Zitat aus dem Urteil:
"[...] Schon der Gesetzgeber des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 hat damit das Wort Reduzierung nicht im Sinne einer bloßen Möglichkeit des Abschaltens verstanden, sondern verlangt, dass die Einspeiseleistung auch nur teilweise verringert werden kann.
(3) Zwar hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 keine technischen Vorgaben gemacht, in welcher Weise ein Reduzieren der Einspeiseleistung erfolgen muss. Dies bedeutet aber nur, dass das Gesetz weder eine stufenlose Regelungsmöglichkeit noch ein Reduzieren der Einspeiseleistung in einer bestimmten Anzahl von Stufen verlangt. Es bedeutet nicht, dass das Gesetz überhaupt keine Möglichkeit der unterschiedlichen Verringerung der Leistung der Anlage verlangt.
cc) Auch Sinn und Zweck der Norm legen nahe, dass die Möglichkeit des bloßen Abschaltens der Anlage nicht genügt.
(1) Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgesehene Pflicht von Anlagenbetreibern, Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung auszustatten, hat ihren Grund darin, dass diese Anlagen in das Einspeisemanagement nach § 11 EEG 2012 einbezogen werden. Bei drohenden Netzengpässen muss der Netzbetreiber im Rahmen des Einspeisemanagements die Stromeinspeisung in dem jeweils erforderlichen Umfang ferngesteuert regeln können (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012). Hierbei muss er die Erfordernisse der Netzsicherheit und gleichzeitig den Vorrang der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 EEG 2012 beachten. Zudem muss der Netzbetreiber beachten, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt im Rahmen des Einspeisemanagements bei Netzüberlastung vorrangig heranzuziehen sind, während Anlagen mit einer geringeren Leistung nur nachrangig zu regeln sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012). [...]"
Für mich bedeutet dass im Umkehrschluss, das der Anlagenbetreiber in diesem Fall keinen Erlaubnis hat, die Anlage nach seinem Ermessen einfach auszuschalten. Das ist eigentlich absurd. Nirgendwo steht, das die Anlage in diesen Fällen (60, 30%) am Netz bleiben muss. Greift man hier nicht einfach ohne Rechtsgrundlage in die Rechte des Eigentümers ein ?