Beiträge von ScottyUM im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Eigentlich ist es doch ganz einfach:


    Rechnung schreiben. Wenn nach 30 Tagen kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, unter angemessener Fristsetzung mahnen. Damit gerät der VNB in Verzug, wenn er immer noch nicht zahlt. Dann Mahnbescheid beantragen oder gleich klagen. Recht bekommen. Vollstrecken. Fertig!

    "Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung durch Gesetz, Urteil oder (auch nachträgliche) vertragliche Vereinbarung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Abs. 2 Nr. 1). Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für Abs. 2 Nr. 1 nicht aus (ganz hM, zuletzt BGH NJW 2008, 50 Rn. 7)."


    (BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 286 Rn. 31)


    Jetzt alles klar? :)

    § 286 BGB
    Verzug des Schuldners


    (1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    (3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

    § 1 Abs. 1 NAV:


    Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas

    Ich habe das ja nur gemacht, weil es mir nicht gefallen hatte, dass ich nach der Inbetriebsetzung am 3. August trotz mehrfacher telefonischer Ankündigung auch Mitte Oktober noch keine Info über die monatlichen Abschlagszahlungen erhalten hatte. Die bekomme ich jetzt und einmal jährlich wird abgerechnet.