Beiträge von Flecken-Zwerg im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Mit dem Einbau ist nur die erstmalige Installation einer Messstelle im vom Gesetz definierten Umfang gemeint.

    Ja und wie lautet dann bitte das Argument, dass für den Zählertausch von mMe als 1RZ (kein Ferraris!) auf mMe als 2RZ keine Rechnung gestellt werden darf? Ich bin hier bewusst picky, weil die VNB das auch sein werden und nach jedem Strohhalm greifen, um ihre Abzocke zu rechtfertigen.

    Meinem Verständnis nach gibt es auch für iMs (gleichzusetzen mit mMe + SMGW) Preisobergrenzen, die auch im Gesetz stehen und gültig sind, soweit nicht durch eine Rechtsverordnung durch das BMWK etwas anderes festgelegt wird.

    Was ist aber mit den Standardleistungen für mMe? Der VNB kann sich nach meiner Ansicht jetzt rausreden weil der Messstellenbetrieb, der eben auch den EINBAU beinhaltet, nicht als Standardleistung definiert ist. Ist natürlich absurd, aber das ist im aktuellen Gesetz halt nicht drin. Und wenn man argumentativ mit §§ kommt, kann sowas schnell zum Bumerang werden.

    Bei meinem VNB ist mit Inbetriebssetzung scheinbar vorwiegend der Zählerwechsel gemeint. Häufiges Argument, das hier ins Feld geführt wird, ist dann ja, dass der Zählereinbau zu den Standardleistungen gehört, die laut MsbG mit den üblichen Entgelten, gedeckelt durch POG, bereits abgegolten sind.


    Das MsbG wurde dieses Jahr überarbeitet. Ich kann keinen § mehr finden, der die Standardleistungen mit modernen Messeinrichtungen definiert.


    Es gibt nur noch den §34, Abs. 1 der die Standardleistungen mit intelligenten Messsystemen definiert.


    Der §3 Abs. 1 besagt nur noch, dass für Standardleistungen i.S.v. §34 (1), also mit intelligenten Messsystemen, nicht mehr als die genannten POG verlangt werden dürfen. Was ist nun aber mit mmE? So eine habe ich als Zweirichtungszähler bekommen.

    Wir haben vor kurzem über unseren Eli vom Generalunternehmer den Inbetriebssetzungsantrag Strom für unseren Neubau gestellt. Also tatsächlicher erstmaliger Einbau eines Stromzählers. Jetzt haben wir unsere PV-Anlage bestellt. Ist es einen Versuch wert, direkt den Einbau eines 2RZ (anstelle des angekreuzten 1RZ) zu veranlassen. Dann müsste doch vom (g)MSB zur IBN der Anlage niemand mehr kommen (muss ja sowieso nicht, aber ihr wisst, was ich meine...). Damit würde auch deren "Argument" wegfallen, sie könnten irgendwas in Rechnung stellen. Was meint ihr?

    Allerdings gilt § 1 NAV ausdrücklich für den Anschluss und die Entnahme, also mithin für den Bezugszähler sowie die gesamte Kundenanlage gem. § 13 NAV, auch wenn diese Prüfung im Zuge der Erweiterung oder Änderung der Anlage durch eine EEG-Anlage erfolgt ist. Damit ist aber dennoch die Kundenanlage als solches mitbetroffen.

    § 13 NAV:

    Zitat

    Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

    Auch § 13 NAV:

    Zitat


    Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden

    Die übliche Rosinenpickerei...