Zitat von DipolAlles anzeigen
Du gehst von falschen Vorausetzungen aus.
Trennungsabstände nach Blitzschutznorm IEC 62305-3 und den Beiblättern sind - mit und ohne Blechdach - nur gegen Blitzschutzanlagen (und damit verbundene leitenden Gebäudeteile) sowie Ableitungen getrennter Fangeinrichtungen zum Schutz von PV- oder Antennenanlagen einzuhalten. Ob es sinnvoll ist eine Blitzschutzanlage mit Fangspitzen zu erstellen, hängt unabhängig von PV- oder Solarthermieanlagen davon ab, ob Blechdurchschläge tolerierbar sind oder nicht (Siehe DEHN Blitzplaner, Kapitel 2.4 und 5.1.4).
Mit Blitzschutzanlage wären bei Unterschreitungen der Trennungsabstände blitzstromtragfähige Verbindungen zur Vermeidung brandauslösender Lichtbögen Pflicht, ohne Blitzschutzsystem aber nicht.
16 mm² Kupferdraht übersteht - vorbehaltlich dafür ausgelegter Verbinder - auch einen sehr seltenen LEMP von 200 kA. Eine Kette ist aber bekanntlich nur so stark wie das schwächste Glied und das sind hier die Verbinder. Ab 3 Ableitungen genügt nach Prüfnorm Klasse N = 50 kA, bei einer oder zwei Ableitungen/Erdleitern ist Klasse H = 100 kA entsprechend dem Schutzlevel normaler Wohngebäude gefordert. Mit 8 mm Blitzableiterdraht aus St/tZn, Aluknetlegierung oder Kupfer ist die Auswahl blitzstromtragfähiger Klemmen deutlich größer.
Vielen Dank für die Antworten. Es befinden sich bereits Fangarme auf dem Metalldach.
Der Trennungsabstand zur Photovoltaikanlage ist ja, da es sich um ein leitendes Metalldach handelt =0, sodass ich die Fangarme mit den Photovoltaikgestellen verbinden werde.