wir haben bei Ihnen keine „Abnahme der PV-Anlage“ vorgenommen und dafür auch nichts in Rechnung gestellt.
Unsere Ihnen berechnete Leistung bezieht sich ausschließlich auf die Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage nach § 14 NAV.
§ 14 der NAV unterscheidet zudem zwischen der Inbetriebnahme der Anlage zwischen Haupt- und Verteilungssicherungen(Stromkreissicherungen) und der Inbetriebnahme der Anlage nach den Verteilungssicherungen.
Für den Bereich zwischen Haupt- und Verteilungssicherungen ist der Netzbetreiber zuständig. Entgegen der bestehenden Möglichkeit diese auch von einem Installationsunternehmen vornehmen zulassen, sind wir bei solchen Maßnahmen immer selbst vor Ort, um bei evtl. auftretenden Störungen sofort eingreifen zu können. Unsere Tätigkeit steht in keinem direkten Zusammenhang mit Ihrer PV-Anlage. Wir waren ausschließlich im Bereich des „Netzanschlusses“ tätig.
Die Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage nach den Verteilungssicherungen ist ausschließlich Aufgabe des Installationsunternehmen. Hierzu haben wir auch keine Leistungen vorgenommen. Dies wurde richtigerweise ausschließlich von Ihrem Installateur erledigt.
Der von Ihnen aufgeführte Passus aus der Netzanschlussverordnung (§ 1 Abs 1 letzter Satz), aufgrund dessen Sie unsere Rechnung zurückweisen, trifft hier nicht zu. Dieser bezieht sich auf Netzanschlüsse, die ausschließlich zur Einspeisung von nach dem EEG erzeugten Strom hergestellt werden und zwar ab dem in Kraft treten der NAV (= 8. 11.2006). Dies ist bei Ihrem Netzanschluss nicht der Fall. Bei dem Netzanschluss für Ihr Anwesen „xxxx“ handelt es sich um einen Anschluss, der bereits Mitte der 1970er-Jahre hergestellt wurde und bisher ausschließlich zur Stromabnahme aus dem öffentlichen Netz diente. Erst mit der Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage am 14. Dezember 2021 dient der Anschluss auch für die Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom ins öffentliche Netz. Hierzu wurden am Anschluss auch keinerlei Änderungen oder Umbaumaßnahmen vorgenommen.
Deshalb verweisen wir auf § 1 Abs 1 Satz 3 der Netzanschlussverordnung, in dem ganz klar geregelt ist, dass diese Verordnung für Ihren Netzanschluss die gesetzliche Grundlage bildet (=Bestandsanschluss vor dem 8.11.2006)
Da wir für die von uns vorgenommene Leistung gem. § 14 NAV auch die Kosten berechnen dürfen, müssen wir auf die Bezahlung unserer Rechnung Nr. xxxxxxx vom 9. Februar 2022 bestehen. Wir danken für Ihr Verständnis.