Habe gestern eine Rechnung von den Stadtwerken Soest gesehen, in der diese Zählerwechselgebühren i.H.v. 48.€ bzw. 87 € (Messkonzept f. WP-strom) erhebt.
Ist wohl noch nicht ganz durchgedrungen zu denen.
Habe gestern eine Rechnung von den Stadtwerken Soest gesehen, in der diese Zählerwechselgebühren i.H.v. 48.€ bzw. 87 € (Messkonzept f. WP-strom) erhebt.
Ist wohl noch nicht ganz durchgedrungen zu denen.
Ich verstehe garnicht, wieso hier seit Monaten weiterdiskutiert wird, ohne nennenswerte Erkenntnisse. Es gibt ein Urteil, das sagt: darf der VNB nicht. Rechnung widersprechen und gut ist.
Rest klärt zur Not ein Gericht.
Es gibt doch schon einen Erfolg. Das Gerichtsurteil aus Brakel. Rechnung widersprechen... Nicht zahlen.... Zur Not klagen lassen. Fertig.
Frohes neues Jahr allen.
Ähnlicher Fall wie bei mir.
Ergo: Widersprechen.. nicht zahlen.. und machen lassen.
Den RSE musst du natürlich bezahlen...
Es hat auch der Bund der Energieverbraucher in deren Energiedepeche wieder berichtet.
S19.
SO, hier die Anspruchsbegründung, die Klageerwiderung und die darauf gefolgte Stellungnahme der Gegenseite.
Klageschrift und Erwiderung liefer ich nach
Es ist endlich offiziell.
Das Amtsgericht Brakel hat mir am 30.08. Recht gegeben. Und hat keine Berufung eingelegt.
Im Anhang das Urteil.
So. Die Frist für die Berufung ist seit Freitag abgelaufen. Mal sehen, ob in den nächsten Wochen was vom Gericht kommt.
Alles anzeigenPKiene : Kannst du nochmal schreiben, für welche Dienstleistung genau dein VNB dir eine Rechnung gestellt hat, ggf. Sreenshot der Rechnung? Und hattest du etwas unterschrieben?
Gibt es im Gegenzug "notwendige Kosten des Anschlusses nach EEG §16"? Falls ja, welche sind das?
Naja, theoretisch könnten sich Kosten ergeben aus:
1.) Hausanschluss besteht noch nicht und muss erst erstellt werden. Zusätzliche Kosten entstehen dann aber nur, wenn hier nicht gleichzeitig eine Bezugsstelle geschaffen wird. Wenn ein Neubau entsteht und gleichzeitig PV muss der neue Hausanschluss ja ohnehin bezahlt werden, also unabhängig davon, ob gleichzeitig PV entsteht oder nicht. Es entstehen somit zwar Kosten, aber keine zusätzlichen Kosten. Bei einer Freiflächenanlage aber z.B. handelt es sich um zusätzlich entstehende Anschlusskosten zwischen Grundstück und Netzverknüpfungspunkt (NVP).
2.) Des weiteren sind Kosten denkbar, wenn der Anlagenbetreiber einen anderen als den zugewiesenen NVP wünscht (Warum auch immer) - und der VNB dem Wunsch entspricht. Da in den klassischen Anlagengrößen auf eigenen Dächern bis 30 kW (die hier im Forum zu 95 % besprochen werden) aber der bestehende NVP des Grundstücks als der günstigste NVP definiert ist (§ 8 (1) EEG), hat das in unserer Praxis eigentlich keine Bedeutung.
3.) Und gemäß §10 EEG kann man ja den Anschluss der Anlage vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen Person vornehmen lassen. Wer also den Netzbetreiber anstelle der fachkundigen dritten Person beauftragt, muss natürlich auch die Kosten tragen. Ist aber auch ein theoretisches Konstrukt im Gesetz. Denn wer macht das denn, wenn er wählen kann?
Ganz stumpf "Inbetriebnahme" der PV Anlage.