Hallo,
bezueglich:
Beitrag
RE: Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB
Hallo,
habe heute gesehen, dass sich in meinem Spam-Ordner (im Prinzip: "Aufgabe korrekt erfuellt, lieber Spam-Ordner"

) eine Reaktion vom 15.07.2021 seitens Harz Energie befunden hat:
----------
Sehr geehrter Herr [...],
hiermit lehnen wir Ihren Widerspruch vom 09.07.2021 für die Rechnung 91682399 / 05.07.2021 ab, da die Berechnung ordnungsgemäß berechnet wurde.
Anbei schicke ich Ihnen den Antrag, den von Ihnen unterschriebenen Arbeitszettel, Preisblatt und die Ergänzenden Bestimmungen der Harz…
wollte ich einfach nur mal fragen, ob jemand mal meinen erneuten Widerspruch anschauen bzw. ggf. Verbesserungen einfliessen lassen koennte.
Vielen Dank im Voraus. 
----------
Sehr geehrte/r xxxxxxx,
Vielen Dank fuer Ihre Rueckantwort und der zugesendeten Unterlagen.
Dennoch scheint es Aufklaerungsbedarf zu geben, den ich Ihnen hiermit gerne im Sinne von EEG, Bundesnetzagentur und Clearingstelle-EEG erfuellen moechte.
1.)
Auch wenn Sie mir nun nachtraeglich Preislisten zusenden;
zum Zeitpunkt des Ausfuellens/Unterschreibens der Dokumente
- insbesondere: "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" -
wurden mir damals weder detaillierten Preislisten oder aehnliches vorgelegt noch waren zu dem Zeitpunkt in irgend einer Form
Harz Energie - Preislisten online verfügbar,
so dass nicht erkennbar war, was fuer unberechtigte/ungerechtfertigte zusaetzliche VNB-Kosten auf mich zukommen wuerden.
Der Tatbestand der arglistigen Taeuschung liegt nahe.
2.)
Weiterhin:
Zum Zeitpunkt des Ausfuellens bzw. Unterschreibens der Dokumente
- insbesondere: "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" -
wurde mir eine erforderliche Notwendigkeit suggeriert,
unbedingt "Inbetriebsetzung" (VNB-setig) und "Neuanschluss"* angekreuzt zu lassen und nicht duchzustreichen und
Unterschriften unter ihren Formularen zu taetigen,
ohne die es sonst kein Zustandekommen einer PV-Aufstellung und PV-Inbetriebnahme kommen wuerde.
*=Zwischenbemerkung:
Ein "Neuanschluss" im Sinne der NAV - auf der man sich in "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" bezieht - erfolgte weder waehrend noch nach der PV-Anlagen-Errichtung /-Inbetriebnahme /-Inbetriebsetzung.
Ein Netzanschluss im Sinne der NAV war schon vorher vorhanden.
Da ein "Neuanschluss" im Sinne der NAV nicht stattgefunden hat, ist soetwas in einer letztendlich unzulaessigen/ungerechtfertigten, VNB-seitigen PV-Anlagen-Inbetriebnahme/-Inbetriebsetzungs-Rechnung als Bestandteil von bzw. im Punkt:
"Inbetriebnahme PV-Anlage - Pauschale für die Inbetriebsetzung einer Eigenerzeugungsanlage"
...auch nicht zu fordern.
Diesbezueglich kann ebenfalls fast von einer arglistigen Taeuschung seitens VNB ausgegangen werden, da es gemaess ClearingStelle-EEG keine (PV-Anlagen-)Inbetriebnahme seitens VNB erfordert:
(zu beachten: NAV findet hier keine Anwendung, da EEG gilt):
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__1.html
-->
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
Sie (die NA Verordnung) gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Hinweis 2010/1 der CS:
https://www.clearingstelle-eeg…/files/2010-1_Hinweis.pdf
--> "3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers."
https://www.pro-energy-solutio…betriebnahmeprotokoll-pv/
--> "Die Anwesenheit des Netzbetreibers ist nicht verpflichtend"
https://www.solaranlage-ratgeb…otovoltaik-inbetriebnahme
--> "Der Netzbetreiber muss nicht anwesend sein."
https://www.photovoltaik.org/wissen/inbetriebnahmezeitpunkt
--> "Der Netzbetreiber muss dabei nicht anwesend sein."
Ergo: Ist der Netzbetreiber dennoch bei einer Inbetriebnahme einer PV-Anlage dabei, so geschieht dass auf VNB-seitige, dem Kunden nicht in Rechnung zu stellende Eigeninitiative.
Weiterhin: der Zaehlerwechsel (alter Zaehler - neuer Zweirichtungszaehler) erfolgte durch Harz Energie nachweislich erst einige Tage spaeter nach der Erstinbetriebnahme (= Erst-Testlauf PV-Anlage) seitens Firma xxxxx/yyyyy.
Die Grundlage fuer den einige Tage zuvor stattgefundenen und gesetzlich erlaubten Erst-Testlauf unserer PV-Anlage stellt das EEG bzw. die Clearing-Stelle
https://www.clearingstelle-eeg…/files/2010-1_Hinweis.pdf
-->
Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.
Erst später - durch ihre ungerechtfertigte Rechnungsforderung - stellte ich nach Recherchen auf den Internet-Seiten des EEG, der Bundesnetzagentur und der Clearingstelle EEG fest,
dass alles zu PV-Installationen und -Inbetriebnahme bereits gesetzlich geregelt ist und es somit keine Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung -bezogene Leistungen/Vetraege seitens des VNBs erfordert.
Da diese Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung sowieso bereits im Vorfeld durch ein Elektro-Unternehmens (fachkundige dritte Person: Firma xxxxx/yyyyy) erfolgte und diese Firma somit den Vetragsbestandteil:
"Die elektrische Anlage ist von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu errichten und in Betrieb zu setzen."
bereits im Vorfeld erfuellt haben - und nicht Harz Energie.
Ob Sie die Berechnung an sich "ordnungsgemäß" "berechnet" haben, kann ich nicht beurteilen.
Es ist aber davon auszugehen, dass Sie aus Ihrer Sicht die Kalkulation im Bezug auf "ordnungsmässiges" Zusammenrechnen bzw. Korrektheit der Addierung einzelner Leistungen - rein aus rechentechnisch-korrektem Blickwinkel "ordnungsgemäß" durchgefuehrt haben moegen.
Unabhängig von der Ordnungsmaessigkeit der richtigen Anwendung von Additions- und Multiplikations-Regeln in einer Rechnung ist jedoch - gemaess EEG / gemaess ClearingStelle EEG - Fakt,
dass die Grundlage einer In-Rechnung-Stellung einer Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung der PV-Anlage seitens VNB nicht gegeben ist.
Da, wie bereits mehrmals erklaert, die Inbetriebnahme der PV-Anlage:
a)bereits durch eine fachkundige dritte Person (Firma xxxxx/yyyyy) einige Tage im Vorfeld erfolgte und
b)keiner Mitwirkung des Netzbetreibers bedarf.
Somit liegt es sehr nah, dass durch diese Rechnung (Rechnungs-Nr. xxxx/ xx.xx.2021) Leistungen seitens VNB angemaßt werden, die bereits im Vorfeld durch die Firma xxxxx/yyyyy erfolgt sind.
M.a.W.: sie stellen mir eine Dienstleistung, die Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung einer PV-Anlage
in Rechnung, die Ihrerseits nicht erbracht wurde, sondern bereits im Vorfeld durch Firma xxxxx/yyyyy und die ich bereits an Firma xxxxx/yyyyy bezahlt habe.
Bzgl. des Zaehlerwechsels ist dies eine Leistung, die gesetzlich vorgeschrieben und unentgeltlich zu erfolgen hat, da diese Leistung bereits in Messtellengebuehren enthalten ist.
Bezueglich Rechnungs-Stellungen /-Forderungen von PV-Anlagen seitens VNB moechte ich Sie auch einmal bitten, einen Blick hierauf zu werfen:
https://www.photovoltaikforum.…nshot-20210726-195629-png
Der ganze Ablauf mit den damals unterschriebenen (Harz-Energie)Unterlagen - speziell mit dem vorgedruckten Kreuz der "Inbetriebsetzung" und "Neuanschluss" (im NAV-Sinn) erfuellt schon ganz nah den Tatbestand der arglistigen Taeuschung seitens Harz-Energie.
Vor allem bei dem Hintergrund, da der gesamte Werdegang bereits EE-gesetzlich geregelt ist und es ueberhaupt keine Verträge bzw. Inbetriebnahme-Dienstleistungen seitens VNB erfordert:
Siehe:
a)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
b)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
c)
Hinweis 2010/1 der CS: "Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers"
3.)
In dem Formular: "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" ist von "Neuanschluss" die Rede.
Dies bezueglich wurde im Zusammenhang der PV-Anlagen-Installation juristisch gesehen kein neuer Anschluss (im NAV-Sinn) seitens VNB gesetzt.
Unser (Netz-)Anschluss (im NAV-Sinn) war schon vor der PV-Anlagen-Installation vorhanden und unsere PV-Anlage wurde an dem bereits bestehenden Netzanschluss/Verknuepfungspunkt seitens Firma xxxxx/yyyyy angeschlossen - ohne dass es VNB-seitige Dienstleistungen erforderte.
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
§ 8 Anschluss
(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.