Was ist mit EEG-Anlagen von Frühjahr 2012 bis zum EEG 2021 ?
Die fallen dann unter die zitierte Übergangsbestimmung. Der neue § 9 Abs. 1a, respektive 1, (und 1b) welcher keine 70%-Regelung vorschreibt, gilt dann "anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes".
Genau genommen gibt es dann auch noch die Unterscheidung 7-25 kWp und >25 kWp, also wird bspw. eine 27 kWp Anlage mit IBN 2016, die bisher mit 70% gelaufen ist, fernsteuerungspflichtig via iMSys, sobald ein iMSys eingebaut wird.
Tabellarisch aufgeschlüsselt:
kWp | Übergangsbestimmung | Neue technische Vorgabe |
---|---|---|
0-7 kWp & keine sVE |
keine |
keine (was galt gilt weiter) |
7-25 kWp & keine sVE |
§ 100 Abs. 4a EEG 2021 , bzw. § 100 Abs. 4 EEG 2023 | § 9 Absatz 1a EEG 2021/23 (IEF) |
>25 kWp oder sVE |
§ 100 Abs. 4 EEG 2021 , bzw. § 100 Abs. 3 EEG 2023 | § 9 Absatz 1 EEG 2021/23 (FER+IEF) |
sVE = steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG hinter demselben Netzanschluss,
FER = Ferngesteuerte Einspeise-Reduzierung, IEF = Ist-Einspeisungs-Fernauslesung
IBN-Datum ist letztendlich irrelevant, da die Formulierung in § 100 Abs. 1 EEG 2021/23 praktisch jede Bestandsanlage erfasst (zumindest alles ab 2012, bzgl. älteren Anlagen bin ich mir nicht sicher).
Nennenswert ist noch § 9 Absatz 1b, der besagt, dass schon die Beauftragung des gMSB, bzw. wMSB genügt. Man braucht also wenn es ums EEG geht keinen "Nachweis der Funktionsfähigkeit der Fernsteuerung", wie es aktuell mit RSE/FRE üblich ist.
N.B.:
Wenn man ganz strikt nach Wortlaut geht, laufen die neuen technischen Vorgaben ins leere, da sie nur "ab diesem Zeitpunkt [Zeitpunkt der Markterklärung] in Betrieb genommenen Anlagen" betreffen. Es ist aber recht offensichtlich, dass die Übergangsbestimmungen, welche ja für Bestandsanlagen geschrieben wurden, die definitiv bereits vor Markterklärung in Betrieb genommen worden sind, hier vorrangig sind.