Beiträge von darkestDark im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Die Antwort ist eher, dass ein physischer Netzanschluss an sich schon bestand und im Anschlussraum eine Änderung durch eine zugelassene konzesionierte Fachkraft erfolgte. Dies wurde an den VNB zur Kenntnis (die Kfw nennt sowas treffend Bestätigung nach Durchführung) und den gMSB zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung (Zählertausch) mitgeteilt. Weitergenden Service bedarf ich nicht. Soweit es sich tatsächlich um hoheitliche Tatigkeiten ohne Wahlrecht handelt, bitte ich um rechtsfähigen Bescheid, ansonsten nehme ich von eine Inanspruchnahme Abstand.

    PVuserX


    In einem fiktiven Fall würde ich das so beantworten:

    Code
    Ihre Rechnung vom xx.xx.xxxx, Az. Abcdef
    
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    
    ihrer übersandten Rechnung widerspreche ich vollumfänglich.
    Soweit in einem der obligatorischen Inbetriebnahmeerklärungen die fakultative Leistung als Beauftragung genannt war, erkläre ich Anfechtung dieses Erklärungsteils gemäß §123 BGB soweit diese Erklärung überhaupt in zulässiger Weise zustande kam.
    Es dürfte schon rechtlich unzulässig sein, eine kummulative Erklärung zu den hoheitlichen Aufgaben mit einem fakultativen Angebot zu verknüpfen, da dies der rechtliche Laie nicht zu unterscheiden vermag. 
    
    Mit freundlichen Grüßen

    Ich verstehe das Dokument und dessen Bedeutung nicht wirklich.

    In einer Klageschrift schreibt man doch nicht: "Wir werden beantragen" ?


    In grauer Vorzeit wo es immer eine mündliche Verhandlung gab, da stimmte die Formulierung. Denn beantragt war das, was zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Bis dahin ist der Klageantrag jederzeit anpassbar.

    Wenn der Anwalt aber schon den 495a ins Spiel bringt, sollte er wissen, dass das Gericht eh per Beschluss das schriftliche Verfahren anordnen wird.

    Dann gehts halt vor Gericht .. Leider.

    Tjo trotz aller Bemühungen scheinen die Vollends überzeugt zu sein.

    Nun muss ich zusehen das ich deren Argumentation sachgerecht widerlege und das vor Gericht dann auch glaubhaft ist .

    Gibts da geschultes Rechtspersonal für ?

    Ich würde denen auf ihren Brief nochmal nett antworten, dass hiesiger Widerspruch gegen die Rechnung bestehen bleibt und ich ihnen aus prozessökonomischen Gründen die direkte Klage anheim stelle.


    Denn ein Mahnbescheid würde ja zwangsläufig das gleiche Schiksal wie eine Rechnung treffen.


    Und im Zuge der Wiederklage kann man dann negativ feststellen lassen.


    Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung.

    Sorry, aber wenn ich ein Invest mit guter Rendite will, dann investier ich woanders.


    EE ist eher zur Rettung des Planeten. Es braucht eine dezentrale Infrastruktur und die Invests darein sind durch sichere (nicht überschwänglich hohe) Margen flankiert. Und wer kein aktives Invest betreibt tut dies halt über die Umlage. Also ich versteh das Problem nicht.

    In welchem Baugesetzbuch steht denn in welcher Frist eine Baugenehmigung vorliegen muss ?

    §75 VwGO

    Ist zwar kein explizites muss, aber keine Baubehörde möchte hier das Heft aus der Hand geben und sich bei einer Ermessensreduzierung auf Null die Entscheidung untet Androhung eines Ordnungsgeldes diktieren lassen?

    Wenn der VNB innerhalb von den 8 Wochen nichts von sich hören lässt, in Verzug setzen mit Fristsetzung und Schadensersatzandrohung. Wenn da nix kommt, Clearingstelle und/oder Bundesnetzagentur einschalten.

    Wenn du den VNB erziehen willst... §83 EEG... kostet ihn Geld und bekommst es sicher Schwarz auf Weiß.