Beiträge von MFunited

    Ich kenne deine Situation nicht genau und weiß zum Beispiel nicht wie weit der nächste Trafo weg ist.

    Für deine Leistung ist der Netzanschluss Punkt auf NE7. Das Kabel müsste also der Netzbetreiber bis zu dir legen.

    Die Kosten dafür werden wie in Paragraph 54 oben angeführt ermittelt.


    Dann hast du einen konkreten Wert für die Kosten den du auch in deiner Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigen kannst.


    Aus meiner Sicht kann das mit der Erhöhung der Bezugsleistung auch nicht funktionieren. Wenn der Netzbetreiber ausgerechnet hat, dass eine Einspeisung technisch inkompatibel ist, wird es auch weiter technisch inkompatibel sein, wenn du jetzt mehr Bezugsleistung hast.



    Im Elwog kenne ich keine Frist in der der Ausbau stattfinden muss.

    In der END-VO steht dass der Netzbetreiber eine angemessene und verbindliche Frist mit dem Netzbenutzer für den Netzzugang zu vereinbaren hat.


    Angemessen ist natürlich ein sehr schwammiger Begriff. 3 Jahre sind für ein Einfamilienhaus aber mit Sicherheit nicht angemessen. Ich würde sagen maximal ein Jahr.

    Man könnte in so einem Fall die PV ja fertig bauen und speist dann im ersten Jahr noch weniger ein, bis eben das Netz fertig ausgebaut ist.

    Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet Anlagen anzuschließen. Wenn das bestehende Netz nicht ausreicht, hat dir der Netzbetreiber den nächsten Einspeisepunkt an dem die Anlage angeschlossen werden kann zu nennen!

    Steht in der Antwort vom Netzbetreiber drinnen wo der geeignete Netzanschlusspunkt ist? Wenn nicht würde ich das umgehend einfordern. Wenn der Netzbetreiber sich weigert das zu machen, würde ich mich an die Schlichtungsstelle der E-Control wenden.


    Nachstehend die entsprechnde Gesetzestexte:


    § 17a. Elwog:

    1. (1) Erzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.


    (...)

    1. (4) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzzutritt wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerungsgründe sind in den Marktregeln näher zu definieren. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber nachvollziehbar zu begründen.


    §54 Elwog:

    1. (3) Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4 zu verrechnen.
    2. (4) Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 beträgt:

    Anlagengröße

    Entgelt

    0 bis 20 kW

    10 Euro pro kW

    21 bis 250 kW

    15 Euro pro kW

    251 bis 1.000 kW

    35 Euro pro kW

    1.001 bis 20.000 kW

    50 Euro pro kW

    mehr als 20.000 kW

    70 Euro pro kW

    Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG beizulegen.

    Ich denke auch dass da die Energieanbieter massiv von der Strompreisbremse profitieren werden, weil es weniger Druck gibt, günstige Tarife anzubieten.

    Das Niederösterreichische System für ganz Österreich wäre besser gewesen. Da bekommt man einfach einen fixen Betrag und zahlt weiterhin den vollen Preis für Strom. Damit hat man als Stromverbraucher einen Anreiz auch einen günstigen Anbieter zu wählen.

    Am absurdesten finde ich dass anscheinend die Strompreisbremse für jeden Stromzähler extra gilt. Wer eine Wärmepumpe hat, sollte sich am besten also noch einen eigenen Stromzähler für die Wärmepumpe installieren (wenn man das nicht ohnehin hat). Dann bekommt man die Strompreisbremse auch für (einen Teil) des Wärmepumpenstroms.

    Ich denke auf längere Sicht wird die Vergütung zum Marktpreis durch den im EAG definierten Referenzmarktwert ersetzt werden.

    Gemäß EAG muss man sich dann selbst einen Abnehmer für den Strom suchen. Bei Anlagen unter 500kWp muss der Stromabnehmer aber mindestens den Referenzmarktwert zahlen.


    Referenzmarktwert

    § 13.

    (1) Für die Ermittlung des Referenzmarktwertes ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day-Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.

    (2) Der Referenzmarktwert wird gesondert für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge in kWh berechnet. Dazu sind die gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten, ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/943, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, auf der Informationstransparenzplattform des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) für die gesamte österreichische Regelzone veröffentlichten Daten zu verwenden. Soweit die nach diesem Absatz benötigten Daten nicht auf der Informationstransparenzplattform verfügbar sind, sind sie von der Regulierungsbehörde anzufordern und für die gesamte Regelzone zu veröffentlichen.

    (3) Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Preis gemäß Abs. 1 mit der Menge des in dieser Stunde aus einer Technologie gemäß Abs. 2 erzeugten Stroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monat erzeugten Stroms aus dieser Technologie dividiert.

    (4) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Monats für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 den Referenzmarktwert des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.


    Hier wird dann die jetzt berühmt gewordene "Merit-Order" zu ordentlichen Preisabschlägen führen. Noch nicht jetzt, aber in einigen Jahren wird dann die Photovoltaik den Strompreis ordentlich nach unten drücken- Immer dann wenn viel PV Strom produziert wird, wird der Strompreis gering sein. Durch die erzeugungsmengengewichtung wird der PV-Referenzmarktwert dann weit unter dem durchschnittlichen Strompreis liegen.