Da bringst wohl eher du was durcheinander. Intelligente Messsysteme werden bei Verbrauchern über 6000 kWh Bezug im Jahr verpflichtend (nicht wie du schriebst 6000 kW). Moderne Messeinrichtungen werden nach und nach alle bekommen.
Beiträge von Energiesparer51 im Thema „Schukostecker, ( ecube systems ) rein damit ab dafür jetzt alles erlaubt ?“
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das wa nen witz.
natürlich werden die das nicht machen, werden aber auch kein Zweirichtungszähler in absehbarer zeit dran machen weil vor 2 jahren erst mal der neue digitale dran gekommen ist. und soweit mir bekannt ist, bekommen kunden unter 6000kw sowieso nicht den neuen zähler bzw erst ganz ganz spät.
Oh dann gehe ich gleich mal zum Lachen in den Keller. Der neue Zähler ist aber sicher mit Rücklaufsperre. 6000 kW Anschlussleistung? Hast du ne Fabrik?
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ja ist doch cool wenn die mir nen Zweirichtungszähler rein ballern, erste teil was ich schon mal nicht zahlen muss.
wenn die dann sowieso schon hier sind, können die auch gleich wieland stecker setzen und abnehmen.
2 fliegen mit einer klappe.
Wieso sollte dir der VNB ne Steckdose installieren? Beim Bezugsstrom von Volleinpeisern, müssen diese ja auch zahlen, wenn Bezug gemessen wird, warum nicht auch Stromkunden, die einspeisen?
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Grundsätzlich ist ein Stromerzeuger mit Stecker statt Steckdose erstmal genauso suspekt wie ein Kabel mit Stecker an beiden Enden. Es ist beim Stromerzeuger sicher nicht nur möglich das so zu konstruieren sondern auch so ausgeführt, dass bei nicht angestecktem Stecker keine Spannung an den Steckerstiften anliegt.
Beim CE-Zeichen allein, wäre ich vorsichtig, da sich die Hersteller die Konformität selbst bestätigen und es kein Prüfzeichen einer Prüforganisation ist.
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Energiesparer51 die EG Richtlinien werden in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland ist es das Produktsicherheitsgesetz und da werden in der ersten Verordnung die elektrischen Betriebsmittel behandelt.
Darin kommt der Begriff tatsächlich einmal vor, aber auch Folgendes:
Zitat(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder
weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
In dem Sinne sollten steckerfertige PV-Anlage wohl als elektrisches Betriebsmittel angesehen werden können.
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ich kann leider weder eine Stelle finden, wo jemand begründen kann, warum eine PV-Anlage mit Schukostecker kein Betriebsmittel sei, noch eine Erklärung dafür, dass das Produktsicherheitsgesetz nicht gelten würde.
https://eur-lex.europa.eu/lega…=CELEX:32001L0095&from=DE
Darin habe ich den Begriff Betriebsmittel erfolglos gesucht. Auf welche Definition beziehst du dich?