Das wäre dann definitiv ein Fall für die Aufsichtsbehörde(n).
Beiträge von premultiply im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“
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Die Inbetriebnahme hat bereits der von dir beauftragte eingetragene Elektroinstallationsbetrieb durchgeführt.
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Sowas wie "Einrichtungszähler" sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Daher kann es für so einen künstlichen Unsinn natürlich auch kein Lösegeld gefordert werden.
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Mit dem Einbau ist nur die erstmalige Installation einer Messstelle im vom Gesetz definierten Umfang gemeint.
Da geht es nicht darum für den längst überfälligen Austausch von völlig veralteter Messstellentechnik (Ferraris-Zähler oder sonstige Einrichtungszähler) nochmal abkassieren zu dürfen.
Gesetzliche Mindestleistung ist ein (elektronischer) Zweirichtungszähler mit entsprechenden Datenschnittstellen so wie das in anderen Ländern auch längst üblich ist.
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Das MsbG wurde dieses Jahr überarbeitet. Ich kann keinen § mehr finden, der die Standardleistungen mit modernen Messeinrichtungen definiert.
Es gibt nur noch den §34, Abs. 1 der die Standardleistungen mit intelligenten Messsystemen definiert.
Der §3 Abs. 1 besagt nur noch, dass für Standardleistungen i.S.v. §34 (1), also mit intelligenten Messsystemen, nicht mehr als die genannten POG verlangt werden dürfen. Was ist nun aber mit mmE? So eine habe ich als Zweirichtungszähler bekommen.Ist eigentlich ganz einfach:
Die sinnlose Unterscheidung zwischen mMe und "Smartmeter" wurde entfernt weil es da technisch keinen Unterschied gibt. Ein elektronischer Zweirichtungszähler ist ein "intelligentes Messsystem". Oder andersrum: Es gibt nun keine gesetzliche Grundlage mehr für einfachsten "smarten" Bimmelkram überzogene Entgelte fordern zu können. Ein elektronischer Zweirichtungszähler wurde nun zum Standard erklärt damit die MSBs endlich mal in die Puschen kommen und diesen antiken Ferraris-Mist abbauen. Das geht ja schon jahrelang so.
Irgendwann wird der MSB oben auf den elektronischen Zählern noch ein "Gateway" anflanschen müssen dass die Messdaten automatisch übermittelt und ggf. noch irgendwelche Schaltsignale oder dynamische Tarifdaten bereitstellt.
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Nein, denn das gehört zu den gesetzlich definierten Leistungen (mit Preisobergrenze) eines Messstellenbetreibers nach dem Messstellenbetriebsgesetz die du bereits über die Stromrechnung an deinen Energieversorger zahlst.
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Und wer sagt dass man elektronische 2RZ ständig tauschen müsste?
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Bei diesen Zählerformularen geht mir echt regelmäßig das Messer in der Bux auf...
Was und warum sollte man da was ausfüllen?
Wo ist da die Option "Erinnerung: Wir haben das Jahr 2023. Es gilt das Messstellenbetriebsgesetz.
Tauscht endlich euren pre-historischen Antikzähler aus Urgroßmutterszeiten, aber flott!" zu finden?
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Dazu passt auch dieser Post RE: kein Eintrag in einem Elektroinstallateuerverzeichnis sehr gut.
Im Prinzip könnte man das gleich mal an die dort angegebene Mailadresse senden und als Betroffener ein Missbrauchsverfahren einleiten.
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Da soll die eigene Unfähigkeit auf Erzeuger abgewälzt werden und von diesen auch noch einfach so mal gezahlt werden als sei es das normalste auf der Welt.
Dazu sollen dann die Installationsbetriebe auch noch als Handlanger eingesetzt werden um diesen klaren Rechtsverstoß zu decken. Unglaublich.