Deswegen der von mir angewandte „scharfe Ton“ DENN in dieser VDE stehen Dinge um ANDERE DRITTE auch andere Erzeugungsanlagen (vor Rückwirkungen) zu schützen. Eben Anlagen die z.B. bei 253V (nur EIN Beispiel) vom Netz gehen, was sinnvoll ist.
Irgendwie dreht sich die Diskussion hier im Kreis.
Außerdem wird zu viel pauschalisiert.
Schauen wir doch ganz einfach die Fakten an:
Die PV-Anlage ist von einem beim VNB eingetragenen Elektroinstallateuer zu installieren und bei diesem anzumelden. Dies geschieht durch das Inbetriebnahmeprotokoll E.8, in dem die Einhaltung der VDE durch den Elektroinstallateur bestätigt wird.

Diese Vorgehensweise wird doch von uns allen hier auch so anerkannt und durchgeführt.
Damit erübrigt sich doch das von mir zitierte Beispiel von Elektro-Michel zum Sinn und Unsinn der Regeln. Die Regeln der VDE 4105 sind eingehalten worden.
Somit haben wir als Anlagenbetreiber für die Einhaltung der Regeln aus der VDE, die im Verhältnis zwischen VNB und Elektroinstallateur bindend sind, gesorgt.
INHO können weitere Inhalte der VDE für das Verhältnis zwischen VNB und Elektroinstallateur gerne gelten. Diese erfüllen jedoch nicht die Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers an den VNB.
Und nach fristgerechter Stellung des NAB und Übersendung des E.8 sehe ich wirklich keine rechtliche Grundlage, die dem Einschalten und Einspeisen einer in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage entgegen steht.