Beiträge von jecsb im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    Hat damit nichs zu tun. Das Finanzamt braucht keine Messung nach MsbG, da genuegt das Ergebnis des Wechselrichters.

    Dann könnte ich mit meinen 17,16 kWp ja jetzt von meinem geliebten VNB/Msb verlangen den EZ zu entfernen, oder? Auf dem Messstellenkonzept steht natürlich "EZ für Finanzamt/EEG" (siehe #7).

    Um dennoch eine zügige Inbetriebnahme Ihrer PV Anlage zu realisieren, bieten wir Ihnen an. die Inbetriebnahmekosten bis auf Weiteres auszusetzen, worauf

    Sie im Gegenzug eine Anfrage an die Clearingstelle bzgl. eines Anspruches auf eine kostenlose Inbetriebnahme einer PV-Anlage durch den Netzbetreiber stellen.

    Das hört sich für mich noch mehr nach Erpressung an. Nicht du musst nachweisen, dass es für dich nichts kostet, sondern der VNB muss nachweisen, dass er das Recht hat von dir Geld dafür zu verlangen.

    Trotz Nachfrage hat sich mein VNB bis heute nicht mehr zu dem Thema geäußert!

    Hallo zusammen!

    Es sind nun 4 Wochen vergangen, aber die Stadwerke Saarbrücken Netz AG hat sich immer noch nicht zu meinen Einwänden geäußert. Da ich gerne eine klare Aussage von dort hätte habe ich da heute nochmal nachgehakt.


    Sehr geehrte xxxxxxx,


    seit meiner Einrede vom xx.08.2020, also seit nunmehr ca. 4 Wochen, haben Sie sich zu Ihrer Rechnung xxxxxxx vom xx.08.2020 inhaltlich nicht geäußert.


    Ich erwarte von Ihnen eine klare Aussage, ob Sie die Forderung aus dieser Rechnung weiter aufrechterhalten oder nicht.


    Auch aufgrund der Tatsache, dass Sie mir am xx.08.2020 eine Mahnung zu dieser Rechnung zugestellt haben, fordere ich Sie auf, bis spätestens 30.09.2020 hier Klärung herbeizuführen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ruf da an. Sprechen hilft oft.

    Ich habe tatsächlich mal angerufen. Die Dame am Telefon war allerdings nur für die "Buchhaltung" zuständig. Sie hat das Ganze wieder in die entsprechende Abteilung zurückgeschickt. Hier der Emailverkehr:


    Von: Frau A

    Gesendet: Donnerstag, 3. September 2020 15:14

    An: Frau B


    Hallo Frau B,

    Kunde hat mich nun wieder angerufen, aufgrund der Mahnung. Seiner Meinung nach muss er nichts bezahlen und wartet auf Ihre Antwort zu untenstehender Email. Er wird wenn nötig auch Rechtsmittel einsetzen. Bitte dringend mit dem Kunden in Verbindung setzen (Tel.: 0681-xxxxxx) und Rückmeldung an Abrechnung wie weiter vorzugehen ist.

    Ich setze vorab eine Mahnsperre.

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    Von: Frau B

    Gesendet: Donnerstag, 3. September 2020 15:25

    An: Frau A


    Hallo Frau A,

    danke für Ihre Info. Dieser Vorgang ist durch Herr xy an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden. Hierzu warte ich selbst noch auf Rückmeldung.


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    Von: Frau A

    Gesendet: Freitag, 4. September 2020 08:23

    An: jecsb


    Sehr geehrter Herr xxx,

    ich habe nun Rückmeldung von der Fachabteilung erhalten. Ich weiß nicht ob Frau B Sie bereits informiert hat, jedoch wurde der Vorgang durch Herrn xy an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet. (vermutlich zur Klärung)

    Frau B wartet hier selbst noch auf Rückmeldung, wird sich aber mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Frau A



    Da bin ich ja mal gespannt wie die Antwort ausfällt!

    Hallo zusammen,

    es freut mich, dass dieses Thema nun weiter um sich greift und hoffe, dass sich alle gegen diese ungerechtfertigten Rechnungen wehren.

    Ich habe heute von der Stadtwerke Saarbrücken Netzt AG eine 1. Mahnung erhalten, obwohl ich der Rechnung widersprochen habe.


    Ich habe dem Netzbetreiber folgendermaßen geantwortet...


    Sehr geehrte xxxxxxx,

    die Aussagen in Ihrer Email entbehren jeglicher Grundlage!


    Die gesetzliche Grundlage zur Errichtung meiner PV-Anlage ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017).

    Darin heißt es in §10 Absatz 1:

    „Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.“

    Ich habe meine Anlage von „einer fachkundigen dritten Person“ errichten und anschließen lassen.

    In diesem Gesetz ist eine Abnahme durch den Netzbetreiber nicht vorgesehen.


    Eine Abnahme der Anlage unter Bezugnahme auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) ist aufgrund NAV §1, Absatz 1, letzter Satz auch nicht gegeben:

    „Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.“


    Da ich weder eine Abnahme bei Ihnen beauftragt habe, noch eine gesetzliche Grundlage für Ihre Rechnung besteht, bleibe ich bei meiner Zurückweisung Ihrer Rechnung xxxxxxxxx vom xx.08.2020.


    Mit freundlichen Grüßen