Beiträge von Karlchen17 im Thema „Rechnung für Inbetriebsetzung vom VNB“

    "Satz 1" in Absatz 2 Satz 2 ist Absatz 2 Satz 1.


    Der Absatz 2 sagt umgangssprachlich:


    Falls der Anlagenbetreiber seine Pflichten nach § 71 (Bereitstellung der Daten für die Jahresendabrechnung) nicht nachkommt, sind ab dann (März des auf die IBN folgenden Kalendejahres) erst mal keine Abschläge zu zahlen. Absatz 2 Satz 2 sagt, dass Satz 1 im ersten Jahr natürlich keine Anwendung findet, schließlich gab es da noch keine vorherige Jahresendabrechnung, für die der AB hätte Daten übermitteln müssen.

    Bist du dir da sicher? Satz 2 Abs. 2 hebelt im ersten Jahr Satz 1 Abs. 2 aus (keiner weiß, was die Anlage liefert). Wenn Satz 1 Abs. 2 "weg" ist, ist IMHO auch erst einmal die Fälligkeit der Abschläge aus Abs. 1 weg, da dieser Abs.2 ja die Fälligkeiten von den Abschlägen nach Abs. 1 genauer definiert. Aber - IANAL.


    Mein VNB war da ganz pragmatisch und hat in ersten Jahr dann quartalsweise nach gemeldeten Zahlen überwiesen.

    Meinen Antrag auf Einspeisung wurde noch nicht einmal bearbeitet.

    Seit Zählerwechsel am 25.1. und Übersendung meiner Unterlagen, Stille.

    Ok, Abschläge werden im Januar und Februar noch nicht so riesig sein; Januar 1 kWh, Februar dann immerhin schon 169 kWh.

    Dann werde ich dazu ein weiteres Schreiben aufsetzen.

    Ruhig bleiben! Bitte auch Abs. 2 des $26 EEG beachten:


    § 26 Abschläge und Fälligkeit

    (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.
    (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.


    Entweder du stellst halt Rechungen (die der VNB dann ggf. nicht bezahlt) oder du wartest einfach ab, bis die das in ihrer Buchhaltung hinterlegt haben. Gerade wenn man vielleicht im ersten Jahr einen schönen Verlust für die Steuer generieren will, ist es vielleicht gar nicht schlecht, wenn die gesamte Vergütung erst im Folgejahr nachgezahlt wird und dann kommen auch die Abschläge. Hast ja auch nicht eine Anlagengröße wie z.B. burgenländer - da sind es ja nicht sooo riesige Summen.