Mein Vater hat aktuell eine ähnlich gelagerte Diskussion mit seinem VNB. Nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage hat der VNB den Zähler gesetzt, vor Ort Bilder von der PV-Anlage gemacht und sich die Konfiguration der 70%-Reglung im WR zeigen lassen und etwas später eine Rechnung für die Inbetriebnahme der PV -Anlage gestellt.
Da ich schon eine solche Diskussion mit meinem VNB erfolgreich beendet hatte, war er schon vorgewarnt und hat er nach Erhalt einer Mahnung der Rechnung widersprochen, da eine Inbetriebnahme der Anlage nach EEG durch den VNB weder beauftragt noch durch geführt wurde. Dies wurde mit folgendem Schreiben geantwortet.
Zitat
Die Inbetriebnahme nach EEG z.B. zur Sicherung des Vergütungssatzes kann selbstverständlich durch den Anlagenerrichter zusammen mit dem Anlagenbetreiber erfolgen. Hierzu ist die Anwesenheit des Netzbetreibers nicht erforderlich.
Dies ist jedoch nicht mit der Inbetriebsetzung für Erzeugungsanlagen mit Netzparallelbetrieb zu verwechseln, welche dann ggf. auch im Nachgang durch den Netzbetreiber erfolgt. Hierbei kontrolliert der Netzbetreiber per Sichtprüfung den sichern Zustand und die fach- /normgerechte Ausführung der Installation, um mögliche Netzrückwirkungen und Gefahren durch offensichtliche Mängel auszuschließen. Eventuell unverplombte Anlagenteile im ungemessenen Bereich werden verplombt. Die angemeldete und genehmigte Anlagenleistung werden mit der installierten Anlage vor Ort verglichen, ebenso die anderen zur Inbetriebsetzung einzureichenden Unterlagen. Das Messkonzept wird kontrolliert und ggf. Messeinrichtungen getauscht und neu gesetzt. Die Leistungsreduzierung per Fernschaltung bzw. die Leistungsreduzierung auf 70% wird getestet bzw. die Einstellungen des Wechselrichters kontrolliert, da ohne diese Umsetzung kein Vergütungsanspruch nach EEG besteht.
Grundlage hierfür sind insbesondere die VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4100 (TAR-Niederspannung) und die technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019, 14.4 Inbetriebsetzung). Daher wird für diese Leistung des Netzbetreibers nach NAV und den ergänzenden Bedingungen zur NAV eine pauschale Abrechnung nach dem Preisblatt für Netzdienstleistungen (Pos. 1.4) herangezogen. Näheres auch auf der Homepage der Elektrizitätsgenossenschaft Dirmstein nachzulesen.
Dieses Schreiben wurde mit einem Verweis auf §1 (1) NAV beantwortet, nachdem die NAV für EEG-Anlagen nicht anwendbar ist und auch die vom VNB verlinkte TAB 2019 stellt eindeutig fest, dass die Inbetriebsetzung durch den Anlagenerrichter und nicht durch den VNB erfolgt. Nach drei Wochen Funkstille wurde heute ein Mahnbescheid wegen der Rechnung zugestellt. Dem Mahnbescheid wurde natürlich sofort widersprochen.
Bin mal gespannt wie das weiter geht. Aus der Erfahrung mit meinem lokalen VNB in zwei Streitfällen wegen Zählersetzkosten/Inbetriebnahme EEG-Anlage kann ich mir es nicht vorstellen, dass die es eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Obwohl wir an einer solchen Klärung interessiert sind, da wir in naher Zukunft 2 oder 3 weitere Anlagen planen und solche Diskussionen Leid sind.