1. Unter der Anlagenspezifikation gibt es einen "Hinweise zur Inbetriebnahme durch die EAM"
Ein Hinweis ist aus meiner Sicht keine Basis für eine Beauftragung.
Sehe ich genau so.
Die beiden anliegen Dokumente (Mitteilung Bank-/Steuerdaten und Erklärung EEG-Umlagepflicht) habe ich unterschrieben und als einzelne PDFs an die EAM zurückgemailt. Ich einer zweiten Mail habe ich aber noch einmal zusätzlich klargestellt, dass meine Unterschriften auf den aus meiner Sicht separaten Dokumenten, die mit diesem "Hinweis zur Inbetriebnahme" ja nichts zu tun haben, in keiner Weise einer Beauftragung zur kostenpflichtigen Inbetriebnahme gleichkommen.
Alleine der einleitende Satz könnte die Grundlage für die verpflichtende Beauftragung der EAM Netz und damit auch ein Argument sein, dass das Brakeler Urteil aushebelt.
Ich denke, der Netzbetreiber kann hier reinschreiben, was er will. Aber nur, weil er dabei sein möchte und dies entsprechend in einem Hinweisschreiben so formuliert, heißt das ja nicht, dass dadurch das EEG ausgehebelt wird.
Du könntest natürlich vor dem Zurücksenden des gesamten Dokumentes (wenn du nicht wie ich einzelne Dokumente schicken willst) den gesamten "Inbetriebnahme durch EAM Netz" Abschnitt streichen. Ich denke aber, dass das nicht zwingend notwendig ist.
Du solltest dann auch aufpassen, wenn die EAM zur Inbetriebnahme kommt. Seit 2017 (damals habe ich schon einmal eine Inbetriebnahme gehabt und damals auch die 118 € netto bezahlt) hat sich das Inbetriebnahmeformular geändert. In einem Abschnitt sollst du unterschreiben, dass du die EAM zur Inbetriebnahme beauftragt und 118 € netto zu zahlen hast. Diesen Abschnitt natürlich auch streichen.