Beiträge von chris_f im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Da hat einer nachgelesen und das einzige geschrieben, was eine Berechnung rechtfertigen würde.

    Zumindest ist da jemand spitzfindig.

    Der Anschluß einer EEG- Anlage bedingt keine Außerbetriebsetzung und damit auch keine Wiederinbetriebnahme.

    Daher lautet die Rückmeldung: Es ist keine Wiederinbetriebnahme erwünscht, bzw. Erforderlich.

    Es wäre ja noch nachvollziehbar, wenn einfach für das Plombieren 5,00 € je Plombe berechnet würden (vermutlich würde sich um den Betrag auch keine streiten), aber dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.

    Das erschreckende daran: Viele VNBs haben tatsächlich eine Preisliste dafür. Und das wäre meine ich gemäß NAV sogar gerechtfertigt - aber das wäre ja auch zu einfach ^^



    Durch die Entfernung der Plomben wird die Anlage außer Betrieb gesetzt und muss durch Kontrolle und Neuplombierung wieder in Betrieb gesetzt werden

    Das halte ich definitiv für viel zu weit hergeholt. Die Inbetriebsetzung hat nichts mit den Plomben zu tun. Bei einer Neuerrichtung ist das Inbetriebsetzen ganz klar der Zeitpunkt des Zählersetzens, bei dem zu ersten mal die Neuanlage über den vorgesehenen elektrischen Pfad Energie überträgt.

    Auch bei einer Anlagenerweiterung mit neuem Zähler erfolgt eine Inbetriebsetzung. Wenn es sich dabei aber um eine Erweiterung durch PV handelt, gilt NAV nicht, und die Inbetriebsetzung erfolgt nicht durch den VNB (außer explizit begründet).

    eine "Fertigstellungsanzeige" ist erst mal nichts verwerfliches. Habe ich auch unterzeichnet, nachdem ich den Inhalt genau geprüft habe. Daraus lässt sich in aller Regel beim besten Willen keine Beauftragung interpretieren, so zumindest meine Laienmeinung.

    dass sie im Recht sind die "Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage abzurechnen

    Das können sie gerne meinen, aber dann sollen sie auch mal erklären, wie eine bereits in Betrieb befindliche Anlage in Betrieb genommen werden soll. Dabei beachten:

    - die IBN der PV-Anlage ist gemäß NAV nicht Bestandteil dieser, und darf damit nicht abgerechnet werden. Das wäre der einzige Anlagenteil, bei dem eine IBN durchgeführt werden kann, aber das hat ja schon der ELI gemäß EEG gemacht.

    - die elektrische Anlage gemäß NAV kann nicht erneut in Betrieb gesetzt werden, da sie bereits in Betrieb ist und nicht außer Betrieb gesetzt wurde.


    Vorgehensweise: Einfach die Rechnung nicht bezahlen, bei mir kam nach der ersten Zahlungserinnerung der Mahnbescheid. Dem mit wenigen klicks online wiedersprechen. Ist bei mir jetzt fast 3 Monate her, es hat sich seit dem nichts gerührt. Ich warte auf eine Klage und freue mich schon auf die Gerichtsverhandlung :evil:

    Mein VNB möchte auch um die 100 Euro zzgl. Umsatzsteuer für die "Inbetriebnahme eines neuen oder geänderten Anlagenteils" haben.

    Das ist schonmal sehr geschickt formuliert!

    Hast du oder dein Eli etwas beauftragt, was Kosten gemäß NAV verursachen könnte?

    Uns ist natürlich ganz klar, dass hier wieder nur versucht wird, den Zählerwechsel bezahlt zu bekommen...

    Oder die nicht phasensaldierenden Zähler, die erst auffallen, wenn man einspeist - vielleicht auch Absicht, damit es einen Grund für den Tausch gibt?

    natürlich hat das alles System. Denn nach MStBG ist der passende Zähler bereits mit der Einspeisezusage bereitzustellen. Es gibt keinen rechtlichen Grund, damit zu warten, bis die Anlage nach EEG IBN genommen worden ist - es geht hier m.E. tatsächlich nur und hauptsächlich um die Kontrolle der Arbeit der Elektriker. Die haben dementsprechend auch "Angst" vor der der "Macht" des VNB.

    ein Zweirichtungszähler Standard (gesetzliche Mindestleistung) ist? Bei sehr vielen ist ja schon eine mMe aber als Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre verbaut.

    Technisch ist es bullshit, Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre zu verbauen. Das ist im Geräte nur Bitpopelerei, die Messung erfolgt elektronisch immer bidirektional.

    Sämtliche digitalen Messinstrumente sind in der Lage, bidirektional zu messen. Eigentlich müsste die Rücklaufsperre in der Umsetzung teurer ein, als der Zweirichtungszähler ohne Rücklaufsperre.

    Dabei wird auf TAB NS Nord Pkt. 14.4 (2) verwiesen

    Ich glaube da wird es dann rechtlich doch etwas komplizierter.

    Die TAB basiert auf der NAV, die ja für PV-Anlagen nicht gilt, hat aber einen erweiterten Anwendungsbereich:

    Zitat von TAB NS Nord 2019, Kapitel 14.4 Seite 38

    Des Weiteren gelten die TAB (gemäß § 19 EnWG als technische Mindestanforderungen des

    Netzbetreibers) für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern

    an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers.

    (Hervorhebung von mir)

    Jetzt wird es wohl juristische Haarspalterei. Als technische Mindestanforderung darf die TAB nach meinem Gefühl (ich bin kein Jurist!) keine organisatorischen Vorgaben machen. Die Formulierung KÖNNTE daher rühren, dass gewisse Vorgaben organisatorischer Natur bereits im EEG beschrieben sind.

    Da jedoch in der TAB weiterhin ganz klar organisatorische Vorgaben folgen, könnte man das ganze Konstrukt möglicherweise juristisch als "Wunschkonzert" zerlegen.

    In der Praxis ist es nämlich so, dass der Inbetriebsetzungsantrag, den die TAB fordert, erst nach der EEG-IBN mit E.8 gestartet werden kann. Dieser Vorgang widerspricht ganz klar und eindeutig dem EEG (Zitat "unverzügliche Einspeisung und Vergütung"), denn zwischen Inbetriebsetzungsantrag und Zählerwechsel / "gewünschter" IBN durch den VNB liegen i.d.R. 2-8 Wochen Zeit.


    Auch im Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG wird erklärt, dass die Inbetriebnahme keine Mitwirkung des VNB benötigt.

    Aus dem Grund führt wohl die TAB eine Inbetriebsetzung ein, die sich von der EEG-IBN unterscheidet:

    Zitat von TAB NS Nord 2019, Kapitel 14.4 Seite 38

    Anmerkung:

    Zu unterscheiden von der „Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen“ ist der Begriff „Inbetriebnahme

    nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“, der u.a. für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeb-

    lich ist.

    Diese getrennte Inbetriebsetzung einzuführen, ist erstmal m.E. juristisch immer dann unproblematisch, wenn die Zähleranlage wg. Leistungserhöhung oder sonstigen Anpassungen im Rahmen der TAB angegriffen werden musste.

    Ob eine getrennte Inbetriebsetzung gegen das EEG verstößt, wenn wirklich nur die PV-Anlage angeschlossen wird, kann ich nicht beurteilen.

    Problematisch ist diese getrennte Inbetriebsetzung jedoch hinsichtlich der im EEG geforderten Unverzüglichkeit.

    Diese gesetzliche Anforderung kann nur eingehalten werden, wenn EEG IBN (die ist klar definiert) und TAB-IBN zeitgleich erfolgen


    Daher habe ich meinen VNB auch ca. 14 Tage vor der EEG-IBN darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anlage ab diesem Zeitpunkt nach EEG einspeisen muss. Vergütung ist auch ab dann erforderlich. Der VNB darf gerne eine getrennte zusätzliche IBN durchführen, er darf auch gerne dabei sein, aber dann muss er auch entsprechend auf der Matte stehen.

    Der Zählerschrank sei normativ eine Zählertafel, da er keine Sammelschienen im unteren Anschlussraum hat. Netzbetreiber beruft sich auf seine veröffentlichten technischen Anschlussbedingungen, welche von der Bundesnetzagentur durchgewunken wurden, und auf EEG § 10 Abs. 2:

    Mir wäre keine andere Lösung bekannt, lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Aus meiner Sicht wäre der Schrank gemäß VBEW zulässig, der Netzbetreiber sieht es anders.

    Kannst du uns mal ein Foto vom Schrank zeigen? Vielleicht finden wir hier eine Lösung?

    Wenn der VNB mit der Argumentation kommt, der "Schrank" sei eine "Tafel", nur weil keine Sammelschienen da sind, könnte es schon sein, dass er sich hier auf dünnem argumentatorischem Eis bewegt, und die Angelegenheit mit einer abgestimmten, fachlich sattelfest argumentierbaren Anpassung ggf. vom Eis zu bekommen ist...

    Ja, das Problem dabei ist aber, dass man das ggf. erst beim Zählerwechseltermin feststellt. Bevor man sich also auf den Standpunkt "Ich habe alles richtig gemacht und meine Anlage läuft" stellt, sollte man sich in jeglicher Hinsicht möglichst gut absichern, sonst kann es Überraschungen geben

    Das mag der Grund dafür sein, dass so viele Elis gerne neue Zählerschränke verbauen.

    Es muss m.E. schon ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Eli und VNB geben, damit die Abweichungen von TAB und AR-N erfolgreich umgesetzt werden können...

    aber ganz so machtlos wie es manchmal hier dargestellt wird, ist der Netzbetreiber nicht

    ... er geht aber verständlicherweise auch erst mal den weg des geringsten Aufwandes ;)