nevs77 die PV-Anlage wurde im Bestand nachgerüstet
Beiträge von infei im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“
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Ich habe mittlerweile die Entscheidung des NB über meinen Widerspruch erhalten. Die Rechnung wird storniert, aber nur weil Sie nicht auf die Kosten hingewiesen haben. Der NB ist immer noch der Meinung, dass er bei der Inbetriebnahme dabei sein müsse.
Hier die Antwort des NB:
Es ist richtig, dass der Einbau von Messeinrichtungen Bestandteil des Messstellenbetriebs ist. Die Preisobergrenzen laut Messstellenbetriebsgesetz sind uns wohl bekannt. Unser Preisblatt finden Sie auch auf unserer Homepage.
Der Messstellenbetrieb wird zum 31.12. eines Jahres mit der Einspeisevergütung abgerechnet.
Auch zutreffend ist, dass die NAV für den Anschluss und den Betrieb von EEG- bzw. Einspeiseanlagen nicht anwendbar ist.
Bei der abgerechneten Leistung geht es vielmehr um die Inbetriebnahme des Netzanschlusses- bzw. Hauptversorgungssystems. Diese Leistung ergibt sich aus den auch auf unserer Homepage veröffentlichten und verwendeten Technischen Anschlussbedingungen 2019 (TAB) für den Anschluss an das Niederspannungsnetz. In unseren Anmeldeformularen für den Anschluss einer Erzeugungsanlage werden u.a. diese Technischen Anschlussbedingungen mit einbezogen. Der Anschlussnehmer erkennt diese demnach an und verpflichtet sich dadurch, sie zu beachten.
So ist in den TABs u.a. geregelt, dass die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zur Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage bzw. bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch ein in ein Installateur-Verzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden darf (Seite 18, 4.2.2). Unabhängig davon, ob durch ein von Ihnen beauftragtes Unternehmen bereits der Netzanschluss erstellt und die Anlage in Betrieb gesetzt wurde, ist für die Inbetriebnahme dieses Netzanschlusses der Netzbetreiber verantwortlich.
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Sunaton die Preisobergrenzen gelten meines Wissens nach nicht für selbst gewählte Messstellenbetreiber
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pflanze mein VNB ist die Umlandwerke erding bzw stadtwerke Erding, ein mini-NB bei dem Netz und Stromanbieter nicht wirklich getrennt sind.
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für mich ist das eher ein weiterer Grund warum die Forderung der NB nicht berechtigt ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen
Bezahlt habe ich die Rechnung die mir mein NB zur Inbetriebnahme ausgestellt hat nicht
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ich habe das immer etwas anders gelesen jodl
eine PV Anlage benötigt ja auch einen Netzanschluss. Dieser erfolgt idR über den vorhandenen Verknüpfungspunkt des Hauses, auch wenn das praktisch relativ simpel zu bewerkstelligen ist, oder?
$8 EEG regelt den (Netz-)Anschluss, wenn der Netzanschluss nicht hergestellt werden muss wenn an einen vorhandenen Hausverknüpfungspunkt angeschlossen wird, dann wären ja auch einige Dinge wie Netzanschlussbegehren unnötig. Bei den meisten Vordrucken der NB, die man bei der Anmeldung ausfüllen muss steht auch Netzanschluss.
Zu den Kosten der technischen Herstellung des Netzanschlusses zählen mMn auch Inbetriebnahme (sofern notwendig), ggf Zählerwechsel,..., da diese ja gem. technischer Vorgaben/Normen ja notwendig/vorgeschrieben sind. Ausgenommen sind mMn damit nur Kosten, auf die der NB keinen Einfluss hat (bsp. Nutzungsentgelt an Nachbarn,...).
Mein NB hat mir zumindest in diesem Punkt nicht widersprochen.
Bin mir da auch nicht ganz sicher, aber so würde ich das ganze lesen
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Was bei mir der NB auch vergessen hat ist ein transparenter Kostenvoranschlag ("nachvollziehbar und detailliert") im Vorhinein nach EEG §8 Abs.6 Nr. 3.
Ich empfehle dies zu prüfen, da ich glaube dass das einige NB nicht oder nur unzureichend machen. Meiner Ansicht nach ist ein Einzeiler a la "das ganze kostet x€" wie ich es bei einigen hier im Thread gelesen habe weder nachvollziehbar noch detailliert.
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Bei mir geht es auch in die Nächste Runde. Nach meinem Widerspruch (Post #101) hat der NB geantwortet. Er gibt zu dass er nicht im Vorhinein über die Kosten informiert hat. Zudem solle ich den abgerechnete Leistung "Inbetriebnahme" nicht so genau nehmen, da sei auch der Zählerwechsel enthalten. Als ich darauf bestanden habe, dass er dann die Rechnung aufteilen soll auf Leistungen als Netzbetreiber und Messstellenbetreiber wurde mir vorgeworfen ich solle doch nicht so pingelig sein.
Das sieht gut für mich aus^^.
Bei mir wurde auch argumentiert, dass ja eine Leistung erbracht wurde (Es war jemand da und hat auch den Zähler getauscht) und das natürlich abgerechnet würde und dass bei einem Hausanschluss der Zählereinbau auch etwas koste. Mein Verweis darauf, dass das nix miteinander zu tun hat und dass der Tausch nach Ablauf der Eichfrist nix koste und Messstellenentgelte bezahlt würden kam da auch nicht so gut an. Auch wurde mein Hinweis auf die Pflicht des Messstellenbetreibers die Einspeisung zu messen auch ignoriert. Ich glaube/hoffe bald geben die auf.
Falls Ihr euch wundert warum ich da noch weiter mache, ich habe durch Corona mehr Zeit als normal^^
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In beiden Fällen wird in den Antragsformularen NAV § 14 Abs. 3 zitiert, für 2. werde ich mit dem NAV Eingangsschlusssatz antworten.
§1 NAV (1):
[...] Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
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habe von der Bundesnetzagentur eine Antwort erhalten dass Sie in diesem Fall nicht zuständig sind.
Werde es weiter bei meinem NB versuchen.