Alles anzeigenkbabioch : Was genau hälst du an Paragraf 7 EEG für nicht eindeutig und interpretierbar? Natürlich haben in der Vergangenheit viele (nicht alle!) VNB unrechtmäßig Gebühren erhoben. Die einen in ihrer Funktion als gMSB für Zählersetzung, die anderen für Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung und ganz dreiste sogar für beides. Und es haben sich zu viele Anlagenbetreiber nicht gewehrt bzw. das in Frage gestellt. Und wenn doch, wurden sie mit größter Entrüstung abgewatscht, was ihnen einfallen würde. Darüber hinaus wurden teilweise die Zugelassenen Elis eingenordet und in die Spur gebracht, die Kunden ebenfalls zu bearbeiten.
Es handelt sich nunmal um Monopolisten. Und diese können einfach nicht selbst festlegen, wofür sie Kosten erhrben und wieviel. Das wird ihnen vorgegeben (z.B. MSB-Gesetz mit der Obergrenze). Selbstredend nehmen diese Obergrenze fast alle gMSB dann auch in Anspruch. Das ist ja auch OK.
Aber nochmal:
1.) VNB dürfen die Erbringung ihrer Leistungen nicht von Verträgen abhängig machen (Paragraf 7 EEG). Sie dürfen den Anlagenbetreibern auch keine Verträge oder Dokumente unter die Nase halten, die sie einseitig benachteiligen.
2.) Den Netzbetreiber braucht es für die IBN einer PV-Anlage nicht, sofern der Anlagenbetreiber von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat und einen (Anm.: aktuell noch eingetragenen, hoffentlich ändert sich das bald) Elektriker beauftragt hat (Paragraf 10 EEG). Der VNB muss auch nicht kontrollieren, ob der zugelassene Eli alles richtig gemacht hat. Tut er das dennoch z.B. um sich weiterzubilden, macht er das auf seine eigene Kostenstelle.
3.) Ein NAB ist unverzüglich zu beantworten. Dafür braucht es keinen zugelassenen Elektriker. Es kann vom Einspeisewilligen selbst gestellt werden.
4.) Der typische Zählertausch (1RZ in 2RZ) wegen PV ist in der Grundgebühr enthalten und keine zusätzliche Leistung. Wenn der gMSB diese Leistung nicht selbst erbringt (und sich dadurch ggf. selbst als VNB von dem Aufwand der Ersatzwertbildung befreit), sondern z.B. an den vom Anlagenbetreiber beauftragten Elektriker durchführen lässt, ist das in erster Linie in seinem eigenen Interesse. Für den Anlagenbetreiber dürfen hierdurch aber keine Kosten entstehen.
5.) Es benötigt auch keinen zusätzlichen gemeinsamen Termin mit Eli und gMSB, bei dem der Zähler feierlich getauscht wird und die Anlage dann erst erstmalig laufen darf. Sobald die Anlage fertig ist, beginnt sie zu laufen. Wenn der Zähler zu diesem Zeitpunkt noch nicht getauscht ist, findet eine Abrechnung mit Ersatzwertbildung statt. Selbstverständlich sind Zählerstände zu dokumentieren. Vorübergehend sind aber auch die Daten aus dem WR bzw. Energy Meter zulässig. Insofern ist es im Interesse des VNB/gMSB, den Zählertausch frühestmöglich vorzunehmen (oder den Eli damit zu beauftragen, das in einem Rutsch zu machen), damit er sich den Aufwand der Ersatzwertbildung erspart.
Es könnte so einfach sein, wenn sich alle an die Spielregeln hielten und die BNA Zuwiderhandlungen mit empfindlichen Strafen belegen sowie bei Wiederholungsfällen mit Konzessionsentzug beantworten würde.
Guten Tag, würde das gerne so an meinen Netzbetreiber "InfraFürth" welcher 197€ inkl.WwSt dafür berechnet weiter geben.
Ist denn die MwSt in dem Fall nicht zusätzlich unberechtigt?