Beiträge von LHB im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Yap, so sieht es aus. Ist schon immer deprimierend, eine gravierende Fehlentscheidung mangels Berufungsstreitwert nicht aufheben lassen zu können und das dann auch noch dem Mandanten zu erklären.


    Unisolo bekommt man dann zurück, dass sie den Glauben in den Rechtsstaat verloren hätten.

    Bei den Inkassodienstleistern empfiehlt es sich, direkt auf den bestehenden Widerspruch zur Forderung hinzuweisen und anzufordern, wie sie ihrer Nachprüfpflicht der Berechtigung der Forderung nachgekommen sein wollen (müssen sie; tun sie nie).


    Danach einfach alle weiteren Briefe in die Ablage und abwarten, ob etwas vom Gericht kommt (gelber Umschlag). Dann natürlich nicht die jeweiligen Zweiwochenfristen versäumen.

    Einfach ein Hinweis des öff. Interesses verbunden mit einem Link hierher an die Clearingstelle, dass es rund 1000 vergleichbare Fälle gibt, alleine hier, Dunkelziffer erheblich höher angenommen.


    Vielleiht wollen die sich mal ein "Bild" vom Hergang deutschlandweit machen. Schadet nicht.

    Muss nur innerhalb der Verjährungsfristen weiterverfolgt werden, kann also im längsten Sinne das laufende Jahr der Anspruchsentstehung plus drei weitere Kalenderjahre dauern, plus Postlaufzeiten dann vom Gericht bei Eingang 30./31.12. bis irgendwann im Januar die Post mit Anspruchsbegründung bei dir ist. Bzw. bei rechtzeitigem Mahnbescheid nochmals eine sechsmonatige Frist, in der die Verjährung ruht.


    Daneben arbeiten derzeit in der Justiz sowieso die wenigsten, da werden pauschal alle Termine für drei Monate abgesetzt, Geschäftsstellen, die sich ein Arbeitszimmer geteilt haben, arbeiten nur noch im Tageswechsel wegen Corona-Schutz etc.


    Die Gerichte werden noch Ewigkeiten eine riesen Arbeitswelle vor sich herschieben.

    Wenn ich es als Jurist aber nicht schaffe, zu so einem Thema die rechtliche Grundlage in erster Instanz ausreichend darzulegen... Dann macht es erstmal den Anschein, dass das Eis ziemlich dünn ist für den VNB.

    Da bin ich bei dir.


    Trotzdem ist es mehr Versäumnisurteil als in der Sache begründete Abweisung.

    Es fehlt der NACHWEIS dieser zwei Punkte, es ist schlicht nicht ausreichend für das Gericht dazu vorgetragen worden "nicht ... dargelegt".


    Es handelt sich nicht um ein Urteil, das im rechtlichen Sinne die Ansprüche trotz entsprechendem Vortrag verneint hat.


    Als Jurist kann man das schon entsprechend unterscheiden.