Beiträge von nevs77 im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Hab mir das CS-Ergebnis eben auch mal zu Gemüte geführt...


    Kernbotschaft ist, dass im Standardfall der Beauftragung eines fachkundigen Dritten für die IBN keine Kosten entstehen dürfen. Insbesondere sind auch Kostenpauschalen ohne Nennung konkreter Handlungen nicht zulässig. Darüber hinaus sind vertragliche Abweichungen davon nur zulässig, wenn sie keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. So sind insbesondere auch vertragliche Abweichungen in Formularen und AGB der VNB, die für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen, unzulässig. Der Versuch vieler VNB, die Kosten durch Zustimmung in diversen Formularen zu legitimieren, dürfte eindeutig diesem Bereich der Unzulässigkeit (Verstoß gg. §7 EEG) zuzuordnen sein.


    Die wichtigsten Leitsätze sind mE Nr. 13. und 14.


    Alle, die in der Vergangenheit aus Unwissenheit die Kosten in Formularen akzeptiert und dann gezahlt hatten, sollten diese von den VNB mit Verweis auf dieses aktuelle CS-Verfahren wegen Verstoß gg. §7 EEG zurückfordern!


    Es gab hier doch mal nen Fall eines kleinen städtischen oder kommunalen VNB, wo der Vorstand selbst zu den IBN rausgefahren ist und dann abgerechnet hat... Auch der sollte mal schnellstens Rückstellungen bilden (und am besten die wirtschaftliche Notlage ausrufen), wenn er nicht tatsächlich wichtige Funktionen wie die Plombierung beim Ortstermin nachweisen kann... Auch etwaige Kosten-Zustimmungen auf Formularen dürften hier wegen Verstoß gg. §7 EEG am Sachverhalt nichts ändern... Und er hat dann künftig viel Zeit, sich um sinnvolle Dinge zu kümmern.

    Übrigens: "Sammelklagen" gibt es im deutschen Rechtssystem nicht.

    Gemeint ist hier wohl von den meisten, einer sammelt vorher für den Anwalt das Geld von den anderen und soll dann klagen. Wenn sich einige Hundert mit einem "Zwanni" beteiligen, könnte es ja fast so reichen. :)

    Oder Musterfeststellungsklage, das ist ja glaube ich der Fachbegriff für das, was die meisten mit einer Sammelklage verbinden...

    Das ging sogar noch weiter... sie mussten explizit Wissen, dass die Anlage läuft und einspeist. Nur dann konnten sie laut CS den Strom auch vermarkten... dazu reicht E8 & MaStR also nicht aus. Im konkreten Fall bei der Clearingstelle war es ein Telefongespräch mit dem VNB wo der Umstand erstmals erwähnt wurde... erst ab da gab es dann ESV (obwohl der Zaehler nicht getauscht war).

    Deshalb Empfehlung an alle:

    - vom ausgefülltes und unterschriebenes E.8 immer eine Kopie erhalten (dort muss ja ohnehin neben dem Installateur auch der Anlagenbetreiber unterzeichnen),

    - dieses mitsamt dem Hinweis, dass die Anlage seit ... läuft und einspeist per Mail - oder sofern Online-Portal mit Zugang für Anlagenbetreiber vorhanden - an VNB senden.


    Somit stellt man sicher, auch bei verzögerter Zählersetzung die Vergütung per Ersatzwertbildung mit guter Erfolgsaussicht einfordern zu können.

    Mein VNB hat auf meinen erneuten Widersprich geantwortet, dass sie die "Wiederinbetriebnahme meiner elektrischen Anlage nach deren Veränderung" berechnen.

    Da hat einer nachgelesen und das einzige geschrieben, was eine Berechnung rechtfertigen würde.

    Da könntest Du jetzt noch versuchen, zu argumentieren, dass die Anlage bei der Veränderung nicht außer Betrieb genommen worden sei und daher keine Wiederinbetriebnahme erforderlich wäre.

    Das ist Unfug, es sei denn er hätte eine Außerbetriebsetzung beantragt. Für den zusätzlichen Anschluss einer PV-Anlage an einem bereits bestehenden Anschluss ist weder eine Außerbetriebsetzung noch eine kostenpflichtige Wiederinbetriebsetzung erforderlich.


    Das ist auch nicht spitzfindisch von dem Sachbearbeiter, sondern eindeutig sachlich falsch.


    Ich würde einfach antworten, dass eine Außerbetriebsetzung nicht beantragt war und daher auch keine Wiederinbetriebsetzung erforderlich ist. Der gute Mann soll doch mal erläutern, wo er im EEG gefunden hat, dass für den Anschluss einer PV-Anlage eine Außerbetriebsetzung erforderlich ist.


    Das EEG steht auf unserer Seite, und es hat ja auch seinen Grund, weshalb das so klar formuliert wurde, weil einige VNB in der Vergangenheit versucht haben, ihre Monopolsituation auszunutzen und unnötige Zusatzdienstleistungen abzurechnen, beauftragt zu bekommen bzw. Unterschriften dafür zu erpressen:

    1.) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlage vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen -> §10 EEG

    2.) Netzbetreiber müssen den EE-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen (= dürfen keine schuldhafte Verzögerung bei der Abnahme verursachen) -> §11 EEG

    3.) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EEG nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen (= ein Einspeisevertrag ist beispielsweise nicht notwendig) -> §7 EEG

    Das Gesetz ist hier ja zum Glück sehr eindeutig, denn es räumt dir als Anlagenbetreiber ja das Wahlrecht ein... Der Netzbetreiber kann ja gerne versuchen, eine Gesetzesänderung anzustrengen, wenn er der Meinung ist, dass das nicht gut und richtig sei. Solange er damit aber nicht erfolgreich ist, hat er sich wie alle anderen an das Gesetz zu halten.


    Ich würde ganz kurz antworten, dass du - wie im EEG 2023 §10 als Wahloption vorgesehen - den Anschluss nicht durch den Netzbetreiber, sondern durch eine fachkundige dritte Person hast vornehmen lassen.


    Ich würde das nicht bezahlen. Argumentation:


    1.) Mit deiner Unterschrift hast du ja nur zur Kenntnis genommen, dass verlangte Sonderleistungen (z.B. Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage) gesondert zu vergüten sind. Zumindest mit der Seite hast du das ja nicht beauftragt, die IBN hat der Eli gemacht. Wenn du weiter nichts unterschrieben/beauftragt hast, sehe ich da kein Problem für dich.


    2.) Es hätte neben einem konkreten Auftrag sicher auch der konkreten Nennung der Kosten bedurft, wenn man daraus einen Zahlungsanspruch ableiten will.


    3.) Und selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wäre es immer noch ein Verstoß gegen § 7 EEG gewesen, sofern du nicht klar die Möglichkeit hattest, dies ohne Nachteile abzuwählen.

    Die Fordeung ist grundsätzlich unrechtmäßig und daher zurück zu weisen. Damit spielt auch der anzusetzende MWSt-Satz keine Rolle. Der wäre nur relevant, wenn die Förderung grundsätzlich rechtmäßig wäre. Daher unnötiger Nebenkriegsschauplatz mMn.

    Fragen:

    1) ist das schon das Netzanschlußbegehren?

    2) Muss man Geld für die Anmeldung der Anlage <30kWp an den Netzbetreiber (Netze Duisburg) zahlen?

    Mit dem NAB bist du aber spät dran, wenn schon die Module gelegt werden. Das hast du vermutlich versäumt. Und nein, die beiden Formulare sind nicht das NAB. Mach das formlos per Mail, Vorlage in den FAQ.


    Nein, man muss dafür nichts bezahlen, weder für das NAB, noch für die IBN, Anmeldung, Zählerwechsel. Bei Worten wie Rechnungsempfänger würden bei mir die Alarmglocken angehen. Dein Rechnungsempfänger ist der VNB für die EEG-Vergütung, aber so rum haben sie das hier vermutlich nicht gemeint. Mach dir den Spaß und trag den VNB ein.

    Der Zähler ist ja für die kaufmännische Seite relevant und für die Bilanz. Für die Netzsicherheit ist er hingegen komplett irrelevant, zumindest aktuell, so lange darüber keine smarte Meldungen an den VNB und ggf. Netzsteuerungen erfolgen. Die Netzbetreiber versuchen aber häufiger schon, den Zählerwechsel mit Netzsicherheit in Verbindung zu bringen, entweder weil ihnen keine bessere Argumentation einfällt oder weil sie es selbst nicht verstehen. Einige haben damit ja auch argumentiert, dass die Anlage tunlichst ausbleiben müsse, bis der Zähler gewechselt sei, um die Netzsicherheit zu gewährleisten.