dass die Anlage bei der Veränderung nicht außer Betrieb genommen worden sei und daher keine Wiederinbetriebnahme erforderlich wäre.
... und daher gar nicht möglich wäre.
dass die Anlage bei der Veränderung nicht außer Betrieb genommen worden sei und daher keine Wiederinbetriebnahme erforderlich wäre.
... und daher gar nicht möglich wäre.
Die Inbetriebnahme bzw. deren Zeitpunkt ist maßgeblich für die Vergütungshöhe. Und hat man vorher alles andere formal und rechtzeitig richtig gemacht und gleichzeitig mitteilt, dass man einspeist, hat man auch einen Vergütungsanspruch und kann selbst produzierten Strom nutzen. Alle notwendigen Details wiederhole ich hier jetzt nicht.
Nochmal: Die Inbetriebnahme nach EEG braucht keinen Netzbetreiber. Die Anlage ist nach EEG inbetriebgenommen, wenn Module und Wechselrichter an ihrem endgültigen Ort montiert und miteinander verkabelt sind. Dazu sollte noch ein Display oder LED geleuchet haben,d.h. Strom erzeugt worden sein. Es braucht nicht mal einen Stromanschluss. Man dokumentiert diese und unterzeichnet sie vom Elektriker und Betreiber und damit informiert man den VNB über die Inbetriebnahme. Dazu wird gern das Forumilar aud der VDE AR 4105 benutzt.
... Vermarktungsform mit zeitlichem Vorlauf wie vom EEG gefordert mitgeteilt? Mitgeteilt, dass eingespeist wird (erforderlich gemäß EEG Clearingstelle)? Auch das sind Vergütungsvoraussetzungen.
Vielleicht, weil PV derzeit umsatzsteuerfrei gestellt ist?
Das EEG hilft hier nicht unbedingt weiter, denn Wärmepumpen kommen darin nicht vor.
Ich bin hartnäckig gegen Falschbehauptungen meines VNB vorgegangen, obwohl ich beruflich auch mit ihm zu tun hatte.
Die Anwälte der VNBs behaupten viel, wenn der Tag lang ist. Das ist nur ein Einschüchterungsversuch.
Die Frage ist allerdings bei der Clearingstelle in Arbeit. Unter nicht abgeschlossene Verfahren. Und die vorliegenden Stellungnahmen sprechen gegen die Erhebung dieser Kosten.