Beiträge von Sol97 im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Was ist mit EEG-Anlagen von Frühjahr 2012 bis zum EEG 2021 ?

    Die fallen dann unter die zitierte Übergangsbestimmung. Der neue § 9 Abs. 1a, respektive 1, (und 1b) welcher keine 70%-Regelung vorschreibt, gilt dann "anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes".



    Genau genommen gibt es dann auch noch die Unterscheidung 7-25 kWp und >25 kWp, also wird bspw. eine 27 kWp Anlage mit IBN 2016, die bisher mit 70% gelaufen ist, fernsteuerungspflichtig via iMSys, sobald ein iMSys eingebaut wird.


    Tabellarisch aufgeschlüsselt:

    kWp Übergangsbestimmung Neue technische Vorgabe
    0-7 kWp & keine sVE
    keine
    keine (was galt gilt weiter)
    7-25 kWp & keine sVE
    § 100 Abs. 4a EEG 2021 , bzw. § 100 Abs. 4 EEG 2023 § 9 Absatz 1a EEG 2021/23 (IEF)
    >25 kWp oder sVE
    § 100 Abs. 4 EEG 2021 , bzw. § 100 Abs. 3 EEG 2023 § 9 Absatz 1 EEG 2021/23 (FER+IEF)

    sVE = steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG hinter demselben Netzanschluss,

    FER = Ferngesteuerte Einspeise-Reduzierung, IEF = Ist-Einspeisungs-Fernauslesung


    IBN-Datum ist letztendlich irrelevant, da die Formulierung in § 100 Abs. 1 EEG 2021/23 praktisch jede Bestandsanlage erfasst (zumindest alles ab 2012, bzgl. älteren Anlagen bin ich mir nicht sicher).


    Nennenswert ist noch § 9 Absatz 1b, der besagt, dass schon die Beauftragung des gMSB, bzw. wMSB genügt. Man braucht also wenn es ums EEG geht keinen "Nachweis der Funktionsfähigkeit der Fernsteuerung", wie es aktuell mit RSE/FRE üblich ist.



    N.B.:

    Wenn man ganz strikt nach Wortlaut geht, laufen die neuen technischen Vorgaben ins leere, da sie nur "ab diesem Zeitpunkt [Zeitpunkt der Markterklärung] in Betrieb genommenen Anlagen" betreffen. Es ist aber recht offensichtlich, dass die Übergangsbestimmungen, welche ja für Bestandsanlagen geschrieben wurden, die definitiv bereits vor Markterklärung in Betrieb genommen worden sind, hier vorrangig sind.

    § 9 Absatz 1a EEG 2021 enthält die 70% Regelung schon heute nicht mehr.



    Für Bestandsanlagen nach EEG vor dem EEG 2021 ist der Übergang dahin in § 100 Abs. 4a EEG 2021 geregelt:

    Zitat von § 100 Abs. 4a EEG 2021

    Sobald eine Anlage [...] mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

    Für EEG 2021-Anlagen regelt § 9 Abs. 2 aktuell (wg fehlender Markterklärung) die technischen Vorgaben nur:

    Zitat von § 9 Abs. 2 EEG 2021

    Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems [...]



    Im EEG 2023 fallen dann die EEG 2021-Anlagen auch in die Übergangsbestimmung, die nur von Abs. 4a zu Abs. 4 umnummeriert wurde; § 9 ist aktuellen Entwurf fast unverändert übernommen.



    Die Netzbetreiber wissen davon also mindestens seit dem EEG 2021, und haben entsprechend Zeit sich vorzubereiten.

    Ich bin kein Jurist und das hier ist kein Juristenforum (auch wenn es einige Mitglieder mit Hintergrund in der Richtung gibt). Ich bin mir persönlich recht sicher, solange mich keiner, inkl. meiner selbst, vom Gegenteil überzeugt. Zumindest sicher genug, dass ich die paar € Gerichtsgebühr im Online-Mahnverfahren in so einem Fall vorstrecken würde.

    IMHO auch erst einmal die Fälligkeit der Abschläge aus Abs. 1 weg

    Steht so nicht im Gesetz. Im Endeffekt kannst du dir den ganzen Abs. 2 wegdenken, da er nichts bewirkt, solange man seine Datenübermittlungspflichten erfüllt.

    (keiner weiß, was die Anlage liefert)

    Abs. 2 Satz 1 wird nicht ausgehebelt, weil "keiner weiß, was die Anlage liefert", sondern weil der AB sonst erst im auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr das erste mal Geld sehen würde. Es ist offensichtlich nicht gewollt, dass AB im Worst Case (Inbetriebnahme Januar, Datenübermittlung 01.01. des Folgejahrs) 12 Monate auf den ersten Cent warten müssen.



    Die Zahlung nach § 26 EEG richtet sich "auf die zu erwartenden Zahlungen [...] in angemessenem Umfang". Dazu werden also keine Messwerte benötigt. Der VNB darf selbst wählen, ob er seine Abschläge linear zahlt oder nach monatlich zu erwartender Einspeisung. Hierzu Randnummer 105 und 106 in der Empfehlung 2012/6, oder gleich das ganze Kapitel 3.4.


    (Die ist zwar noch von Zeiten bevor das Zahlungsdatum gesetzlich fest stand, aber auch da hat die Clearingstelle schon den 15. empfohlen, und grundsätzlich hat sich afaik nichts geändert − bis darauf, dass es für Neuanlagen schon länger keine Eigenverbrauchsvergütung nicht mehr gibt. Auch noch vor Zeiten des MsbG, also ist diesbezüglich alles mit Vorsicht zu genießen... und altes EEG 2012)



    Tatsächlich scheint die Clearingstelle zumindest in der Vergangenheit dort in Rn 88 empfohlen zu haben, dass Anlagenbetreiber bei Überschusseinspeisung (damals i.V.m Eigenverbrauchsvergütung) den voraussichtlichen Eigenverbrauch übermitteln. Ich würde gar noch einen drauf legen und die prognostizierte Jahreserzeugung oder -einspeisung ebenfalls angeben. Dann ist man aus Empfehlung 2011/12 Rn 61f (auch sehr alt) auch raus. IMHO sollte es im Jahr 2021 aber kein Problem für einen VNB sein, die zu erwartende Jahreseinspeisemenge einer handelsüblichen PV-Anlage im ersten Jahr zu schätzen.

    "Satz 1" in Absatz 2 Satz 2 ist Absatz 2 Satz 1.


    Der Absatz 2 sagt umgangssprachlich:


    Falls der Anlagenbetreiber seine Pflichten nach § 71 (Bereitstellung der Daten für die Jahresendabrechnung) nicht nachkommt, sind ab dann (März des auf die IBN folgenden Kalendejahres) erst mal keine Abschläge zu zahlen. Absatz 2 Satz 2 sagt, dass Satz 1 im ersten Jahr natürlich keine Anwendung findet, schließlich gab es da noch keine vorherige Jahresendabrechnung, für die der AB hätte Daten übermitteln müssen.

    (vielleicht kann das noch jemand besser ausdrücken)


    Rechnungen sind meiner Auffassung nach nicht nötig, man kann (wenn man will) gleich zu einem gerichtlichen Mahnbescheid übergehen − "dies interpellat pro homine". Ob das dann eine Zuviel- oder Zuwenigmahnung ist (je nachdem was für Abschläge der Kunde zahlen will), ist dann auch egal, da der Anspruch an sich klar ist.



    Aber guter Punkt bzgl. Steuer. Ich würde in diesem Fall, vielleicht schon aus Prinzip, die zwei mal 40 € Verzugspauschale einkassieren.

    citysprinter


    Bezüglich einer "Abnahme" steht ja in den vorigen Posts schon genug.


    Einerseits hat(te) der Solarteur in deinem Fall ja wohl keine Vollmacht zur Unterzeichnung eines Messstellenbetriebsvertrages.


    Andererseits wäre es vielleicht hilfreich die Stadtwerke Bayreuth darauf hinzuweisen, dass ihr Einspeiser Preisblatt Punkt 1) auch noch gegen das MsbG verstößt, insb. (Hervorherbungen meinerseits):

    Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang.


    [..]


    Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu verlangen.

    Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:

    1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,

    Die Standardleistung des Einbau des 2RZ wird also bereits durch die 20 €/a aus dem normalen Preisblatt abgegolten.


    Punkt 2) wurde schon dargelegt.


    Punkt 3) ist übrigens auch nicht legal. Du hast gesetzlich Anspruch auf monatliche Abschläge zum 15. für den Vormonat und eine Endabrechnung im folgenden Kalendarjahr. Da es sich hier um ein (gesetzlich) festgelegtes Zahlungsdatum handelt, fallen jeweils ab dem 15. Verzugszinsen und 40 € Verzugspauschale an.

    §§ 31,32 MsbG sprechen von "Zählpunkt", und dieser ist definiert als

    Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.

    Meines Wissens misst ein 2RZ am selben Punkt, die Phasenströme sind lediglich mal positiv oder negativ, es ist also ein Zählpunkt i.S.d. MsbG. Einige gMSB widersprechen dieser Interpretation jedoch auf ihren öffentlichen Preislisten.


    Du hast MaLo und MeLo vertauscht. 2RZ haben 2 MaLo's (Bezug -> Stromanbieter, Lieferung -> VNB) und eine MeLo. Ausnahmsweise mal Wikipedia n:1-Beziehung.

    Stimmt. War fälschlicherweise nach einem Post in der Post-Historie gegangen, den ich falsch zugeordnet hatte.


    Kann durchaus sein, dass das die Lieferungs-MeLo eines 2RZ ist. Da ist meines Wissens nicht eindeutig geklärt, ob ein VNB gMSB hier die doppelte POG verlangen dürften (ich habe dieses "Zusatzentgelt pro Richtung" = ~3-4 €/a in mehreren VNB-Preisblättern gesehen). Meines Wissens nach nicht, denn dann würden sie ja bestimmt 40 €/a verlangen, und sich nicht mit 23,51 €/a zufrieden geben, die Geldgeier.