Rechtsgrundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Der Anschluss einer EEG-Anlage ist dabei von deren Betreiber auf dessen Kosten vorzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 EEG dürfen Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
Von dieser Herstellung des Anschlusses sind dessen Inbetriebsetzung sowie die – von der für die Vergütung relevanten Inbetriebnahme i. S. d. § 3 Nr. 30 EEG abzugrenzende – Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage zur Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung zu unterscheiden (Schulz-Gardyan in Baumann/Gabler/Günther, EEG, § 10, Rn. 18). Sowohl die Inbetriebsetzung des Anschlusses als auch die Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage zur Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt durch den Netzbetreiber, der dabei die Konformität der Erzeugungsanlage und der Anschlussanlagen mit den technischen Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 EEG prüft (Schulz-Gardyan a. a. o.). Hierüber wird üblicherweise ein separater Anschlussinbetriebsetzungsvertrag abgeschlossen (Schulz-Gardyan a. a. o.).
Dieser Anschlussinbetriebsetzungsvertrag kam durch mündliche Beauftragung zwischen dem von Ihnen mit der Herstellung des Anschlusses beauftragten Installateur und uns zustande. Deshalb sind Sie zur Begleichung der bei der Inbetriebsetzung angefallenen Kosten verpflichtet.