Inbetriebnahme ist "in Betrieb nehmen" der Anlage. Formular E8 wird hier immer genannt.
Zählerwechsel ist das nachkommen des gMSB hinter seine Verpflichtung des Eichrechtskonformen Betriebs der Zähleranlage des Kunden.
Zwei getrennte Vorgänge.
Genauso wie: Auto verläßt Fabrik und wird zum Händler geliefert versus Erstzulassung .
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Das ist zumindest die gängige Auffassung hier im Forum.
In der Realität ist das nicht ganz so einfach, und zumindest Netzbetreiber sehen das oft anders.
Ich habe erst kürzlich eine Anlage im Versorgungsgebiet der N-ERGIE in Betrieb genommen. Der Zählerwechsel wurde dann verweigert, weil der Zählerschrank angeblich nicht den technischen Anschlussbedingungen genügt.
Der Zählerschrank sei normativ eine Zählertafel, da er keine Sammelschienen im unteren Anschlussraum hat. Netzbetreiber beruft sich auf seine veröffentlichten technischen Anschlussbedingungen, welche von der Bundesnetzagentur durchgewunken wurden, und auf EEG § 10 Abs. 2:
Zitat
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Lustigerweise würde der Netzbetreiber den Zähler einbauen, wenn man eine "steckerfertige PV-Anlage" anmeldet, aber nicht bei einer richtigen PV-Anlage.
Jetzt kann man sich lange herum streiten, Fakt ist, dass der Netzbetreiber nicht dazu motivieren ist den Zähler einzubauen und man damit mit der Inbetriebnahme in der Luft hängt. Die Anlage hat Strom generiert (weiß auch der Netzbetreiber), dennoch ist nicht der richtige Zähler verbaut, man bekommt keine Einspeisevergütung und der Vorgang ist nicht abgeschlossen.
Will sagen: Nur weil die Anlage läuft ist sie nicht für alle Parteien "in Betrieb". Ob und mit welcher Vehemenz man das am Ende erstreiten will, muss am Ende jeder selbst wissen.