Beiträge von PVuserX im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“




    Interessant ist auch, dass nach umfangreichen Hin und Her und umfangreichen Email-Verkehr mit Harz-Energie(habe hier nur ein Teil des Email-Verkehr-Verlaufes mit Harz-Energie gepostet) nun zum Schluss sehr viele Harz-Energie-Mitarbeiter seitens Harz-Energie ins Email-CC gesetzt wurden.


    War wohl nun endlich jemand dabei, der begonnen hat, die Gesetzmaessigkeiten verstehen zu wollen.



    Zwischenzeitlich gab es dann auch noch Harz-Energie-seitige Emails bzgl. des Harz-Energie-Einspeisevertrages (mehr dazu in der Auflistung [Forum-Funktion] vorangegangenen Beitraege meinerseits) mit fuer mich schlechteren Verguetungssaetzen als die gesetzlich vorgegebenen und mit wucherartiger MSB-Gebuehr pro jahr - obwohl eine gesetzlich POG fuer MSB besteht.

    Auch diesbezueglich haben Sie einsichtig reagiert und sich entschuldigt (bzw. nur so getan? --> es gibt ja noch unzaelig andere unwissende Kunden, bei denen man das gleiche wieder probieren kann).


    An dieser Stelle moechte ich mich bei Euch allen sehr bedanken.


    Ich kann nur sagen:


    Nicht immer gleich alles bezahlen und Rechnung weglegen;

    Nein! Recherchieren, Rueckrat zeigen, Widerspruch einlegen.


    (ein jedem sein gutes Recht)


    Und wer Spass dran hat:

    dem VNB eine Gegenrechnung stellen, fuer den buerokratischen Mehraufwand, den man durch Ihr Verhalten (MsbG-/EEG-Ignoranz) hat.

    Hallo,


    Es gibt Neuigkeiten aus dem Harz - Neuigkeiten von Harz-Energie:



    Vorangegangene Email(s) meinerseits:


    4.)

    Kann es sein, dass (seit Jahren?) hier ein juristisch gesehen voellig ungeeignetes Formular im Zusammenhang mit PV-Anlagen-Anbindungen (seitens Harz-Energie) verwendet wird?


    Nach juristischer Beihilfe und Pruefung stellt sich die Frage, wieso ueberhaupt ein Netzanschlussvertrag im Zusammenhang der PV-Anlagen-Errichtung und -Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung verwendet wurde.

    Unser Netzanschluss bestand schon vorher und wurde waehrend der PV-Anlagen-Errichtung und -Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung auch nicht veraendert und auch nicht neu erstellt.


    Weiterhin ist in "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" (Netzanschlussvertrag) mehrmals von NAV die Rede:


    "Anschlussnehmer bzw. Grundstückseigentümer erkennen an, dass Grundlage für den Netzanschlussvertrag die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)“ ist. Dem Grundstückseigentümer obliegt es nach der NAV u.a., das Anbringen und Verlegen von Leitungen und Leitungsträgern zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität und sonstiger Einrichtungen für die Zwecke der örtlichen Versorgung mit elektrischer Energie auf seinem Grundstück zu dulden (§§ 2, 6, 8, 10 ,12 NAV)."


    Jedoch ist laut...:

    Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

    § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


    ...unter Absatz 1 im letzten Satz folgendes zu lesen:


    Sie (die NA Verordnung) gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.


    Ergo: Es ist sehr fragwuerdig, ob der auf NAV-basierende Vertrag ("Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf") (und die daraus resultierende ungueltige VNB-seitige Rechnung) juristisch gesehen bei PV-Anlagen (erneuerbare Energien) ueberhaupt eine Anwendung findet.



    5.)

    Im Blatt "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003.pdf"

    ist zu lesen:

    "Die elektrische Anlage ist von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu errichten und in Betrieb zu setzen."


    Diese Aufgaben (Errichtung und Inbetriebsetzung) wurden von Firma xxxxx/yyyyy bereits im Vorfeld - im Zuge der PV-Anlagen-Installation - getaetigt und fuer diese Dienstleistungen der Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme wurde Firma xxxxx/yyyyy bereits von mir auch bezahlt.


    Noch ein berechtigter Grund mehr, Ihrer Rechnungsforderung (Rechnung xxx / xx.xx.2021):

    "Inbetriebnahme PV-Anlage" zu wiedersprechen, da diese Dienstleistung durch Firma xxxxx/yyyyy gemaess Vertrag und gesetzlich erlaubt bereits vor Ihnen als VNB erledigt wurde.



    Somit widerspreche ich berechtigter Weise erneut Ihrer Rechnungsforderung bzw. und/oder Ihrer Ablehnung meines vorangegangen Widerspruchs.




    Eine Frage zum Schluss:


    Wie genau erfolgten Auftrag, Durchfuehrung und Verrechnung des Zaehlerwechsels -

    durch Harz Energie (als VNB) oder durch Harz Energie (als MSB) oder bestand im aktuellen Fall eine Vermischung der eigentlich getrennten Unternehmen/Unternehmensstrukturen?



    Mit freundlichen Gruessen

    Hallo,


    bezueglich:



    wollte ich einfach nur mal fragen, ob jemand mal meinen erneuten Widerspruch anschauen bzw. ggf. Verbesserungen einfliessen lassen koennte.


    Vielen Dank im Voraus. :)


    ----------

    Sehr geehrte/r xxxxxxx,



    Vielen Dank fuer Ihre Rueckantwort und der zugesendeten Unterlagen.


    Dennoch scheint es Aufklaerungsbedarf zu geben, den ich Ihnen hiermit gerne im Sinne von EEG, Bundesnetzagentur und Clearingstelle-EEG erfuellen moechte.


    1.)

    Auch wenn Sie mir nun nachtraeglich Preislisten zusenden;

    zum Zeitpunkt des Ausfuellens/Unterschreibens der Dokumente


    - insbesondere: "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" -


    wurden mir damals weder detaillierten Preislisten oder aehnliches vorgelegt noch waren zu dem Zeitpunkt in irgend einer Form


    Harz Energie - Preislisten online verfügbar,


    so dass nicht erkennbar war, was fuer unberechtigte/ungerechtfertigte zusaetzliche VNB-Kosten auf mich zukommen wuerden.

    Der Tatbestand der arglistigen Taeuschung liegt nahe.



    2.)

    Weiterhin:

    Zum Zeitpunkt des Ausfuellens bzw. Unterschreibens der Dokumente


    - insbesondere: "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" -


    wurde mir eine erforderliche Notwendigkeit suggeriert,


    unbedingt "Inbetriebsetzung" (VNB-setig) und "Neuanschluss"* angekreuzt zu lassen und nicht duchzustreichen und


    Unterschriften unter ihren Formularen zu taetigen,


    ohne die es sonst kein Zustandekommen einer PV-Aufstellung und PV-Inbetriebnahme kommen wuerde.



    *=Zwischenbemerkung:

    Ein "Neuanschluss" im Sinne der NAV - auf der man sich in "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" bezieht - erfolgte weder waehrend noch nach der PV-Anlagen-Errichtung /-Inbetriebnahme /-Inbetriebsetzung.


    Ein Netzanschluss im Sinne der NAV war schon vorher vorhanden.


    Da ein "Neuanschluss" im Sinne der NAV nicht stattgefunden hat, ist soetwas in einer letztendlich unzulaessigen/ungerechtfertigten, VNB-seitigen PV-Anlagen-Inbetriebnahme/-Inbetriebsetzungs-Rechnung als Bestandteil von bzw. im Punkt:


    "Inbetriebnahme PV-Anlage - Pauschale für die Inbetriebsetzung einer Eigenerzeugungsanlage"


    ...auch nicht zu fordern.




    Diesbezueglich kann ebenfalls fast von einer arglistigen Taeuschung seitens VNB ausgegangen werden, da es gemaess ClearingStelle-EEG keine (PV-Anlagen-)Inbetriebnahme seitens VNB erfordert:


    (zu beachten: NAV findet hier keine Anwendung, da EEG gilt):



    https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__1.html

    -->

    Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)


    § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

    (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.



    Sie (die NA Verordnung) gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.




    Hinweis 2010/1 der CS:


    https://www.clearingstelle-eeg…/files/2010-1_Hinweis.pdf


    --> "3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers."



    https://www.pro-energy-solutio…betriebnahmeprotokoll-pv/


    --> "Die Anwesenheit des Netzbetreibers ist nicht verpflichtend"



    https://www.solaranlage-ratgeb…otovoltaik-inbetriebnahme


    --> "Der Netzbetreiber muss nicht anwesend sein."



    https://www.photovoltaik.org/wissen/inbetriebnahmezeitpunkt


    --> "Der Netzbetreiber muss dabei nicht anwesend sein."



    Ergo: Ist der Netzbetreiber dennoch bei einer Inbetriebnahme einer PV-Anlage dabei, so geschieht dass auf VNB-seitige, dem Kunden nicht in Rechnung zu stellende Eigeninitiative.



    Weiterhin: der Zaehlerwechsel (alter Zaehler - neuer Zweirichtungszaehler) erfolgte durch Harz Energie nachweislich erst einige Tage spaeter nach der Erstinbetriebnahme (= Erst-Testlauf PV-Anlage) seitens Firma xxxxx/yyyyy.


    Die Grundlage fuer den einige Tage zuvor stattgefundenen und gesetzlich erlaubten Erst-Testlauf unserer PV-Anlage stellt das EEG bzw. die Clearing-Stelle



    https://www.clearingstelle-eeg…/files/2010-1_Hinweis.pdf


    -->


    Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.



    Erst später - durch ihre ungerechtfertigte Rechnungsforderung - stellte ich nach Recherchen auf den Internet-Seiten des EEG, der Bundesnetzagentur und der Clearingstelle EEG fest,


    dass alles zu PV-Installationen und -Inbetriebnahme bereits gesetzlich geregelt ist und es somit keine Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung -bezogene Leistungen/Vetraege seitens des VNBs erfordert.


    Da diese Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung sowieso bereits im Vorfeld durch ein Elektro-Unternehmens (fachkundige dritte Person: Firma xxxxx/yyyyy) erfolgte und diese Firma somit den Vetragsbestandteil:



    "Die elektrische Anlage ist von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu errichten und in Betrieb zu setzen."


    bereits im Vorfeld erfuellt haben - und nicht Harz Energie.



    Ob Sie die Berechnung an sich "ordnungsgemäß" "berechnet" haben, kann ich nicht beurteilen.


    Es ist aber davon auszugehen, dass Sie aus Ihrer Sicht die Kalkulation im Bezug auf "ordnungsmässiges" Zusammenrechnen bzw. Korrektheit der Addierung einzelner Leistungen - rein aus rechentechnisch-korrektem Blickwinkel "ordnungsgemäß" durchgefuehrt haben moegen.



    Unabhängig von der Ordnungsmaessigkeit der richtigen Anwendung von Additions- und Multiplikations-Regeln in einer Rechnung ist jedoch - gemaess EEG / gemaess ClearingStelle EEG - Fakt,


    dass die Grundlage einer In-Rechnung-Stellung einer Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung der PV-Anlage seitens VNB nicht gegeben ist.


    Da, wie bereits mehrmals erklaert, die Inbetriebnahme der PV-Anlage:



    a)bereits durch eine fachkundige dritte Person (Firma xxxxx/yyyyy) einige Tage im Vorfeld erfolgte und



    b)keiner Mitwirkung des Netzbetreibers bedarf.



    Somit liegt es sehr nah, dass durch diese Rechnung (Rechnungs-Nr. xxxx/ xx.xx.2021) Leistungen seitens VNB angemaßt werden, die bereits im Vorfeld durch die Firma xxxxx/yyyyy erfolgt sind.


    M.a.W.: sie stellen mir eine Dienstleistung, die Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung einer PV-Anlage


    in Rechnung, die Ihrerseits nicht erbracht wurde, sondern bereits im Vorfeld durch Firma xxxxx/yyyyy und die ich bereits an Firma xxxxx/yyyyy bezahlt habe.


    Bzgl. des Zaehlerwechsels ist dies eine Leistung, die gesetzlich vorgeschrieben und unentgeltlich zu erfolgen hat, da diese Leistung bereits in Messtellengebuehren enthalten ist.



    Bezueglich Rechnungs-Stellungen /-Forderungen von PV-Anlagen seitens VNB moechte ich Sie auch einmal bitten, einen Blick hierauf zu werfen:


    https://www.photovoltaikforum.…nshot-20210726-195629-png



    Der ganze Ablauf mit den damals unterschriebenen (Harz-Energie)Unterlagen - speziell mit dem vorgedruckten Kreuz der "Inbetriebsetzung" und "Neuanschluss" (im NAV-Sinn) erfuellt schon ganz nah den Tatbestand der arglistigen Taeuschung seitens Harz-Energie.

    Vor allem bei dem Hintergrund, da der gesamte Werdegang bereits EE-gesetzlich geregelt ist und es ueberhaupt keine Verträge bzw. Inbetriebnahme-Dienstleistungen seitens VNB erfordert:



    Siehe:


    a)


    Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)

    § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

    (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.



    b)

    Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)

    § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

    (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.



    c)

    Hinweis 2010/1 der CS: "Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers"




    3.)


    In dem Formular: "Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf" ist von "Neuanschluss" die Rede.


    Dies bezueglich wurde im Zusammenhang der PV-Anlagen-Installation juristisch gesehen kein neuer Anschluss (im NAV-Sinn) seitens VNB gesetzt.


    Unser (Netz-)Anschluss (im NAV-Sinn) war schon vor der PV-Anlagen-Installation vorhanden und unsere PV-Anlage wurde an dem bereits bestehenden Netzanschluss/Verknuepfungspunkt seitens Firma xxxxx/yyyyy angeschlossen - ohne dass es VNB-seitige Dienstleistungen erforderte.



    Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)

    § 8 Anschluss



    (1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen.



    Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

    Hallo,


    habe heute gesehen, dass sich in meinem Spam-Ordner (im Prinzip: "Aufgabe korrekt erfuellt, lieber Spam-Ordner" ;) ) eine Reaktion vom 15.07.2021 seitens Harz Energie befunden hat:



    ----------

    Sehr geehrter Herr [...],

    hiermit lehnen wir Ihren Widerspruch vom 09.07.2021 für die Rechnung 91682399 / 05.07.2021 ab, da die Berechnung ordnungsgemäß berechnet wurde.


    Anbei schicke ich Ihnen den Antrag, den von Ihnen unterschriebenen Arbeitszettel, Preisblatt und die Ergänzenden Bestimmungen der Harz Energie Netz GmbH mit.


    (See attached file: Anmeldung-Anschluss PV-Anlage A. 9352003 .pdf)

    (See attached file: Arbeitszettel Inbetriebnahme.pdf)

    (See attached file: Preisblatt-NAV-Strom-01012021.pdf)

    (See attached file: Ergaenzende-Bedingungen-STROM-01012021.pdf)


    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine Pfeiffer

    Rechnungswesen Harz Energie GmbH & Co. KG & Konzern

    Auftragsabrechnung



    Harz Energie GmbH & Co. KG

    Lasfelder Str. 10 - 37520 Osterode am Harz


    Telefon 05522/503-8132

    Fax 05522/503-668103

    S.Pfeiffer@harzenergie.de

    ----------



    So wie es aussieht, habe ich unwissend Unterschriften getaetigt (und wie es sich jetzt im Nachhinein herrausstellt, Punkte nicht durchgestrichen), die zum damaligen Zeitpunkt eine erforderliche Notwendigkeit suggeriert haben - nach dem Motto:

    ohne diese, diese und jene Unterschrift, wuerde es nichts mit dem Start der Photovoltaikanlage.


    Dass diese Gesetzeslage eine voellig andere ist, war mir zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst, da ich ja zudem ein Unternehmen (der lokale Solateur) beauftragt hatte, bei dem auszugehen war, dass es im Sinne des EEG-Gesetzes handelt und nicht im Sinne von voellig unnoetigen Auftraegen und Mehrkosten seitens VNB.


    Hinterher ist man immer schlauer.



    Wie wuerdet Ihr nun eine Antwort formulieren?


    Macht es Sinn, den Punkt:

    Suggestion einer erforderlichen Notwendigkeit (zum Unterschriften Taetigen/nicht durchgestrichenen Punkte, bspw.: "Inbetriebsetzung") in den damaligen Unterlagen

    mit in den naechsten Widerspruch einfliessen zu lassen?


    Wo findet man das Gesetz/ den Paragraph / den Absatz mit sinngemaess: beim EEG ist NAVnicht anwendbar / findet keine Anwendbarkeit?


    Macht es Sinn, denen von Harz-Energie klar zu machen, dass man zum Zeitpunkt des PV-Anlagen-Projekt-Starts keine Moeglichkeit hatte, Preislisten im Vorfeld einzusehen (weder auf deren Homepage noch sonst wo)?

    Hallo,


    Danke fuer die Info mit der Mischkalkulation.

    Wo kann man gesetzliche Niederschriften / Vorlagen (oder auch Clearing-Stelle-Seiten) finden, bei denen diese Mischkalkulationen dargestellt/vorgeschrieben werden.


    Denn die fuer Juni 2021 angebotenen 7,42 Ct/kWh (bis 10kWp) bzw. 7,21 Ct/kWh (10-40kWp) von Harz-Energie sind doch was anderes als die gesetzlichen 7,58 Ct/kWh (bis 10kWp) bzw. 7,36 Ct/kWh (10-40kWp).

    Hallo,


    die schnelle - jedoch professionelle - Unterstuetzung in diesem Forum ist der Wahnsinn (im positiven Sinne).


    Vielen lieben Dank dafuer.


    ist die Modulleistung (in diesem Fall: 11,55kWp) die ausschlaggebende Groesse?

    Ja. Aber wieso fraegst du das?

    Verguetung wird anteilig berechnet. speist du 11.550 kWh ein werden 10.000 zum bis zu 10 kWp Tarif und 1.550 kWh zum bis zu 40 kWp Tarif verguetet.


    Wegen den zwei moeglichen zutreffenden Kategorien:
    Einerseits:
    die maximal moegliche Spitzenleistung (unter- hier natuerlich nicht vorherrschenden - Laborbedingungen) von allen PV-Modulen sind 11,55kWp.


    Andererseits: die Maximalleistung des Wechselrichters sind 10kW.


    Irgendwie scheint zudem auch im Wechselrichter eine 70-Prozent-Grenze (meine ich bei der Inetriebnahme gehoert zu haben) aktiviert zu sein - sei wohl eine VNB-seitige Forderung oder so aehnlich gewesen.


    Was hat es damit auf sich?


    Ich habe auch noch nie gesehen, dass unser Wechselrichter mehr als 10kW eingespeist, geschweige denn erzeugt hat.

    Das maximale waren mal so ca. 9,2kW.


    Im http://www.energymanager.com -Portal kann man auch (seit Inbetriebnahme 15-minuetlich) nachvollziehen, dass unser Wechselrichter die 10kW noch nie erreicht hat.


    Somit muesste das ganze doch eigentlich in die "bis 10kW-EEG-Verguetungs-Kategorie" eingestuft werden und nicht in die "10 bis 40kW-EEG-Verguetungs-Kategorie" (etwas schlechterer EEG-Verguetungstarif) oder wie verhaelt sich das gesetzlich/rechtlich?



    Waere dann folgende Formulierung per Email okay?


    ----------

    Sehr geehrte Damen und Herren von Harz Energie



    bezugnehmend des heute von Ihnen erhaltenen Vetrag-Angebotes ueber die Einspeisung elektrischer Energie aus EEG-Anlagen, moechte ich Sie in aller hoechstmoeglich hoeflicher Form darauf hinweisen, dass


    Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz !!!nicht!!! vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen.


    Quelle:

    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__7.html


    Einer der Pflichten sind die zu zahlenden Einspeiseverguetungen - ohne, dass es einen Vertrag bedarf.

    Diesbezueglich lauten meine Bankdaten: XXXXX

    Da technisch und praktisch nicht mehr als 10kW eingespeist werden koennen (nachweislich, konnte und kann der Wechselrichter nicht mehr als 10kW einspeisen - Tages-Einspeise-Beweis-Protokolle seit PV-Anlagen-Inbetriebnahme sind vorhanden und kann ich ihnen auch gerne zuschicken),

    ist zu beachten, dass bitte sehr die gesetzlich vorgeschriebenen 7,58Ct/kWh (PV-Anlagen bis 10kW - IB: Juni 2021) als anzurechnenden Einspeiseverguetung einzuhalten sind.

    (Quelle: https://www.bundesnetzagentur.…_blob=publicationFile&v=2 )


    Mit freundlichen Gruessen.


    XXXX


    ----------

    MaStR Anmeldung wurde gemacht?

    Hallo,


    Es gibt Neuigkeiten aus dem Harz.


    Bezugnehemend zur urspruenglich gestellten 230,86 EUR-Rechnung seitens Harz Energie
    ( RE: Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB )

    und anschliessend verfassten Widerspruch mit EEG-Gesetz-Verweisen

    gibt es bisher keine weiteren Forderungen von Harz Energie - weder per Post noch per Email.


    Jedoch erhielt ich heute ein:

    Vertrag

    über die Einspeisung elektrischer Energie aus EEG-Anlagen

    (siehe Anhang)



    1. Frage:

    Wieso Vertrag - eigentlich ist doch alles geklaert, oder nicht?


    https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/

    (Müssen Anlagen- und Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abschließen?)


    Meine Bankverbindungs-Daten hatte mein Solarteur meines Wissens bereits an Harz-Energie (zwecks EEG-Einspeiseverguetungs-Ueberweisung) weitergereicht.


    2. Frage

    Sind in dem Vertrag / in den Anhaengen irgendwelche Fallen/Stricke oder aehnliches bzw. Eigentore seitens Harz Energie formuliert, die ich so jetzt auf den ersten Blick nicht sehe?


    3. Frage

    Unter welche Kategorie faellt eine 11,55kWp-Anlage wenn nur ein 10kW-Wechselrichter verbaut ist -

    gehoert es zur Kategorie "bis 10kW" wegen dem 10kW-Flaschenhals: Wechselrichter oder

    ist die Modulleistung (in diesem Fall: 11,55kWp) die ausschlaggebende Groesse?


    4. Frage

    Warum steht auf dem Preisblatt (PV-Photovoltaik--Harz-Energie-Vetrag--Einspeisung-EEG-Anlagen-06.jpg)

    :

    bei: "ab 10 kW bis 40 kW" nur: "7,21Ct/kWh" und nicht: "7,36Ct/kwh" bzw.

    bei: "bis 10 kW" nur: "7,42Ct/kWh" und nicht: "7,58Ct/kWh"

    wie hier zu erlesen ist:

    https://www.bundesnetzagentur.…_blob=publicationFile&v=2

    ?


    5. Frage

    Wir sind momentan bei eprimo (schon vor der PV-Anlagen-Installation), wie ist die weitere Vorgehensweise?

    Dort scheint es auch noch einen zusaetzlichen Bonus (0,4Ct/kWh bzw. seit neuestem: 0,7Ct/kWh mehr) zu den gesetzlichen EEG-Einspeiseverguetungen zu geben:


    https://www.google.com/search?q=eprimo+0%2C7ct

    https://www2.eprimo.de/energie…y/energieproduzent-werden

    https://www.eprimo.de/oekostrom/eigene-energie-einspeisen


    6. Frage

    Was waere jetzt sinnvoll zu tun?


    Bei unserem eprimo-Online-Kundenkonto sieht man wunderbar den Zaehlerstand, -Wechseldatum und die -Nummer des alten und des neuen Zaehlers - diesbezueglich hat der MsB (ebenfalls Harz Energie) seine Hausaufgaben ordnungsgemaess erledigt.

    Hallo,


    es gibt Neuigkeiten von Harz Energie (indirekt).


    Heute (14.07.2021) (komisch, die Anlage ging 06.2021 an den Start) erhielt ich eine Aufforderung zur Datenkorrektur im Marktstammdatenregister.


    Bisher fehlte wohl ein EEG-Anlagenschlüssel fuer unsere PV-Anlage, den nun die Harz Energie vorschlagen/festlegen moechte.

    Das Marktstammdatenregister benoetigt jetzt die Bestaetigung/"Annahme" meinersseits.


    Hat das irgendwelche Auswirkungen/Nachteile, dass das erst jetzt (ca. 1 Monat spaeter) durch den VNB/MSB: Harz Energie geschieht?



    Ich habe mal ein wenig zum EEG-Anlagenschluessel ge-Google-t - hier das Resultat:


    E 2 2813 01 X0000000000000...... 00000 [. = geschwaerzter Wert]


    E = kennzeichnet die Anlage als Erzeugungsanlage aus Erneuerbaren Enerigen

    2 = Regelzone: 2 = Tennet

    2813 = Netzbetreiber: Harz Energie

    01 = Netznummer

    X000000000000....... = Zählpunkt durch den Netzbetreiber

    00000 = Anlage hinter dem Zählpunkt


    Ob im EEG-Anlagenschluessel, ein Vermerk hinterlegt/codiert ist? ;)

    " Die Kennzeichnung [des Zaehlpunktes durch den Netzbetreiber] obliegt dem Netzbetreiber und ist deutschlandweit nicht einheitlich geregelt. "

    --> so nach dem Motto:

    "Wir als VNB/MSB markieren mit "X" eventuelle Problemfaelle." :D



    Einfach die durch unseren VNB/MSB vorgeschlagene Aenderung im MaStR annehmen oder gibt es noch etwas zu beachten?



    [etwas Off-topic, dennoch ein wenig interessant ;) ]

    Beim google-n: "https://www.google.com/search?q="Netznummer"+2813" stiess ich auf dieses Dokument:


    https://www.bundesnetzagentur.…_blob=publicationFile&v=1


    ...wie laienhaft dort geschwaerzt wurde... :D

    ...und warum wohl?

    -->PDF-Dokument in Firefox oeffnen und einfach die geschwaerzten Textbereiche markieren/kopieren und in Notepad o. ae. einfuegen. ;)