Donnermeister hat recht. Vorausgesetzt, dass es sich nicht nur um eine Vorabrechnung vor erfolgter Lieferung handelt, entsteht der Vorsteueranspruch, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung eingeht. Also schon vor der Zahlung. Wer ihn erst später in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend macht, geht das Risiko ein, dass das später einmal bemerkt wird und im unglücklichen Fall das richtige Jahr bereits verjährt ist.
Die tatsächliche Zahlung an den Lieferant, bzw. Die darin enthaltene Vorsteuer, führt einkommensteuerlich zu Werbungskosten im Altjahr, die Erstattung vom FA dann im Folgejahr zu Einnahmen. Das mag blöd sein ist aber dann kein Drama, wenn man noch andere Einkünfte hat, die durch den Verlust im Dezember gemindert werden. Man muss sich nur darauf einstellen, dass dem Verlust im Erstjahr im Zweitjahr ein Gewinn folgt, der zu einer Steuernachzahlung führt.