Die EAM Netz GmbH hat mir am 23.05. eine Rechnung über die Inbetriebnahme meiner PV-Anlage geschickt. Während dieses "Inbetriebnahme"-Termins vom 11.05. habe ich auf dem EAM-Formular den Absatz durchgestrichen, in dem steht, dass ich die EAM zur Inbetriebnahme beauftragt und die Gebühr i.H.v. 118,50 € netto zu zahlen habe.
Ich habe diese Rechnung am 24.05. per Mail zurückgewiesen und auf EEG und Clearingstelle verwiesen.
Seitdem habe ich nichts Negatives mehr gehört. Im Anschluss kamen aber die Schreiben zur Höhe der Abschlagszahlungen für die neue Anlage sowie die Einspeiseabrechnung für meine "alte" Anlage.
Bin gespannt, ob da noch irgendetwas zur zurückgewiesenen Rechnung kommt.
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Kaum schreib' ich's, kommt heute die Mahnung der EAM. Dann muss ich wohl noch mal zurückweisen und neben EEG und Clearingstelle auch noch auf das Brakel-Urteil verweisen.
Reicht sowas per Mail? Beim ersten Zurückweisen habe ich direkt dem Sachbearbeiter, dessen Mailadresse auf der Rechnung steht, geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten.
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Danke für die von Dir geteilten Erfahrungen.
Ich bearbeite gerade die Anmeldung der PV-Anlage bei der EAM und bin exakt über die Passage IBN-Kosten gestolpert und hierüber in diesem interessanten Forum gelandet.
Mich machen folgende Aussagen beim Anschrieb der EAM Netz GmbH stutzig:
1. Unter der Anlagenspezifikation gibt es einen "Hinweise zur Inbetriebnahme durch die EAM"
Ein Hinweis ist aus meiner Sicht keine Basis für eine Beauftragung.
2. Es wird konkret verweisen auf
Zitat
Die Inbetriebnahme erfolgt nach der Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber bzw. mit dem von Ihnen eingesetzten Installateur (Beauftragung der EAM Netz).
Der Installateur ist in meinem Fall nicht berechtigt, in meinem Namen Aufträge zu vergeben, so dass auch das potenziell kostenpflichtige Geschäft zwischen Installateur und EAM angebahnt wird; dies darf - so mein derzeitiges Rechtsverständnis - nicht mir in Rechnung gestellt werden.
Darüber hinaus macht mich allerdings folgende Formulierung unsicher:
Zitat
Die Inbetriebsetzung ist vom Netzbetreiber durchzuführen. Das dient der sicheren Elektrizitätsversorgung,
zu der EAM Netz als Verteilnetzbetreiber verpflichtet ist (vgl.§ 2 i.V.m. § 1 Energiewirtschaftsgesetz-
EnWG).
Mit der Inbetriebsetzung der Energieerzeugungsanlage durch den
Netzbetreiber sollen auch die technischen Voraussetzungen für den Anschluss und Betrieb der
Energieerzeugungsanlage sichergestellt werden (vgl. Abschnitt 4.3 Anwendungsregel „VDE-AR-N
4105- Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" in Verbindung mit den TAB der EAM Netz
GmbH).
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Alleine der einleitende Satz könnte die Grundlage für die verpflichtende Beauftragung der EAM Netz und damit auch ein Argument sein, dass das Brakeler Urteil aushebelt.
Mein Vorgehen ist nun - im Rahmen der Rückübermittlung der notwendigen Dokumente - ein Widerspruch dieses gesamten Absatzes zur Inbetriebnahme solange die Notwendigkeit der IBN durch die EAM nicht durch selbige nachgewiesen werden kann.
Den betroffenen Auszug des Anschreibens von EAM habe ich geschwärzt beigelegt.
Wie ist Eure Meinung dazu?
Danke vorab und viele Grüße,
Chris