnet die abzurechnenden Mengen. MSB, VNB und EVU sind im Kontakt - die abzurechnenden Daten werden mitgeteilt.
Es ist NICHT Aufgabe des Betreibers, dem EVU aufbereitete Zahlen zur Abrechnung zu liefern!
In dieser Zähler-Anordnung ist volle Flexibilität gegeben - Mieter kann umbaufrei wählen:
- PV-Strom vom Anlagenbetreiber (Vermieter), Restbezug über den EVU-Vertrag des Vermieters (Ersparnis durch PV-Strom und geteilten Grundpreis)
- PV-Strom vom Anlagenbetreiber (Vermieter), Restbezug über einen eigenen EVU-Vertrag oder teure Grundversorgung (Ersparnis durch PV-Strom)
- keinen Strom vom Vermieter, Vollbezug über ein EVU seiner Wahl (kein Preisvorteil)
Berechnung Verbrauch Wärmepumpe bzw. Nachtspeicher in Kaskadenmessung
anhand des obigen Beispiels:
- Netzbezug = Z1 1.8.0 (5750) - Z2 1.8.0 (3000) = 2750
- PV-Strom = Z2 2.8.0 (18100) - Z1 2.8.0 (16600) = 1500
- Verbrauch = 1.+2. = 4250
Die Heizung (z.B. WP) und auch der Mieter kann über den regulären Stromvertrag oder über einen eigenen Vertrag beliefert werden. Umstellung erfolgt virtuell - es ist kein technischer Umbau nötig. Dazu ändert der MSB die Formeln / Zuordnungen in seinem System. (Es ist möglich manche Stufen von der PV-Belieferung auszunehmen und virtuell vollständig mit Netzstrom zu beliefern - reine Mathematik).
Jedes Segment kann (könnte) einen eigenen Energieversorger bekommen. So können Mieter ihr EVU selbst wählen und dennoch mit überschüssigem PV-Strom beliefert werden.
(Bei zwei Verträgen fallen zwei Grundpreise an - deshalb lohnen sich in vielen Neubauten keine separaten WP-Tarife - auch nicht mit Kaskade. Siehe Rechner Wärmepumpentarif oder Haushalt.)
Leider stellen sich manche VNB und MSB noch quer - eine Anfrage bei ComMetering könnte zum Ziel führen.
Ziel ist das ganze Haus mit hochwertigem Ökostrom zu versorgen und Grundpreise zu reduzieren / zu vermeiden. Solventer Mieter kommt Vermieter zugute. 5 EUR Grundpreis-Ersparnis im Monat sind 600 EUR in 10 Jahren - der Vermieter spart weitere 600 EUR.
Geeignete saldierende Zähler
als geeignet wird z.B. NZR Q3A LB, 60A, Lieferung und Bezug, MID 63321215 bezeichnet
Volle EEG-Umlage an Übertragungsnetzbetreiber bei Drittbelieferung
auf den PV-Strom, der vom Mieter verbraucht wird ist vom Anlagenbetreiber volle EEG-U an den ÜNB abzuführen.
(Auf zu eigenen Zwecken genutzten PV-Strom i.d.R. 0 bzw. 40% EEG-U zu bezahlen. Diese wird meist anhand der Zählerstände vom VNB einbehalten.)
Für Netzbezug wird bereits volle EEG-U entrichtet, es ist keine Umlage o.ä. aufzuschlagen.
Steuerliches und Abrechnung - keine Steuerberatung
Die Vermietung von ein paar Wohnungen benötigt kein Gewerbe.
Strom an wenige Mieter zu liefern beötigt kein Gewerbe.
Pragmatisch wäre, den Grundpreis (z.B. EWS Genossenschaftstarif 8,95 EUR brutto p.a., Stand 2020) zu dritteln (Betreiber | Mieter | Allgemeinstrom samt Heizung) oder ggf. nach Wohnfläche oder anderem Schlüssel umzulegen.
Der Verbrauch kann dank geeichter Zähler exakt mittels simpler Subtraktion berechnet werden.
Netzbezug wird zum Einkaufspreis weitergegeben - der Vermieter verdient daran nichts.
PV-Strompreis sollte vertraglich festgelegt werden. Pragmatisch und vernünftig ist die entgangene Einspeisevergütung (zuzüglich voller EEG-Umlage und ggf. MwSt solange Anlagenbetreiber auf KUR verzichtet.) Über den Daumen kostet den Mieter die kWh Solarstrom dann ca. 21 Cent, Stand 2020.
Steuerlich alles recht simpel und kaum Mehraufwand im Vergleich zu exklusiver Überschusseinspeisung (nur durch den Betreiber).
Vorteil bei wenig Zählern: Leerstand verursacht weniger bis kaum Kosten (Grundpreis). Weiterer Vorteil KÖNNTE sein, dass man einem säumigen Mieter VIELLEICHT den Strom abstellen darf(?) - bitte selbst recherchieren.
Mieter möchte aussteigen und eigenes EVU wählen
Der virtuelle Zählpunkt kann kaufmännisch-bilanziell durchgeleitet werden. Ohne elektrischen Umbau(!) wird er berechnet/betrachtet als wäre er ein separater, eigener Zähler. Hierfür ist kein Elektriker nötig - lediglich das Messkonzept muss in der Software/Abrechnung des VNB/MSB angepasst werden.
Diese segmentscharfe Abgrenzung ermöglicht, den real weiterhin verbrauchten PV-Strom zum Bezug zu addieren. Diesen fiktiven Vollbezug bezahlt er an sein EVU. Der so vom Mieter bilanziell nicht verbrauchte PV-Strom wiederum wird zum Überschuss des Anlagenbetreibers addiert.
Kleiner Verschiebebahnhof der nur die Grundrechenarten benötigt.
PV-Strom an mehrere Wohneinheiten / PV-Kaskade schlank und übersichtlich halten
Theoretisch können beliebig viele Kaskaden-Segmente gebaut werden. Praktisch würde man bei mehr als ca. 2-3 Wohneinheiten (inkl. Vermieter/Anlagenbetreiber) für die Mietparteien nur ein Kaskadensegment (in dem volle EEG-U anfällt) setzen. Im Mietersegment werden private, geeichte Zwischenzähler parallel geschaltet. (Akademisch: ein Bezugszähler weniger als abzugrenzende Verbrauchseinheiten würde genügen, da auch hier eine Partei durch Differenzen zwischen den Zählern berechnet werden könnte).
- Zwischenzähler nur nötig wenn PV-nahes Segments (z.B. Betreiber) beim PV-Strom bevorzugt wird.
- Statt der Zweirichtungszähler für Allgemeinstrom und Wärmepumpe könnten einfache Verbrauchszähler verwendet werden und etwas Querschnitt gespart werden - dann kann aber der PV-Anteil nicht ermittelt werden.
Wenn du auf diese Grafik Bezug nehmen möchtest verwende bitte einen Link statt sie zu speichern und dann hochzuladen.
Wenn du auf diese Grafik Bezug nehmen möchtest verwende bitte einen Link statt sie zu speichern und dann hochzuladen.
danke an
- Stefan1986 für die gemeinsame Entwicklung des ersten Bildes Strom an Mieter im EEG 2019
Die überholte Version des Schema Fotovoltaikstrom mit Mietern teilen ist als .svg im .zip angehängt.
- Onkel.Eduard für Anpassung an EEG 2023
zip mit universellem svg File und dem proprietären vsdx (Visio) File: Strom an Mieter Schema EEG2023.zip
Eine von mehreren Mietparteien möchte auf Vollbezug eines beliebigen EVU wechseln?
Bei richtiger Vorbereitung geht auch das ohne Umbau: Es wird je Mietpartei
- ein Zählerplatz
- ein drei- oder vierphasiger Wahlschalter (auch 1-0-2-Schalter, 1-0-2-Schaltung, Notstrom-Umschalter, Industrie-Drehschalter, Y-Schalter „Single pole, centre off“ oder
„Single Pole, Triple Throw“ genannt)
eingebaut. Diese Schalter unterbrechen bei Umschaltung die Verbindung komplett. So kann die Mietwohnung entweder
- mit dem exklusiven Zähler
- AUS
- mit der PV-Kaskade des Vermieters
geschaltet werden.
MSB wird den den exklusiven Zähler nicht dauerhaft vorhalten wollen - es könnten für das nachträgliche Stecken (vgl. BKE / ZSK in den Abkürzungen) ca. 100 bis 150 EUR anfallen. Günstiger ist es wahrscheinlich, den Zähler an den örtlichen Elektriker senden zu lassen damit dieser ihn in einer Minute steckt und plombiert. Erinnerung: dafür sind keine Elektroarbeiten / keine Klemmarbeiten / keine Unterbrechungen der Hausversorgung nötig.
Position des Verbrauchsensors (Energy Sensor, Energy Meter, S0-Zähler, Energy Manager, ggf. gar Enfluri-Sensor) bei mehreren "Hauptzählern"
Werden mehrere Bezugszähler parallel geschaltet (klassische Schaltung bei Vermietung ohne PV) kann, darf und sollte der Sensor einer PV-Anlage mit Abregelung auf 70% weich vor die Zähler gesetzt werden. So profitiert der Anlagenbetreiber vom Bezug der Mieter ohne dass eine Abrechnung fällig wird.
Die Abregelung auf 70% bezieht sich auf die Übergabe am Netzverknüpfungspunkt und nicht am Zähler.
Abgrenzung und Begriffe Eigenversorgung, Anlagenbetreiber, Drittbelieferung
das gesamte Kapitel ist ein
aber aus Gründen der Lesbarkeit unterhalb dieser Box eingefügt.
Die "Eigenversorgung" ist im EEG nicht sauber definiert. In §3 19. EEG gibt es zwar eine Begriffsbestimmung als der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt und nach §3 2. EEG ist „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
die Unklarheiten gehen aber schon damit los, dass Strom nicht durch Personen verbraucht wird (sehr ungesund...), sondern durch elektrische Geräte. Wer verbraucht den Strom? Der Besitzer des Geräts, der Eigentümer, oder der, der den Knopf drückt? Sie gehen weiter damit, dass der Betreiber durchaus keine Person sein muss, sondern auch eine Gesellschaft mehrerer Personen sein kann. Und schließlich ist der Betreiberbegriff juristisch nicht sauber definiert (siehe dazu die sehr ausführliche DGS-Stellungnahme ). Klar ist eigentlich nur, dass der eigenverbrauchte Strom nicht durch das öffentliche Netz fließen darf.
Das Wort "selbst" in der Begriffsbestimmung der Eigenversorgung verstehen viele so, dass der Anlagenbetreiber=Anlagennutzer identisch sein muss mit dem Anschlussnutzer bzw. EVU-Kunden. Explizit definiert ist dies aber nirgends, und angesichts der Begriffsunschärfe beim "Anlagenbetreiber", die sich analog auf den "Anschlussnutzer" übertragen lässt, ist das auch kaum möglich. Der im EEG und von der Bundesnetzagentur verwendete Begriff des "Letzverbrauchers" gibt eine Identität mit dem EVU-Kunden ebenfalls nicht her. Unstrittig ist natürlich, dass eine Personenidentität hier mögliche Schwierigkeiten vermeidet.
Demzufolge ist eine genaue Abgrenzung zwischen "Eigenversorgung" und "Verbrauch durch Dritte" juristisch unklar und unscharf. Ist ein Familienmitglied "Dritter"? Ein Gast? Ein im eigenen Haus tätiger Handwerker? Der Nutzer eines untervermieteten Zimmers? Mitglieder einer WG? Nutzer einer Einliegerwohnung? Gäste eines Hotels? Patienten im Krankenhaus? Das Laden des Dienstwagens an der heimischen PV? Die in den Ferien an Gäste überlassene Wohnung?
Nach Einschätzung der DGS wird im Allgemeinen die Grenze dort gezogen, wo ein Stromliefervertrag abgeschlossen wird. Verbrauch durch Familienmitglieder, (Hotel-)Gäste, Handwerker, Untermieter würde in diesem Falle von der Umlagebefreiung bzw. Reduzierung auf 40% profitieren, ebenso die Situation bei einer an den Mieter verpachteten PV-Anlage oder im Falle der Miteigentümerschaft des "Dritten" als Geselllschafter der PV-Anlage. Andere bewerten bereits die Vermietung einer PV-Anlage zumindest theoretisch als Stromlieferung. Die Bundesnetzagentur hat dazu eigene rechtlich unverbindliche Einschätzungen, die ebenfalls juristisch hoch umstritten sind.
In einem Workshopvortrag vom 5.12.2019 sagt die BNA selbst (Hervorhebung durch mich):
"Geringfügige Stromverbräuche Dritter können dem eigenen Stromverbrauch des Letztverbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden, insb.:
-Drittverbrauch beim (Haupt-) Letztverbraucher ohne gesonderte konkrete und übliche Abrechnung
-Geringfügigkeit des Drittverbrauchs"
und
"Geringfügigkeit: Stromverbräuche oberhalb des Verbrauchs eines gewöhnlichen Haushaltskunden sind keine geringfügigen Stromverbräuche mehr. Keine absoluten Werte, aber Orientierung an etwa 3.500 kWh/a"
Darin steht sogar ausdrücklich, dass das EEG in dieser Hinsicht "unbestimmte Rechtsbegriffe" enthält sowie der Satz:
"Im Einzelfall obliegen die Auslegung und Anwendung der Regeln den betroffenen Unternehmen, Bürgern, Netzbetreibern (und erforderlichenfalls den Gerichten)"
Fazit: Die Frage, wann ein umlagepflichtiger Letztverbauch durch Dritte vorliegt (in Abgrenzung zu Eigenverbrauch) ist gesetzlich in höchstem Maße unscharf geregelt. Daher ist eine eindeutige Aussage momentan nicht möglich. Verschiedene Interessengruppen versuchen, die Situation jeweils in ihrem Sinne auszulegen. Was durch Gesetze nicht eindeutig geregelt ist, sollte man ruhig einfach mal machen und zur Not durch Gerichte klären lassen.
Zitat von 'Monsmusik' Ende.
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