Antwort der Avacon auf nicht unterschriebene Betreiberbestätigung.
Moin in die Runde!
Schaut Euch doch mal bitte folgende Nachricht der Avacon an, die ein Bekannter gerade erhalten hat, nachdem er die Betreiberbestätigung nicht unterschrieben hat. NAB liegt vor
Was haltet Ihr davon?
Ich persönlich würde die Anlage in Betrieb nehmen...und würde den Hinweis an die Avacon senden.
CS Hinweis 2013/20 + Rechtsfrage 146: https://www.clearingstelle-eeg…files/Hinweis_2013_20.pdf
Sehr geehrte/r,
vielen Dank für die Zurücksendung der Betreiberbestätigung. Gern haben wir diese geprüft. Dabei ist uns aufgefallen, dass Sie die darin enthaltene Kosteninformation für den Netzanschluss durchgestrichen und die Bestätigung nicht unterzeichnet haben. Da wir vermuten, dass dieses in Unkenntnis der gesetzlichen Vorgaben und Konsequenzen erfolgte, möchten wir kurz auf die rechtlichen Folgen eingehen.
Die Einspeisezusage stellt das in §8 Abs.6 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2017/2021) definierte Ergebnis einer Netzverträglichkeitsprüfung dar. Sie stellt somit lediglich klar, an welchem Punkt im Netz der öffentlichen Versorgung, unter den gesetzlich definierten Randbedingungen, ein Netzanschluss möglich ist. Explizit nicht verbunden ist damit die Freigabe zur Zuschaltung (Inbetriebnahme) zu diesem Zeitpunkt des Zugangs der Einspeisezusage. Hierzu bedarf es weiterer Nachweise.
Die in der Einspeisezusage enthaltene Kostenkalkulation resultiert aus §8 Abs.6 Nr.3 EEG 2021 und informiert über die Kosten die von Ihnen als Anlagenbetreiber zu tragen sind. Rechtsgrundlage für diese Kostentragungspflicht ist §16 Abs.1 EEG2021 wie bereits gerichtlich klargestellt wurde. Eine Streichung der Position in der Betreiberbestätigung hat somit keine befreiende Wirkung zur Folge.
Da die Betreiberbestätigung nicht unterzeichnet wurde, gehen wir von einem Projektabbruch aus. Eine Inbetriebnahme bzw. Zählerwechsel erfolgt somit nicht. Das bedeutet, dass Sie die ggf. bereits errichtete Erzeugungsanlage nicht parallel am Netz der öffentlichen Versorgung betreiben dürfen. Sollten Sie dieses dennoch vornehmen, behalten wir uns vor, Schäden die uns oder Dritten durch den widerrechtlichen Netzparallelbetrieb entstehen, weiter zu berechnen. Rechtsgrundlage für diese Klarstellung ist der im §10 Abs.2 EEG 2021 enthaltene Verweis auf die Einhaltung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie der in §49 Energiewirtschaftsgesetz definierten weiteren Regelwerke. Gegen diese würden Sie im Falle einer widerrechtlichen Inbetriebnahme („Sicherung ein“) verstoßen.
Sofern Sie keinen Projektabbruch erklären wollten, bitten wir um Zusendung einer unterzeichneten Betreiberbestätigung. Erst nach Zugang dieser können die nächsten Schritte eingeleitet werden und schlussendlich der ggf. notwendige Zählerwechsel und die Inbetriebnahme im Sinne des Norm- und Regelwerks erfolgen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, das erst nach Abschluss des gesetzlich definierten Verfahrens über die Gewährung einer Einspeisevergütung entschieden werden kann. Um Schaden von Ihnen abzuwenden, bitten wir Sie kurzfristig um eine klarstellende schriftliche Rückmeldung.