Hilfreich wäre, wenn der TS uns aufklären würde, ob er die Summe als brutto für netto verstanden hat oder ob von vornherein inkl. MwSt gemeint war.
Verkauf PV-Anlage, Käufer fordert Ust.
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Was er 'meinte' steht doch eindeutig da: Den Restwert (Buchwert) ! Schon 'doof' genug die PV Anlage zum Buchwert zu verkaufen, das tut schon richtig weh und könnte das Finanzamt auf die Idee bringen, in der Immobile ist ein Teil des Kaufpreises der PV Anlage versteckt. Aber das ist ja weder das Thema , noch unbedingt zu beweisen.
Aber wenn er die PV Anlage unter Buchwert verkauft und das würde er ja, wenn er den Rechnungsbetrag (Ich hätte gar keine Extra Rechnung ausgefertigt, auch wenn das unser Steuerexperte anders betrachtet) um die fiktive U-St. von 19% kürzt gibt es sicherlich Ärger! Denn dann entgeht ja dem Finanzamt ein Betrag X, den sie sich ganz schnell ausrechnen können.
Der Notarvertrag ist nicht ausreichend, um den Erwerb der PV Anlage in das Anlagevermögen zu begründen?
Ich wiederhole das gerne, es ist legitim etwas zu fordern. Nur gehören immer zwei dazu, diesem Ansinnen auch nachzukommen.
In Anbetracht der Zinsentwicklung und der Abschreibungsmöglichkeiten, hat der Käufer ein bombastisches gutes Geschäft mit dem kauf der PV Anlage gemacht. Vielleicht hilft dieser Hinweis, das Thema abschließend zu behandeln.Da der Verkäufer den Betrag nicht kürzen kann (genau den, der im Kaufvertrag steht) ist eben der teil im Kaufvertrag unwirksam (darauf würde ich es ankommen lassen) und damit muss neu verhandelt werden.
Ausgangsbasis Marktpreis = Restwert + 25% (eher mehr)
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Zitat von Dirk1911
Der Käufer wollte den Vorsteuerabzug beim FA geltend machen und ist erstmal abgeblitzt, da im KV die Ust. nicht ausgewiesen war. Ich konnte das nachvollziehen und habe nach Rü. mit Steuerberater eine Rechnung erstellt mit ausgewiesener Ust.
Vielleicht solltest du den Steuerberater wechseln? War das der vom Käufer? Wenn ja, dann sollte der Käufer ihn tatsächlich wegen Falschberatung zur Kasse bitten!Wenn ich das richtig verstanden habe, dann hattest du berechnet: 22.300,- netto + 4.237,- € USt. = 26.537,- € brutto
und der Käufer möchte folgende Rechnung: 18.739,50 € netto + 3.560,50 = 22.300 € brutto (weil dieser Wert so im Notarvertrag steht).Deine Rechnung ist natürlich falsch und muss korrigiert werden, da die USt. "0" ist (wurde ja jetzt schon oft genug gesagt). Die 4.237,- € USt. die du offenbar schon erhalten hast, musst du an den Käufer zurück erstatten. Danach: Aus die Maus!
Ich würde nichts weiter bezahlen. -
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Gerne.
Der Sachverhalt ist eindeutig. Die Formulierung im Kaufvertrag ist zwar ausgesprochen schlecht - aber zumindest in einem einzigen entscheidenden Punkt völlig eindeutig: Der Kaufpreis beinhaltet die GESETZLICHE Steuer.
Und die ist in dem Fall Null. Objektiv. Unstreitig.
Wenn Käufer (und vielleicht auch Verkäufer) gar nicht gewusst haben, dass die Steuer = 0 ist, dann wäre eine Formulierung "inclusive Umsatzsteuer" oder gar "inclusive 19 % Umsatzsteuer) tatsächlich am Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auslegungsbedürftig gewesen. Dank dem Wort "gesetzlich" kommt man um diese Problematik herum.
(Mir geht hier der Spruch des Sohnes meines ersten Prüfungsleiters durch den Kopf "Das Glück ist mit den Doofen")Damit ist schon mal klar, dass es keine Überzahlung gibt die man zurückzahlen müsste.
Das wird den Käufer nicht freuen - ist aber so.
Natürlich kannst Du Dich als Mutter Theresa geben - und freiwillig zahlen
Begründen musst Du nichts. Der, der was von einem anderen will, muss auch begründen.Zur Rechnungslegung.
a) Allgemein: Eine Rechnung ist nach §14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 auszustellen - da hier eine Leistung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wurde.
"Wo kein Kläger - da kein Richter"... hätten alle von vornherein gewusst, dass hier keine Steuer anfällt, hätte hier vermutlich niemals jemand eine Rechnung geschrieben - und alles wäre gut gewesen.
aber: Hätte Hätte Fahrradkette.
aa) Es ist nun mal eine geschrieben worden
bb) Bei gesetzeskonformen Handeln muss ja sogar eine geschrieben werden; dummerweise wurde die Rechnung falsch ausgestellt.Falsch ausgestellte Rechnung = falsch oder unrechtmäßig ausgewiesene Steuer
Diese Steuer wird nach §14c UStG ebenfalls vom leistenden Unternehmer geschuldet;
selbstverständlich besteht für den Leistungsempfänger KEIN Recht auf Vorsteuerabzug.Nagelt Dich das FA hierauf fest und besteht auf der korrekten Deklaration der 14c-Steuer (obwohl die Messe ja jetzt eigentlich schon gesungen ist), KANN das einen netten Domino-Effekt auslösen.
a) In jedem Fall ist die falsch ausgestellte Rechnung zu berichtigen.
Am einfachsten, indem der Käufer die Rechnung im Original zurückgibt;
Du ihm eine korrekte Rechnung ohne Steuer und mit Hinweis auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen ausstellst;
und der Verkäufer Dir in einem Dreizeiler auch noch bestätigt,
- die falsche Rechnung im Original zurückgegeben zu haben
- keine Vorsteuer aus der falsch ausgestellten Rechnung gezogen zu haben; oder bereits aus der falschen Rechnung unrechtmäßig gezogene Vorsteuer mit Voranmeldung mm/jj wieder rückgängig gemacht zu haben.,(Ich fürchte... er hustet Dir was. Würde ich zumindest tun.)
Alternativ bleibt:
Storno-Rechnung zur falschen Rechnung UND korrekte Rechnung dem Käufer zusenden. Per Einwurfeinschreiben.
Begleitbrief mit dem Hinweis, dass die Rechnung nr. xyz irrtümlich Steuer ausgewiesen hat, obwohl GViG; nunmehr Storno und Korrektur - mit dem Hinweis dass der Käufer nicht zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs berechtigt ist und einen bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückgängig machen muss.
Wichtig: Orientierungskopie an das örtlich und sachlich zuständige FA sowie das eigene FA.b) mit diesen Schritten aus a) wäre der Weg frei, um die 14c-Steuer wieder zurückzubekommen.
Zumindest MIT der Bestätigung des Kunden.
OHNE diese Bestätigung KANN sich Dein FA ziemlich bockbeinig anstellen:
- Die Rückzahlung der 14c-Steuer ist nur möglich, wenn das Steueraufkommen nicht geschädigt wurde
- Beweispflichtig ist der Unternehmer. NICHT das FA.
- Bei der Beweiserbringung ist weder der Leistungsempfänger (Käufer), noch das FA mitwirkungspflichtig
- Mehr noch: Dem FA ist die Mitwirkung per Steuergeheimnis u.U. sogar verboten
Das fühlt sich dann an, wie wenn Du Dir vor einem abgeschlossenen Scheisshaus in die Hose kackst.Wichtig: KANN. Muss nicht.
Nur.. so einfach wie Lieschen Müller sich die Korrektur von 14c-Steuer in der Praxis vorstellt...so einfach ist es selten.
Das ist auf jeden Fall so, wie der Versuch einem Baby den Schnuller wegzunehmen;
kann aber auch so sein, wie der Versuch einem Pitbull ein Baby wegzunehmen in das er sich verbissen hat. -
Sind wir uns einig, das der Rechnungsendbetrag Brutto 26.537,- € ist exakt dem Betrag
Identisch dem Restwert (Anlagevermögen) brutto!Das Wort Brutto erscheint auf keinen meiner Ausgangsrechnungen, wüsste auch nicht , das der begriff zwingend ausschließlich die Umsatzsteuer umfasst. Nur weil es so beim Buchen gemacht wird (da steht brutto im Feld) stimmt es deshalb nicht. der Haufe Verlag stellt ja auch immer noch Rechnungen mit Mehrwertsteuer aus ! Genau so ein Unfug!
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Wo liest du, daß es sich um den Buchwert handelt? Sollte zwar wohl besser Zeitwert heißen, aber Buchwert lese ich nirgends. Selbst, wenn es der Buchwert ist, ist das für den Verkäufer doch angenehm. Er hat steuerpflichtigen Gewinn in (mit hoher Wahrscheinlichkeit) steuerfreie Einnahmen aus dem Hausverkauf umgewandelt, wenn man von der typischen Situation ausgeht, daß man zunächst einen Gesamtpreis verhandelt hat. Der STB des Käufers hätte auch da geschlafen, wenn es so wäre.
Zu deiner Frage oben - auf den Teil fällt keine Grunderwerbsteuer an.OT: soltle man sich doch auf einen anderen Betrag einigen, müßte dann der Notarvertrag geändert werden?
OT2: beim Verkäufer sind die "umstrittenen" 19% Gewinn, wenn er sie nicht ans FA abführen muß, und den darf er mit seinem persönlichen Grenzsteuersatz versteuern.
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Zitat von kpr
Der Sachverhalt ist eindeutig. Die Formulierung im Kaufvertrag ist zwar ausgesprochen schlecht - aber zumindest in einem einzigen entscheidenden Punkt völlig eindeutig: Der Kaufpreis beinhaltet die GESETZLICHE Steuer.
Und die ist in dem Fall Null. Objektiv. Unstreitig.
Na ja, ich habe zwar auch gelesen, dass "gesetzlich" im Vertrag steht, aber eben an der falschen Stelle:Zitat von Dirk1911Die Anlage wurde für xxxxx€ (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) angeschafft und hat aktuell noch einen Restwert von brutto 22.300 €
Oder meinst du, das gilt dann auch automatisch für die Formulierung "brutto 22.300 €" -
Zitat
4. Wortlaut im KV: "Mitverkauft wird von xxxxx an xxxxx allein die auf dem Dach befindliche und in 2010 angeschaffte Photovoltaikanlage. Die Anlage wurde für xxxxx€ (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) angeschafft und hat aktuell noch einen Restwert von brutto 22.300 €"
Gut, so musste ich selbst noch mal nachschlagen. Also sind es 22.300 € Buchwert!
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Ich hab ja mehrfach geschrieben, dass die vom Notar beurkundete Formulierung nicht gelungen ist.
Und ich will noch nicht glauben, dass der geistige Vater der Formulierung zum zur gewerblichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personenkreis zählt.
Wir haben aber jetzt nun mal keine (gute) Formulierung. Wir müssen mit dem leben, was wir haben.Offensichtlich - und da scheint ja keine der beteiligten Parteien zu streiten - ist gemeint:
a) Irgendwo im Vertrag steht ein (Gesamt)kaufpreis
b) Die Anlage soll zum "Buchwert" verkauft werden
c) Man hat das ganze "brutto" definiert; man hat keinen eigenständigen Kaufpreis gewählt, sondern nur den auf die Anlage entfallenden Teil des Kaufpreises nennen wollen
(das kann ich sogar verstehen - weil die Zivilrechtlicher sich bei weitem nicht so einig sind wie die Steuerrechtler, in Bezug auf die Beurteilung der PV als Gebäudebestandteil)So entsteht dann die eigentlich gar nicht mal ungebräuchliche Formulierung "Mitverkauft wird..."
Eine "gute" Formulierung hätte die Struktur gehabt
"Mitverkauft wird eine auf dem Hausdach montiert PV-Anlage (Umschreibung). Der auf die PV-Anlage entfallende Anteil am Gesamtkaufpreis beträgt 18.739,50 zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer."Die Problematik eines Steuersatzwechsels steht zur Zeit nich tim Raum. Eine Ergänzung "im Leistungszeitpunkt gültigen" ist daher entbehrlich.
Perfekt - aber hier mangels entsprechender Kenntnis aber halt unmöglich - ist der Zusatz
"Nach der zur Zeit gültigen Rechtslage, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung und Veranlagung durch die Finanzverwaltung, ist der Vorgang als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar. Die gesetzliche Umstatzsteuer beträgt 0, Euro."
(Analog zur sonst üblichen Satzeinfügung "(zur Zeit 19%)".Natürlich kann man jetzt weiterhin Kritik an der im Vertrag gewählten Formulierung üben. Aber:
a) das hilft nicht weiter
b) insbesondere wird man keine Interpretation finden, die wirklich überzeugender istIch wüsste nicht, warum man in dieser Situation nun dem TO raten sollte,
a) entgegen den eigenen Interessen zu handeln
b) dies auch noch durch proaktives Handeln (= "Argumentieren") zu unterstützen.Er ist eigentlich in einer ganz guten Lage: Der ander will Geld... und muss agieren. Lassen wir ihm doch die Rolle - und reagieren (zum gegebenen Zeitpunkt).