Alles klar. Dann werde ich diesen Weg wohl gehen müssen. Vielen Dank an alle
Beiträge von inkoFa im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“
-
-
Danke für die ausführliche Antwort. Im Impressum des VNBs ist folgendes aufgelistet:
ZitatZuständige Aufsichtsbehörden
Zuständige Energieaufsichtsbehörde:
Niedersächsische Landeskartellbehörde beim Niedersächsischen Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Netzbetrieb:Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 22480–500
Telefax: 030 22480-323
Das heißt für mich, ich müsste mich an die
Niedersächsische Landeskartellbehörde beim Niedersächsischen Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung wenden? Oder doch an die Landesregulierungsbehörde? Dort ist der VNB aufgelistet.
-
Vielen Dank für deine Rückantworten!
Ich habe gerade mal bei der Bundesnetzagentur geschaut, wie ich dort meine "Beschwerde" platzierte. Ich habe aber nur etwas bzgl. Einer Verbraucherschlichtung EVU gefunden. Nichts explizites zu VNB s oder Gewerbe.
Wo muss ich mein Anliegen platzieren? Einfach per Mail?
-
Ich verstehe den Wink
Sollte ich den VNB nochmal darauf hinweisen, daß EEG keine zusätzlichen Verträge gestattet (wie du beschrieben hast) oder die Geschichte jetzt einfach aussitzen und drauf ankommen lassen?
-
Nein, es gab keine Vereinbarung, dass der VNB zur INB kommen soll. Er hat sich quasi selber eingeladen.
Diesen Umstand habe ich bereits in meiner ersten Mail an den VNB angemerkt. Nun beruft er sich darauf, dass er aufgrund seiner Ergänzungen zur NAV vor Ort sein muss und das auch laut Preisblatt in Rechnung stellt.
-
Eigentlich wäre es wohl in der Tat richtig nicht mehr zu antworten.
Aber eigentlich würde ich das gerne einvernehmlich klären.
Hier die Rechnungsposition
-
Dem VNB sagen dass er seine ergänzenden Bedingungen als Frostschutz einsetzen kann, sie aber nicht relevant sind da das EEG ihm nicht gestattet, einen Vertrag, nichts anderes ist das, durchzusetzen.
Danke für deine Antwort.
Der VNB wird sich ja trotzdem auf seine Ergänzenden Bedingungen“ und die VDE-Richtlinien „ Eigenerzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz“ berufen.
Ich finde im EEG keinen eindeutigen Beleg dafür, dass er bzgl. der INB keinen separaten Vertrag abschließen darf. Dieses wird irgendwie immer nur im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung erwähnt. Kannst du mir da vielleicht helfen?
Mir fällt es gerade schwer, auf die letzte Rückmeldung des VNBs zu antworten.
-
Hallo zusammen,
auch ich habe für die INB meiner PV Anlage eine Rechnung über 100 EUro netto bekommen. Ich habe bereits regen Schriftverkehr mit meinem (kleinen) VNB. Nachdem ich seine Argumente mit dem EEG entkräften konnte, kam der VNB mit dem üblichen NAV §14. Das NAV habe ich ebenfalls entkräftet.
Nun versucht sich der VNB mit seinen "Ergänzenden Bedingungen zur NAV (einsehrbar hier https://www.gemeindewerke-bove…001_NAV_X_inkl-Preise.pdf ) auf die VDE-AR-N 4105 zu beziehen,
Hier der letzte Emailverlauf:
ZitatSehr geehrter Herr XXX,
vielleicht darf ich versuchen zu vermitteln.
Ja, der § 10 EEG sagt aus, dass „(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.“
Aber es steht auch im § 10 „(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.“
In Verbindung mit Punkt 8.2 „Ergänzende Bedingungen zur NAV der Gemeindewerke Bovenden GmbH & Co. KG“
Ist die Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage gemeinschaftlich, Elektroinstallateur und Netzbetreiber, durchzuführen.
Somit ist unsere Forderung gerechtfertigt.
######
Sehr geehrter Herr XXX
Danke für Ihre Antwort, die ich gerne erwidere:
Sie zitieren EEG §10 (2):
Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.“
Die Beachtung der notwendigen techn. Anforderungen des Netzbetreibers und $ 49 Energiewirtschaftsgesetz hat das dazu befugte Unternehmen XXXsichergestellt, welches von mir für die Inbetriebnahme der PV-Anlage beauftragt wurde.
Bei der in meinem Auftrag an XXX installierten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Hierfür gelten die NAV und somit Ihre Ausführungen der Ergänzenden Bedingungen zur NAV nicht, was die NAV in §1 explizit aussagt.
http://www.gesetze-im-internet.de/nav/__1.html
######
Sehr geehrter Herr XXX,
ja, wobei wir im Rahmen der „Ergänzenden Bedingungen“ auf die Richtlinien „ Eigenerzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz“ reflektieren und nicht auf die NAV allein.
So wie ich das sehe, sind für mich die Ergänzenden Bedingungen des NAV nicht gültig ($1 NAV), deswegen dürfte die VDE auch nicht greifen, oder?
Wie mache ich den jetzt weiter?
Danke und Grüße