Auch mein EVU will kein Abschlagszahlung leisten:

  • Ich berief mich auf entsprechenden §, hier die Stellungnahme:


    Sehr geehrter Herr bambam,

    die Pflicht gem. § 39 EEG Abschlagszahlungen zu leisten bezieht sich auf die zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Stromlieferanten im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs zu leistenden Zahlungen.

    Für unser Netzgebiet sind diese Akteure die 50 Hertz Transmission GmbH (bis 2009 Vattenfall Transmission GmbH) und die Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH als Stromhändler.

    Eine Pflicht des Netzbetreibers Stadtwerke Frankfurt (Oder) Netzgesellschaft mbH Ihnen gegenüber Abschlagszahlungen für die Vergütung der eingespeisten Energie zu leisten ergibt sich nach unserer Auffassung aus dieser Regelung nicht.



    Häh? Ich versteh jetzt grade nur HBf. Eure MEinung bitte!


    Gruß
    BamBam

  • Hey,



    spiel doch das Spiel mit ...


    Schreibe jetzt Rechnungen in unregelmäßigen Abständen mit Fristsetzung und Mahngebührandrohung bei verzug , mal schauen wie lange DIE das mitmachen


    Sonnenlord

    864CS5A180,155,52KW,18SMA8000(BJ:05.2010)
    114CS5A180,20,52KW,2SMA5000/4000(BJ:06.2010)
    180STP180S-24,32,4KW,3SMA10000(BJ:09.2009)
    8m²Vakuum+750l Puffer(BJ:11.1999)

  • Die Sachbearbeitrin selbe würde ja gerne.... eben wegen des monatlichen Aufwands...Ich vermute mal, man will abschrecken: Renungen schreiben, Zinsen vorfinanzieren, halt bange machen..

  • Hey,


    sehe ich auch so ...


    und am besten es spricht sich noch rum damit man abgeschreckt wird....aber wie gesagt spiel das Spiel mit


    Ich hatte auch nachgefragt und sofort angeboten , wenn keine Abschlagszahlung erfolgt würde ich i unregelmäßigen Abständen Rechnungen schreiben.
    Hierbei hatte ich durchblicken lassen , daß ich auch in sehr kurzen Intervallen was einreichen würde :D:D:D


    Ging aber so durch und man bot mir sofort Abschlag an


    Sonnenlord

    864CS5A180,155,52KW,18SMA8000(BJ:05.2010)
    114CS5A180,20,52KW,2SMA5000/4000(BJ:06.2010)
    180STP180S-24,32,4KW,3SMA10000(BJ:09.2009)
    8m²Vakuum+750l Puffer(BJ:11.1999)

  • Hallo bambam,


    anfangs, ohne das Gesetz genau gelesen zu haben, war ich auch der Meinung, das EEG schreibe Abschlagszahlungen zwischen EVU und Anlagebetreibern vor.


    Nach einem Blick ins Gesetz habe ich das Recht doch tatsächlich gefunden. Dein EVU sieht die Rechtslage hier richtig, § 39 ist auf Euer Rechtsverhältnis nicht anwendbar.


    Die Diskussion hierzu steht schon im Thread http://www.photovoltaikforum.c…e-mehr-zahlen-t43704.html


    Ich würde auch beim EVU anrufen und mitteilen, dass Du wegen der fehlenden Bereitschaft zu Abschlagszahlungen jetzt alle 250 kWh eine Zwischenrechnung stellen würdest. Die Abstände zwischen den Rechnungen würden dann zwar differieren, die Zahlungshöhe aber wenigstens gleich bleiben. Das mußt Du dann aber auch durchziehen!


    Und immer schön freundlich bleiben!


    :D Dazu sagte Lao Tse: Lächeln ist die freundlichste Art, dem Feind die Zähne zu zeigen! :D


    VG
    Marc

  • Ja ich schließe mich an,
    hatte eine Brief bekommen mit dem Herzlichen Willkommen bla bla
    und auf der zweiten Seite 2 Telefonnummern für das Thema monatliche Abrechnung...


    Mein Anruf heute ergab,
    die Aussage stimmt nicht, sowas gab und gibt es nicht, Fehlinfo der anderen Abteilung, wäre gar nicht im Programm darstellbar.. bla bla


    Außerdem wüsste er nichts davon, dass es dafür Regelungen gäbe...


    Jetzt hab ich nach EVU nur die Möglichkeit an den Ablessungsterminen Juni und Dezember an Geld zu kommen...
    und ich kann schön weiter aus eigener Tasche die Anlage bezahlen bis ich zum ersten mal Geld sehe, wäre dann fast ein Jahr selber Raten gezahlt....


    Die spinnen doch die Römer....

  • Hallo an Alle,


    ich bearbeite seit einigen Jahren dezentrale Erzeugungsanlagen. Damit verbunden ist der Aufbau im Abrechnungssystem sowie die korrekte Abrechung dieser Anlagen. Zum anderen war es in den letzten Jahren meine Aufgabe - mit der Unterstützung von Programmierern - das EEG sowie das KWKG im Abrechnungssystem (SAP) umzusetzen. Hierzu muss ich sagen, dass ist wirklich nicht einfach.


    Wenn ich nur das EEG2009 berücksichtige, dann ist alleine in den Paragraphen 16 und 39 folgendes zum Thema Abschlagszahlungen beschrieben.


    § 16 Vergütungsanspruch
    (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe
    der §§ 18 bis 33 vergüten.


    § 39 Abschlagszahlungen
    Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.


    Für die monatlichen Zahlungen ist in diesem Fall der Netzbetreiber verantwortlich.


    Bei der Berechnung der monatlichen Abschlagsbeträge kann wie folgt vorgegangen:


    monatlicher Abschlag (mtl. Abschl.) = Leistung der Anlage * 950 kWh/p * Vergütung : 12 Monate


    Beispiel:
    Anlagenart: Photovoltaik (PV-Dachanlage)
    Leistung der Anlage: 10 kWp
    Vergütung (z. B. 2009): 39,57 Cent/kWh
    950 kWh/pik: Hierbei handelt es sich um eine bundesweiten Durchschnittswert. 1 Pik erzeugt 950 kWh pro Jahr.


    mtl. Abschl. = 10 kWp * 950 kWh/p * 39,57 Cent/kWh : 12 Monate = 313,26 Euro/Monat
    abgerundet: 313 Euro/Monat


    Kurz gesagt, Sie haben ein anrecht auf monatliche Abschlagszahlungen. Ob der Netzbetreiber, oder welche Unternehmung es im Auftrag für den Netzbetreiber erledigt, es in seinem Abrechnungssystem darstellen kann oder nicht.


    Im Ernstfall haben Sie folgende Möglichkeiten und diese sind im Teil 6 (Rechtschutz und behördliches Verfahren) des EEG2009 beschrieben:


    § 57 Clearingstelle
    Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle
    errichten.


    § 58 Verbraucherschutz
    Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.


    § 59 Einstweiliger Rechtsschutz
    (1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung
    der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu
    erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und
    gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
    (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.


    Eine schriftlich Beschwerde über den Netzbetreiber bei der Bundesnetzagentur wird auch eine große Wirkung erzielen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Der_Pate


  • Ich bitte bei nachfolgende Fehler um Nachsicht. Im Beispiel ist die Einspeisevergütung von 2010 genannt und nicht von 2009. Des Weiteren ist diese Berechnung dann anzusetzen, wenn die dezentrale Erzeugungsanlage neu in Betrieb ging. Kann aber auch zur jährlichen Berechnung herangezogen werden. Die Berechnung erfolgte ohne Umsatzsteuer. Ist der Anlagenbetreiber Umsatzsteurberechtigt, wenn ich es mal so nenne darf, dann werden auf den im Beispiel errechneten Betrag der gegenwärtige Umsatzsteuersatz - vom Nettobetrag ausgehend - aufgerechnet.


    Sorry für meine Fehler, aber ich kann mein Bericht leider nicht mehr abändern.


    MfG


    Der_Pate


  • Hallo,


    Hilfeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee!!!


    Ich bleibe dabei: Falsches wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger! :evil:


    Vielleicht sollte man sich bei der Erstellung eines Abrechnungssystems nicht nur von Programmierern sonder auch von Juristen beraten lassen. Die können einem nämlich in der Regel die Rechtslage näherbringen.


    Nochmal für alle: § 39 hat nichts, und überhaupt garnichts mit § 16 zu tun. DAS SIND KOMPLETT ANDERE GRUNDLAGEN UND VORAUSSETZUNGEN!!!!!!


    ES LÄßT SICH AUS DEM GESETZ KEIN ANSPRUCH DES ANLAGENBETREIBERS AUF ABSCHLAGSZAHLUNGEN DURCH DAS EVU ABLEITEN: BASTA!


    Teil 6 ist vorläufiger Rechtschutz mit allen Konsequenzen! Bitte nachlesen, was das bedeutet!


    Schriftlich bei der Bundesnetzagentur beschweren? Ja weswegen denn? Weil das EVU das Gesetz lesen kann und keine Anspruchsgrundlage findet und dann noch die Unverschämtheit besitzt, auf dieser Position zu beharren? Gehts denn noch?


    Leute, redet miteinander! Wenn der andere ein Sturkopp ist, dann muß man halt Rechnungen stellen, bis es dem EVU einfach zu blöd wird. Aber bitte beruft Euch nicht auf §§, die nicht einschlägig sind. Sonst macht Ihr Euch nur lächerlich!


    VG
    Marc

  • @ Der_Pate
    Du hast nach meiner Meinung absolut korrekt und ausführlich die rechtlichen Möglichkeiten als Betreiber dargestellt.


    Also mein Rat, wenn der Netzbetreiber sich querstellt, zunächst Rechnungen (ob nun monatlich oder unregelmäßig ,notfalls auch Mahnungen) schreiben, Clearingsstelle anrufen(anschreiben) und /oder befragen nach bereits vorhandenen Rechtsteitigkeiten anderer Betreiber kontra Netzbetreiber, eventuell eine einstweilige Verfügung erwirken und notfalls Klage einreichen.


    Viele Grüße:


    Klaus


    Editiert: Sorry Marc, hatte zunächst was falsches geschrieben, §39 EEG, da gebe ich dir recht, kann hier nicht herangezogen werden, weil er sich im EEG auf §34 und folgende bezieht.
    Das schließt aber unabhängig davon einen Anspruch des Anlagenbetreibers auf Abschlagszahlungen nicht aus, alleine schon deshalb weil auch jeder Netzbetreiber Abschlagszahlungen auf seine Lieferungen erheben kann.

    "Ich hatte nie zuvor ein Produkt um das ich so betteln musste um es zu bekommen um später so kämpfen zu müssen und alles zu versuchen um es nur behalten zu dürfen"
    Peter Horton 2003 über sein GM EV1 in"Who killed the electric car"