Dabei wird auf TAB NS Nord Pkt. 14.4 (2) verwiesen
Ich glaube da wird es dann rechtlich doch etwas komplizierter.
Die TAB basiert auf der NAV, die ja für PV-Anlagen nicht gilt, hat aber einen erweiterten Anwendungsbereich:
Zitat von TAB NS Nord 2019, Kapitel 14.4 Seite 38
Des Weiteren gelten die TAB (gemäß § 19 EnWG als technische Mindestanforderungen des
Netzbetreibers) für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern
an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers.
(Hervorhebung von mir)
Jetzt wird es wohl juristische Haarspalterei. Als technische Mindestanforderung darf die TAB nach meinem Gefühl (ich bin kein Jurist!) keine organisatorischen Vorgaben machen. Die Formulierung KÖNNTE daher rühren, dass gewisse Vorgaben organisatorischer Natur bereits im EEG beschrieben sind.
Da jedoch in der TAB weiterhin ganz klar organisatorische Vorgaben folgen, könnte man das ganze Konstrukt möglicherweise juristisch als "Wunschkonzert" zerlegen.
In der Praxis ist es nämlich so, dass der Inbetriebsetzungsantrag, den die TAB fordert, erst nach der EEG-IBN mit E.8 gestartet werden kann. Dieser Vorgang widerspricht ganz klar und eindeutig dem EEG (Zitat "unverzügliche Einspeisung und Vergütung"), denn zwischen Inbetriebsetzungsantrag und Zählerwechsel / "gewünschter" IBN durch den VNB liegen i.d.R. 2-8 Wochen Zeit.
Auch im Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG wird erklärt, dass die Inbetriebnahme keine Mitwirkung des VNB benötigt.
Aus dem Grund führt wohl die TAB eine Inbetriebsetzung ein, die sich von der EEG-IBN unterscheidet:
Zitat von TAB NS Nord 2019, Kapitel 14.4 Seite 38
Anmerkung:
Zu unterscheiden von der „Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen“ ist der Begriff „Inbetriebnahme
nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“, der u.a. für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeb-
lich ist.
Diese getrennte Inbetriebsetzung einzuführen, ist erstmal m.E. juristisch immer dann unproblematisch, wenn die Zähleranlage wg. Leistungserhöhung oder sonstigen Anpassungen im Rahmen der TAB angegriffen werden musste.
Ob eine getrennte Inbetriebsetzung gegen das EEG verstößt, wenn wirklich nur die PV-Anlage angeschlossen wird, kann ich nicht beurteilen.
Problematisch ist diese getrennte Inbetriebsetzung jedoch hinsichtlich der im EEG geforderten Unverzüglichkeit.
Diese gesetzliche Anforderung kann nur eingehalten werden, wenn EEG IBN (die ist klar definiert) und TAB-IBN zeitgleich erfolgen
Daher habe ich meinen VNB auch ca. 14 Tage vor der EEG-IBN darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anlage ab diesem Zeitpunkt nach EEG einspeisen muss. Vergütung ist auch ab dann erforderlich. Der VNB darf gerne eine getrennte zusätzliche IBN durchführen, er darf auch gerne dabei sein, aber dann muss er auch entsprechend auf der Matte stehen.