Beiträge von KaVauA im Thema „Zählerwechsel Gebühren nicht bezahlen? (Netze BW)“

    Mein "alter" Zähler mit Rücklaufsperre kostet exakt 20Eur p.a.

    Der neue (Zweirichtungszähler) auch. Das ist die gesetzliche Preisobergrenze für eine sog. "moderne Messeinrichtung" (mMe)-



    Der Umbau soll auf meine Kosten gehen

    Das ist Wunschdenken des Messstellenbetreibers. In den obigen 20€ ist -so hat es auch kürzlich erst die Clearingstelle EEG/KWK festgestellt- auch der Einbau einer Vorrichtung zur eichrechtskonformen Messung bereits enthalten. Solange Du keinen Zählerwechsel beauftragst (dann wäre es ein Kundenwunsch), musst Du das nicht bezahlen.

    Schreib eine Mail mit dem nochmaligen Hinweis, dass die Anlage einspeist und zu Beginn der Einspeisung die Zählerstände xxx.xxx etc, betrugen.

    Dann kannst Du ja noch freundlicherweise darauf hinweisen, dass Du bis zur Installation einer eichrechtskonformen Einspeisemessung durch den gMSB Deine Stromlieferung über Ersatzwertbildung abrechnest, und man möge Dir die Adresse mitteilen, an die Du die Rechnungen schicken kannst.

    Das entsprechende Formular mit dem Vermerk "Anlage speist ein" bei Netze BW hochgeladen

    Zusätzlich Zählerstände notiert und dem Netzbetreiber übermittelt?

    Damit hast Du Deine Schuldigkeit getan. Es gehört nicht zu Deinen Aufgaben, den Messstellenbetreiber daran zu erinnern oder gar noch kostenpflichtig zu beauftragen, seine bereits mit den Gebühren abgegoltene Arbeit zu machen.

    Die 25€ "Betreuungskosten" jährlich möchten die Stadtwerke -wie viele andere auch- für den Aufwand erheben, den sie mit der PV bzgl. Abrechnung etc. haben. Das ist aber nicht zulässig, siehe https://www.clearingstelle-eeg…e/haeufige-rechtsfrage/90


    Der Zählertausch ist ebenfalls nicht extra zu bezahlen, Einbau und Betrieb der Messeinrichtung zur eichrechtskonformen Messung der bezogenen und eingespeisten Energiemengen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber sind in der auf 20€ incl. MwSt pro Jahr gedeckelten Gebühr für eine moderne Messeinrichtung enthalten.

    Ausnahme: es wurde ein Auftrag mit entsprechendem Kostenhinweis an die Stadtwerke unterschrieben, den Zähler zu tauschen. Dann wäre das als expliziter Kundenwunsch zu interpretieren.


    Also beiden Rechnungen/Posten mit Hinweis auf die geltende Rechtslage deutlich widersprechen und nicht zahlen. Oft kommen dann Mahnungen etc., aber davon nicht beirren lassen. Diskussionen sind meist Zeitverschwendung. Erst wenn ein "gelber Brief" vom Amtsgericht mit einem gerichtlichen Mahnbescheid kommen sollte (was selten der Fall ist), muss diesem widersprochen werden. Daraufhin müssten die Stadtwerke Klage erheben, was so gut wie nie passiert.

    Und besonders dies ist eine Interpretation nach eigenem Wunsch.

    Woraus leitest Du diese Erkenntnis ab?


    §10a EEG verweist auf die verpflichtende Anwendung des MsbG.

    §35 MsbG verweist auf §32 MsbG (Preisobergrenze Messstellenbetrieb mME) und definiert mit Verweis auf §3 MsbG u.a. den Einbau eines 2RZ als Standardleistung für den Messtellenbetrieb des gMSB.


    Wie ist Deine Interpretation dieser §§-Kette?

    Gem. §10a EEG ist das MsbG verpflichtend anzuwenden.

    Gem. §35 Abs. 1 MsbG gehört "zur Ausstattung der Messstellen ... als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang."

    Die Aufzählung der Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers in jenem §3 MsbG Abs. 2 ist abschließend und enthält u.a. den "...Einbau... der .... Messsysteme (zur) mess- und eichrechtskonformen Messung...eingespeister Energie..."

    Es handelt sich damit nicht um einen Kundenwunsch, sondern um den notwendigen Einbau einer Messeinrichtung zur Messung der eingespeisten Energie nach den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Dieser notwendige Einbau eines 2RZ infolge des Anschlusses einer EEG-Anlage mit Überschusseinspeisung ist damit Bestandteil der Standardleistung des gMSB und folglich im Entgelt für den Betrieb einer mMe - gedeckelt durch die gesetzliche POG gem. §32 MsbG - bereits enthalten.