Das stimmt und muss natürlich korrigiert werden.
Verkauf PV-Anlage, Käufer fordert Ust.
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Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Um es besser bewerten zu können gebe ich die Antworten zu im thread gestellten Fragen.
1. Das FA hat die Rechnung mit ausgewiesener Ust. nicht anerkannt und aufgefordert diese zu berichtigen
2. Ich habe mich hier vor dem KV nicht steuerlich beraten lassen. Der Käufer hat den Vorgang jedoch sehr wohl mit seinem Steuerberater abgestimmt, der Wortlaut im KV ist das Ergebnis dieser Beratung.
3. Der Notar hat darauf hingewiesen, das die steuerliche Prüfung den Parteien obliegt und er hierfür keine Verantwortung übernimmt.
4. Wortlaut im KV: "Mitverkauft wird von xxxxx an xxxxx allein die auf dem Dach befindliche und in 2010 angeschaffte Photovoltaikanlage. Die Anlage wurde für xxxxx€ (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) angeschafft und hat aktuell noch einen Restwert von brutto 22.300 €"Ich denke die steuerliche Bewertung des FA ist nach Korrektur der Rechnung abgeschlossen. Es bleibt der Anspruch des Käufers gegen mich auf Rückzahlung des Ust.-Betrages an ihn. Ich sehe hierfür derzeit keine rechtliche Grundlage und möchte diese Zahlung nicht leisten, auch weil er mich massiv unter Druck setzt.
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Gruß, Dirk -
Ich sehe das jetzt so. Der Käufer hatte sich steuerlich beraten lassen, müsste also gewusst haben, dass es eine Veräußerung im Ganzen ist und somit nicht steuerbar. Damit ist Brutto = Netto. Stelle ihm eine korrigierte Rechnung über die im Vertrag genannte Summe aus und fertig. Das Geld hast du bereits, wenn er etwas zurück will, dann kann er klagen.
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Zitat von Jackson76
Eigentlich doch ganz einfach: Verkäufer stellt eine RG über den Nettobetrag.
Zitat von donnermeister1Stelle ihm eine korrigierte Rechnung über die im Vertrag genannte Summe aus und fertig.
Ich weiß überhaupt nicht, wie ihr immer auf den Gedanken kommt, dass ein Verkäufer dem Käufer eine Rechnung ausstellen soll/mussDirk1911:
Gibt es im Notarvertrag eine Regelung, dass der Käufer eine Rechnung ausstellen muss? Denn eigentlich müsste er es ja, wenn er überhaupt in den Genuß einer Vorsteuererstattung kommen möchte (was im vorliegenden Fall wegen der besagten Geschäftsveräußerung im Ganzen natürlich nicht funktioniert).Zitat von Dirk1911"Mitverkauft wird von xxxxx an xxxxx allein die auf dem Dach befindliche und in 2010 angeschaffte Photovoltaikanlage. Die Anlage wurde für xxxxx€ (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) angeschafft und hat aktuell noch einen Restwert von brutto 22.300 €"
Da haben wir die Regelung, die keiner haben wollte -
Hallo Bento,
eine Regelung zur Ausstellung einer Rechnung gibt es nicht im Notarvertrag. -
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Nennen wir die Formulierung "wenig gelungen" und decken schnell den Mantel des Schweigens darüber.
Eines ist jedoch klar: Es ist von der GESETZLICHEN Umsatzsteuer die Rede. Und die ist gleich Null.
Da lässt sich glücklicherweise auch nicht drüber streiten.
Sämtliche Rechnungen die "mit Steuerausweis" erstellt worden sind, müssen entweder storniert oder zurückgefordert werden.
Bis dahin wird auch die falsch ausgewiesene Steuer geschuldet. (Das ist dann aber ein eigenes Thema).Zurückzuzahlen gibst nix.
Bento
Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen:a) Deine Frage ist durchaus berechtigt. Tatsächlich muss nicht immer ein Abrechnungsdokument erstellt werden.
b) Bei Leistungserbringung an einen anderen Unternehmer (und den Fall haben wir ja hier... beide agieren als Betreiber einer PV-Anlage) besteht jedoch die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung aus §12 Abs.2 Nr.2, S.2 UStG
c) hier im besonderen Fall kann eine berichtigte Rechnung ein Instrument sein, um die falsch ausgewiesene Steuer (und somit nach §14c UStG ebenfalls geschuldete) aus der Welt zu bringen. -
Hallo,
nochmals besten Dank für die Unterstützung.
Ich fasse jetzt mal kurz zusammen:
1. Die Erstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer war nicht korrekt, dieses wurde vom FA ja auch schon so bewertet. Eine korrigierte Rechnung mit KP 22.300,€ wurde dem FA zwischenzeitlich vorgelegt. Damit müsste das FA ja eigentlich aus der Nummer raus sein, die steuerliche Bewertung ist somit abgeschlossen. Es gibt keinen Vorsteuerabzug für den Käufer und ich brauch dem FA keine Ust. zu zahlen. Korrekt?
2. Die Forderung des Käufers, das ich ihm die Ust. zu zahlen habe, ist nicht haltbar/belastbar. Hier fehlt mir noch eine schlüssige Begründung. Ist es die schwammige Formulierung des Vertrages, oder ganz einfach die Tatsache das hier die Steuer gänzlich gegenstandslos ist? Oder???? -
Es war doch Obliegenheit des Käufers, sich vorab steuerlich beraten zu lassen, was er ja anscheinend auch getan hat. Seine Annahme, dass da Umsatzsteuer > 0 enthalten sein müsse, ist allein sein Problem, und du brauchst ihm nicht zu begründen, warum seine Forderung Unsinn ist. Wenn dann müsste er dir begrünen, warum sie sinnvoll ist.
Hier noch ein paar Details zum Nachlesen (fast ganz unten): https://www.haufe.de/steuern/f…im-ganzen_164_116838.html
Natürlich kennen wir deine/eure Situation nicht, und es liegt bei dir abzuwägen, ob man es vielleicht doch als beiderseitiges Missverständnis ansehen könnte und sich wohlwollend entgegenkommt, etwa auch im Hinblick darauf, ob und in welcher Weise man in Zukunft noch miteinander zu tun hat oder aufeinander angewiesen ist.
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Mir ist das Problem immer noch nicht bewusst. Nehmen wir an der Kaufpreis im Notarvertrag ist 1190 Euro inkl. der gesetztlichen Umsatzsteuer. Dann bezahlt der Käufer das, macht 190 Euro Vorsteuer geltend, der Verkäufer wiederum führt 190 Euro an das FA ab. Ihm bleiben 1000 Euro, der Käufer hat 1000 Euro weniger.
Nun haben wir gelernt, hier liegt ein nicht Geschäft vor, das nicht umsatzbesteuert wird. Also muss dich nur die Rechnung auf 1000 Euro geändert werden. Keiner führt etwas ab oder hat einen Anspruch auf Erstattung. Sollte der Käufer aber die 1190 Euro schon bezahlt haben in der Annahme, dass es sich um ein umsatzbesteuertes Geschäft handelt, muss er die 190 Euro vom Verkäufer natürlich erstattet bekommen.
Oder sehe ich das zu einfach?