Beiträge von AufsDach im Thema „Zählerwechsel Gebühren nicht bezahlen? (Netze BW)“

    Danke für den Link der endlich mal konkret über Gebühren berichtet - und Ja Gebühren für den Einbau können erhoben werden!


    nurkurz

    Unter freiwillig beauftragten Zählerwechsel zähle ich den Zweirichtungszähler aber nicht, auch wenn du einen Vertrag unterschrieben hast - viel Glück.

    Es handelt sich damit nicht um einen Kundenwunsch, sondern um den notwendigen Einbau einer Messeinrichtung zur Messung der eingespeisten Energie nach den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Dieser notwendige Einbau eines 2RZ infolge des Anschlusses einer EEG-Anlage mit Überschusseinspeisung ist damit Bestandteil der Standardleistung des gMSB und folglich im Entgelt für den Betrieb einer mMe - gedeckelt durch die gesetzliche POG gem. §32 MsbG - bereits enthalten.

    Gut formuliert und gibt den Anschein aus dem Gesetzestext zitiert zu sein - ist es aber nicht - es ist freie Interpretation.


    Zitat

    ist damit Bestandteil der Standardleistung des gMSB und folglich im Entgelt für den Betrieb einer mMe - gedeckelt durch die gesetzliche POG gem. §32 MsbG - bereits enthalten.

    Und besonders dies ist eine Interpretation nach eigenem Wunsch.


    Das MsbG unterscheidet nicht zwischen einer EEG-Anlage und einem Zweitarifbetrieb, oder xyz.

    Mir fehlt bislang im EEG der klare Hinweis, dass vom Anlagenbetreiber für den zu installierenden Zweirichtungszähler eine jährliche Miete verlangt werden darf, aber keine Anschlussgebühr für den Zähler?????

    Viel Spaß beim richtigen Lesen 😉


    BTW: Wenn der Messstellenbetreiber die Aufgabe hat, bedeutet dies doch nicht, dass die Erfüllung dieser Aufgabe nicht jemand in Rechnung gestellt werden dürfte. Das Argument krankt doch.

    Wenn der Zweirichtungszähler anders als Doppeltarifzähler behandelt werden soll, dann kann dies nirgend wo anders, als im EEG verankert sein.

    Zumindest ist die Begründung dieses VNB's etwas daneben, oder auch nicht.....


    Wenn der Hausarzt bei mir als Privatpatient eine Blutuntersuchung macht, so beauftragt er dazu ein Labor das Blut zu analysieren. Hier geht auch nicht - "Du Hausarzt hast ein Labor beauftragt, also zahlst du auch".....


    Mir fehlt bislang im EEG der klare Hinweis, dass vom Anlagenbetreiber für den zu installierenden Zweirichtungszähler eine jährliche Miete verlangt werden darf, aber keine Anschlussgebühr für den Zähler?????


    Sagt jetzt bitte nicht, die Miete sei ja üblich, aber die Anschlussgebühr nicht.


    Wer seinen Zähler auf einen Doppeltarifzähler umstellen will, muss auch eine Anschlussgebühr bezahlen und die ist wirklich saftig. Sollte dies bei PV unüblich werden, so muss dies das EEG gesetzlich festlegen.

    noch deutlicher und direkter hier, §7 (1)

    OK - Die Regel ist, dass der Netzbetreiber den Messtellenbetreiber mit dem Setzen eines Zählers beauftragt - und dieser dafür ein limitiertes Entgelt verlangen darf (und zwar von seinem Auftraggeber)

    Nun zum Eingangspost; bzw. der Antwort von Netze BW:

    Zitat

    Der Netznutzer ist verantwortlich, dass er die eingespeiste Energiemenge mit einer Messeinrichtung nach Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) nachweisen kann. Bei Änderung der elektrischen Anlage (= Errichtung PV-Anlage) muss der Netznutzer den Zählerwechsel beauftragen und bezahlen.

    a. Der Netznutzer ist nicht NICHT verantwortlich, dass.... - es ist der Netzbetreiber


    b. "muss der Netznutzer den Zählerwechsel beauftragen" Wenn "NurKurz" einen solchen Passus unterschrieben hat, dann würde es schwierig - dann hätte er den Zählerwechsel beauftragt - wer anschafft -> der zahlt.
    Im Vertrag hätte man diesen Absatz mit dem Vermerk "ist Aufgabe des Netzbetreibers" durchstreichen müssen, oder mit Täuschung weiter argumentieren....

    Wo soll das stehen? MSBG §3 sagt doch ganz klar dass dies die Aufgabe des Messstellenbetreibers ist!

    Ich habe mir das nun mehrmalig durchgelesen, und Ja es ist die Aufgabe des Messtellenbetreibers - das "ganz klar"!


    Dass es seine Aufgabe und Pflicht ist, bedeutet aber noch lange nicht, dass er hierfür keine Gebühren verlangen darf.


    Im Gesetzestext steht nicht, dass er für den Einbau keine Gebühren verlangen darf und auch nicht, dass er Gebühren verlangen darf. Dort steht auch nicht, dass er eine Miete verlangen darf.


    Dies wird im Gesetzestext schlichtweg ausgeklammert - oder kannst du einen weiteren Gesetzestext nennen, der auf solche Vergütungen eingeht?