Beiträge von giga0069 im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Zu deinen Aufgaben gehört aber nicht die Plombierung des AAR oder des HAK.

    Warum sollte der AAR plombiert werden? Da ist doch kein ungezählter Strom drin.


    - Zählerfeld

    - RfZ

    - NAR

    - APZ


    Bzw. welche dieser Räume gehört zur Messstelle, bzw. wird vom Messstellenbetreiber dort plombiert?

    In den vier von Dir genannten Bereichen befindet sich ungezählter Strom (und im HAK). Also müssen diese plombiert werden. In der Praxis ist der grundzuständige Messstellenbetreiber meistens identisch mit dem VNB. Ich glaube, den Mitarbeitern ist selbst oft nicht klar, für wen sie gerade arbeiten. Sie plombieren alle diese Bereiche.


    Keine Ahnung, wer da formal für was zuständig ist.

    Das Argument mit dem Messstellenbetrieb finde ich schlüssig. Die Clearingstelle hat es dagegen halt als "notwendige Kosten" bezeichnet, die dem Betreiber auferlegt werden können.

    Leider bin ich nicht die Clearingstelle, auch wenn meine Argumentation schlüssig klang.


    Aber welcher VNB plombiert denn heute noch, wenn er nicht sowieso vor Ort ist. Vielleicht noch kleine Stadt- oder Geneindewerke, die sonst nichts zu tun haben.

    Wenn Du Dich als Elektriker beim VNB meldest, und sagst, ich habe die Plomben entfernt, um einen Überspannungsschutz einzubauen, was macht der dann? Sagt der, das sei ihm egal? Oder sagt er danke für die Info, notiert es und macht nichts?


    Auch bei mir war der HAK 15 Jahre unverplombt. Als dann der Zähler gewechselt wurde, wurde er das erste Mal verplombt. Der VNB kann dabei auch nicht wissen, ob die Plombe immer schon fehlte, oder ob der Elektriker sie entfernt hat, um die Anlage stromlos zu schalten.

    Mein konzessionierter und ins Installateurverzeichnis eingetragener Eli behauptet, die Plomben nicht selber setzen zu dürfen.

    Wovon hängt das denn ab?

    Das hängt vom VNB ab, es gibt alle Varianten. Mal dürfen Elis selbst sogar Zähler setzen, dann gibt es bestimmt Elektriker mit und ohne Plombierberechtigung, andere VNB machen alles selbst.


    Das Plombieren gehört meiner Meinung nach zum Messstellenbetrieb. Es hat nicht mit der Sicherheit zu tun, sondern damit, dass kein Strom ungezählt entnommen werden kann. Damit ist es Teil des Messstellenbetriebs. Dessen Kosten sind jedoch mit der Jahresgebühr abgegolten. In den meisten Fällen werden die Plomben beim Zählertausch ersetzt, es kommt also niemand extra raus. In Zukunft, wenn alle 2-Richtungs-Zähler haben, könnte es natürlich passieren, dass kein Zählertausch bei PV-Installation mehr notwendig ist. Aber dann fangen wir ja an, bei allen PV-Anlagen > 7 kWp inMSys zu installieren, also kommt wieder jemand raus.

    Selbst wenn der VNB dem Schlichtungsverfahren zustimmt, die Annahme der Schlichtung ist freiwillig.

    Und ein VNB, der so offensichtlich die Entscheidungen der Clearingstelle ignoriert, wird sowieso keinem Schlichtungsverfahren zustimmen. Der wird immer sagen: Das sind nur Empfehlungen, an die wir uns nicht halten, sondern wir ziehen unser Ding durch. Außerdem würde man mit dem von KKPV vorgeschlagenen Vorgehen die Clearingstelle sinnlos zumüllen.

    Meines Wissens stimmt das nicht. Der BGH hat in einem Urteil, das ich dieser Tage mehrfach zitiert gefunden habe, entschieden, dass Betreiber von Kleinanlagen ohne Gewinnstreben als Verbraucher anzusehen sind.

    Dieses Urteil bezieht sich aber auf den Kauf einer PV-Anlage und deren Widerruf, nicht auf das Verhältnis zum Netzbetreiber.

    Wenn Netzbetreiber ihre Monopolstellung systematisch und tausendfach missbrauchen, um PV-Anlagenbetreiber zu Gebühren zu nötigen, auf die sie kein Recht haben, wundert es mich etwas, dass noch kein klageberechtigter Verein oder Verband es mit einer Musterfeststellungsklage versucht hat. Haben Anlagenbetreiber einfach keine Lobby?

    Die Verbände sind üblicherweise Verbraucherverbände. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um Verbraucher, sondern per Definition sind die Anlagenbetreiber Gewerbetreibende. Tatsächlich haben die Anlagenbetreiber keine Lobby. Es gibt zwar den Bundesverband Solarwirtschaft, aber private Anlagenbetreiber sind da üblicherweise nicht Mitglieder.

    Klage einreichen. Man sollte klären, inwieweit eine Sammelklage möglich ist. Ich kenne mind. 10 Teilnehmer hier im Formum die haben alle ähnliche Probleme. BNetzA informiert -> fühlen sich aber nicht zuständig. Die scheuchen die Auseinandersetzung mit den Netzbetreibern.

    Das Problem ist, dass es letztendlich für jeden Anlagenbetreiber um 102,00 € geht. Selbst mit 10 gemeinsam Klagenden (Sammelklage im rechtlichen Sinne ist das nicht), geht es um 1020,00 €. Ein Verfahren mit vernünftigen Fachanwälten für Energierecht ggf. über mehrere Instanzen, um eine Grundsatzentscheidung zu erzielen, kostet das 10-100fache.


    Diesen Umstand nutzt der VNB aus, um weiterhin illegal die Gebühr einzufordern.


    Die Frage ist wirklich, welche Strategie hier am besten ist. Man kann auch einfach ein Netzanschlussbegehren per Post/Einschreiben schicken, das wird nicht bearbeitet. Dann wartet man auf die Genehmigungsfiktion, baut die Anlage, nimmt sie in Betrieb, schickt das Inbetriebnahme Formular E.8, wieder per Post/Einschreiben. Das wird wieder nicht bearbeitet. Am Jahresende schickt man eine Rechnung über die Einspeisevergütung. Die wird wieder ignoriert. Dann sendet man einen Mahnbescheid, jetzt muss der VNB reagieren, wenn nicht, wird der Mahnbescheid rechtswirksam und man kann die Einspeisevergütung vom Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Widerspricht der VNB, dann gibt es ein Verfahren vor dem Amtsgericht, Ausgang ist völlig ungewiss, da der Richter mit Sicherheit keine Ahnung hat. Wenn aber ein mit hoheitlichen Aufgaben betrautes Unternehmen permanent schriftliche, gesetzeskonforme Anfragen einfach ignoriert, gibt es eine ganz gute Chance.

    Mein VNB hat auf meinen erneuten Widersprich geantwortet, dass sie die "Wiederinbetriebnahme meiner elektrischen Anlage nach deren Veränderung" berechnen.

    Da hat einer nachgelesen und das einzige geschrieben, was eine Berechnung rechtfertigen würde.

    Da könntest Du jetzt noch versuchen, zu argumentieren, dass die Anlage bei der Veränderung nicht außer Betrieb genommen worden sei und daher keine Wiederinbetriebnahme erforderlich wäre.

    Ich würde ganz kurz antworten, dass du - wie im EEG 2023 §10 als Wahloption vorgesehen - den Anschluss nicht durch den Netzbetreiber, sondern durch eine fachkundige dritte Person hast vornehmen lassen.

    Deshalb rechnen sie ja die Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme und nicht den Anschluss ab, damit dieses Argument nicht zieht. Offenbar kommen sie damit öfters durch.