Verkauf der Photovoltaikanlage

  • Hallo an alle hier im Forum,


    ich werde in kürze mein Haus samt der Photovoltaikanlage verkaufen.


    Kann mir jemand sagen, wie das steuerrechtlich aussieht ?


    Muss ich etwas ans Finanzamt zurückbezahlen ?


    Handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung und ich bin aus dem
    Verkauf keine Umsatzsteuer dem FA schuldig ?


    Besten Dank für Euere Antworten.


    josch

    4,68 kWp
    26 x Conergy SC180MA
    1 x Conergy IPG 5000 Vision
    seit 16.11.2007 am Netz

  • Hallo,
    mein (laienhafter) Rat:
    ich würde die Photovoltaikanlage getrennt vom Haus verkaufen und die Umsatzsteuer dabei ausweisen. Der Käufer bekommt dann die Umsatzsteuer wieder vom FA erstattet und für ihn läuft die Abschreibung (Afa) der Anlage wieder beginnend mit dem Kauf und dem Kaufpreis neu. Die ausgewiesene Umsatzsteuer musst du natürlich ans Finanzamt abführen.


    Viele Grüße:


    Klaus

    "Ich hatte nie zuvor ein Produkt um das ich so betteln musste um es zu bekommen um später so kämpfen zu müssen und alles zu versuchen um es nur behalten zu dürfen"
    Peter Horton 2003 über sein GM EV1 in"Who killed the electric car"

  • sofern es die einzige pv-anlage ist, handelt es sich um eine geschäftsveräußerung im ganzen.


    deshalb ist aus kaufpreis keine mehrwertsteuer fällig. der erwerber ist verpflichtet, die anlage weiterhin als umsatzsteuerpflichtiger unternehmer weiterzubetreiben (bzw. du solltest den erwerber dazu verpflichten), da ansonsten anteilige vorsteuer an das fizamt zurückzuzahlen ist.


    im kaufvertrag sollte die anlage auf jeden fall gesondert ausgewiesen sein, hierauf ist keine grunderwerbsteuer fällig.

  • Da ist das allermeiste richtig... mit kleinen Feinheiten die zu ergänzen wären:


    1. Anlage getrennt verkaufen ist nicht ganz blöd; dadurch sinkt der Gegenstandswert bei der Notarrechnung
    (Ist auch unkritisch. Die PV ist ein selbständiges WG und kein Gebäudebestandteil. Allenfalls sollte dieser Umstand im notariellen Vertrag festgehalten werden.


    Wer es unbedingt im notariellen Vertrag drin haben möchte... sollte hierfür einen separaten Abschnitt im Vertrag schaffen.
    Ross und Reiter (Anlagenbeschreibung und Kaufpreis) nennen. Und praktisch alles was man in einer Rechnung reinschreiben würde, nun in diesen Vertragsabschnitt nehmen.


    2. Der Verkauf der PV-Anlage ist - sofern es die einzige Anlage ist - eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.
    Der Vorgang ist dann nicht steuerbar. Es darf keine Steuer ausgewiesen werden.


    3. Der Käufer der Anlage könnte auf die (blöde!!) Idee kommen, dass er mit der Kleinunternehmerregelung besser fährt.
    Dies führt zu einer "Änderung der Verhältnisses i.S. §15a UStG"..... und die Vorsteuer IST anteilig zurückzuzahlen.
    Die Frage ist: Wer hat sie zurückzubezahlen. Bisher hat hier im Forum meines Wissens noch keiner eine Antwort gegeben, mit der bereit wäre zu haften.
    Die Mehrheitsmeinung (zu der man anhand des Gesetzestextes auch kommt): Der Käufer.
    Unschön: Du hast die Vorsteuer gezogen; er muss sie zurückzahlen.
    Die Alternativlösung.. die man nicht ganz aus dem Auge verlieren darf: Der Verkäufer.
    Noch unschöner. Weil das ist Dein Geld.
    Man kann nun
    a) drauf pokern dass die Mehrheitsmeinung richtig ist - und man selbst gar kein Riskio hat.
    Und dann im Kaufvertrag den lapidaren Hinweise geben: "Der Verkäufer der Anlage ist Unternehmer i.S.d. UStG. Bei Erwerb der Anlage hat der Verkäufer den Vorsteuererstattungsanspruch geltend gegemacht."


    b) der Meinung sein, dass man selbst ein Risiko trägt; und dann im Kaufvertrag bereits einen Schadenersatzanspruch regelt,
    für den Fall dass der Käufer die KUR in Anspruch nimmt, und vom Verkäufer Vorsteuer zurückerstattet wird.


    Den Käufer zur Regelbesteuerung zwingen ist zwar effektiv das Gleiche; aber juristisch ein wenig problembehaftet.



    4. Der Verkauf der Anlage ist ein "normaler" Geschäftsvorgang.
    Der Erlös ist Betriebseinnahme; der Restbuchwert Betriebsausgabe.
    Entweder ergibt sich ein Buchgewinn (Erlös > RBW) oder Buchverlust (Erlös < RBW).. oder Null (Erlös = RBW).
    Der Verlust mindert die Steuerlast; der Gewinn erhöht sie... bei Null tut sich nix.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Hallo,


    wir haben das gerade durchgezogen - leider. Das mit der PV war - wie kpr schon ausgeführt hat - nicht 0815. Habe deshalb einen separaten Zusatz - genau mit er Klausel, dass sich der Erwerber zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung verpflichtet. Ebesno der Zusatz, dass, sollte das FA zu einer anderen Meinung kommen als 'Veräußerung im Ganzen', dass ich dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen werde.


    Gruß
    martin

    Gruß
    MBiker_Surfer

  • Zitat von kpr


    4. Der Verkauf der Anlage ist ein "normaler" Geschäftsvorgang.
    Der Erlös ist Betriebseinnahme; der Restbuchwert Betriebsausgabe.
    Entweder ergibt sich ein Buchgewinn (Erlös > RBW) oder Buchverlust (Erlös < RBW).. oder Null (Erlös = RBW).
    Der Verlust mindert die Steuerlast; der Gewinn erhöht sie... bei Null tut sich nix.


    Damit bin ich noch nicht ganz einverstanden.Denn wenn es die einzige Anlage ist, handelt es sich um eine Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 EStG, die schon etwas anders zu behandeln ist als die "normalen" Geschäftsvorgänge. Zu denken ist auch an die Fünftelregelung.


    Viele Grüße



    Stevie

    <p>Dr. Stefan Rode</p>
    <p>Rechtsanwalt und Steuerberater</p>

  • O.k.. Fehler von mir.
    Ich bitte um Entschuldigung. Ist der Tatsache geschuldet, dass bei mir Veräußerungsvorgänge Tagesgeschäft sind.
    Tut mir leid.


    Danke an Stevie fürs Kritklesen und das funktionierende QM-System. ;)

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  • Zitat von MBIKER_SURFER

    Hallo,


    Ebesno der Zusatz, dass, sollte das FA zu einer anderen Meinung kommen als 'Veräußerung im Ganzen', dass ich dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer stellen werde.


    Gruß
    martin



    An irgendeinem späteren Zeitpunkt eine neue Rechnung austellen, dürfte aber auch nicht ganz regelkomform sein :-?
    Ich denke kaum .dass das funktioniert.

    Wer, wenn nicht wir....


    wann, wenn nicht jetzt?????

  • Zitat von Mr.10.000Volt

    An irgendeinem späteren Zeitpunkt eine neue Rechnung austellen, dürfte aber auch nicht ganz regelkomform sein :-?
    Ich denke kaum .dass das funktioniert.


    Hallo,


    doch, steht ja im Notarvertrag drin. Es hängt ja vom FA ab. Wenn Verkauf im Ganzen, dann passt die Rechnung ohne Umst. Ansonsten muss die Rechnung plus Umst ausgestellt werden - und jeder der Vertragsparteien hat mehr Arbeit.


    Gruß
    Martin

    Gruß
    MBiker_Surfer

  • Das passt schon so.
    "Auf Vorrat" eine Rechnung mit Steuer ausstellen.. das hingegen tut weh.
    Merke: "Papier mit Steuer schwärzen kostet Geld". Heisst: Auch die falsch, zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Steuer wird geschuldet. Und die Urkundenrolle wandert zum Finanzamt ;)


    Eine Alternativformulierung wäre:
    Die Parteien unterstellen eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.
    Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Steuerpflicht des Sachverhalts durch Steuerbescheid festgestellt, schuldet der Käufer auch die Umsatzsteuer.


    Und dann ergibt sich aus dem Gesetz, dass ein Unternehmer einem anderen Unternehmer eine Rechnung mit USt-Ausweis auszustellen hat.

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