Für den Fall, dass der Netzanschluss vorgenommen und für einen bestimmten Zeitraum Strom eingespeist wurde, der jedoch nicht über eine geeichte (oder funktionierende) Messeinrichtung erfasst wurde, weil die Messeinrichtung entweder durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Messstellenbetreiber oder durch einen Dritten verspätet installiert wurde oder einen Defekt aufwies, haben Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, um ihren Mitteilungspflichten aus dem EEG gerecht zu werden, die Richtigkeit von Messwerten auf anderem Wege plausibel darzulegen, indem sie bzw. ein Dritter in ihrem Auftrag (z. B. der Messstellenbetreiber) eine plausible und nachvollziehbare Ersatzwertbildung durchführen.
Als Hilfsmittel, um bspw. beim verspäteten Einbau einer eichrechtskonformen Messeinrichtung oder bei einem zeitweise defekten Zähler plausible Zahlenwerte für die Abrechnung zu ermitteln, kommen insbesondere in Betracht:
- Ertragsgutachten für die fragliche oder eine annähernd gleiche Anlage,
- Messwerte aus dem Datenlogger der Solaranlagen (oder des Wechselrichters) verbunden mit einem Abgleich von Messreihen dieser Messeinrichtung mit zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erhobenen Messreihen der eichrechtskonformen Messeinrichtung oder
- der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle.
Oder hier:
