Hab mir das CS-Ergebnis eben auch mal zu Gemüte geführt...
Kernbotschaft ist, dass im Standardfall der Beauftragung eines fachkundigen Dritten für die IBN keine Kosten entstehen dürfen. Insbesondere sind auch Kostenpauschalen ohne Nennung konkreter Handlungen nicht zulässig. Darüber hinaus sind vertragliche Abweichungen davon nur zulässig, wenn sie keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. So sind insbesondere auch vertragliche Abweichungen in Formularen und AGB der VNB, die für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen, unzulässig. Der Versuch vieler VNB, die Kosten durch Zustimmung in diversen Formularen zu legitimieren, dürfte eindeutig diesem Bereich der Unzulässigkeit (Verstoß gg. §7 EEG) zuzuordnen sein.
Die wichtigsten Leitsätze sind mE Nr. 13. und 14.
Alle, die in der Vergangenheit aus Unwissenheit die Kosten in Formularen akzeptiert und dann gezahlt hatten, sollten diese von den VNB mit Verweis auf dieses aktuelle CS-Verfahren wegen Verstoß gg. §7 EEG zurückfordern!
Es gab hier doch mal nen Fall eines kleinen städtischen oder kommunalen VNB, wo der Vorstand selbst zu den IBN rausgefahren ist und dann abgerechnet hat... Auch der sollte mal schnellstens Rückstellungen bilden (und am besten die wirtschaftliche Notlage ausrufen), wenn er nicht tatsächlich wichtige Funktionen wie die Plombierung beim Ortstermin nachweisen kann... Auch etwaige Kosten-Zustimmungen auf Formularen dürften hier wegen Verstoß gg. §7 EEG am Sachverhalt nichts ändern... Und er hat dann künftig viel Zeit, sich um sinnvolle Dinge zu kümmern.