Zitat von Larry03EEG 2017 §24 (3)
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. [...] bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.
Danke! Damit werde ich zu meinem EVU gehen. Mal schauen was rauskommt. Werde berichten.