Ok Leute, auf die Gefahr hin, dass ich jetzt endgültig nerve:
Wenn man das, was man glaubt verstanden zu haben nochmal wem anderes versucht zu erklären kommen doch gerne noch Unklarheiten zu Vorschein, so auch bei mir
Zitat von michael091963
... Denn in dem Zusammenhang gilt es noch die sogenannte "10-Tages-Regel" (§ 11 Absatz 1 Satz 2 EStG) zu beachten. Regelmäßige Einnahmen/Ausgaben innerhalb von 10 Tagen (Rechtsprechung) um den Jahreswechsel herum, sind in dem Jahr in der EÜR zu berücksichtigen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Für die Umsatzsteuer gilt: Sie ist eine regelmäßige Zahlung. Die UStVA für Dezember ist bis spätestens 10. Januar des Folgejahres abzugeben. Eine aus der UStVA resultierende Zahllast muss bis 10. Januar auf dem Konto des FA sein und entsprechend frühzeitig überwiesen werden. Außerdem gilt bei erteilter Einzugsermächtigung an das FA, dass mit Abgabe der Voranmeldung die Zahlung als verfügt gilt. In diesem Fall ist die Zahlung auch dann der EÜR des Vorjahres zuzurechnen, wenn die Belastung auf dem Girokonto tatsächlich erst nach dem 10. Januar erfolgt. Nur bei nicht fristgemäßer Abgabe der UStVA Dezember (oder Dauerfristverlängerung) kann sich bei einer Zahllast also eine "Überdeckung" in der EÜR ergeben. ...
Die Umsatzsteuer-Zahlung bzw. Erstattung an/vom FA ist also unabhängig davon, aus welchen Posten sie sich zusammensetzt (bzgl. Regelmäßigkeit) selbst eine regelmäßige Zahlung.
Und das gilt unabhängig davon, ob es um Zahllast oder Erstattung geht ("Regelmäßige Einnahmen/Ausgaben").
Daraus resultiert für mein Verständnis, dass im Falle eines vereinbarten Lastschrifteinzugs und fristgerechter Meldung bis 10. Januar sowohl eine resultierende USt-Erstattung (auch als Vorsteuer-Erstattung bezeichnet) als auch eine USt-Zahllast in der EÜR dem Vorjahr (als umsatzsteuerfreie Einnahme bzw. Ausgabe) zuzurechnen ist.
Oder hab ich jetzt mal wieder einen Knoten im Umsatzsteuerhirn?
Genau das entspricht dem letzten Beispiel von donnermeister (da bei LEZ Zahltag = Abgabetag), nur eben im Bezug auf eine Erstattung:
Zitat von donnermeister1
...Jetzt das Gleiche mit Dauerfristverlängerung und Lastschrifteinzugsermächtigung
Bei LEZ gilt der Abgabetag der UStVA gleichzeitig als Zahltag.
Einnahme Dez. Jahr1 wird als steuerpfl. Umsatz in der UStVA Dez. Jahr1 zw. dem 1.1. und 10.1. Jahr2 gemeldet.
USt (Gehirn Eins)
da steuerpfl. Umsatz in Jahr1 fließt es in die USt-Erkl. Jahr1 ein. (Es ändert sich also nichts.)
EÜR (Gehirn Zwei)
Einnahme in Jahr1 (sowohl netto als auch vereinnahmte USt) => EÜR Jahr1 Einnahme
Zahlung der USt aus der UStVA Dez. Jahr1 vor 10.1. Jahr2, regelmäßige Zahlung, 10-Tages-Regel => EÜR Jahr1 Ausgabe
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Meine Unsicherheit resultiert also daraus, ob eine USt-Erstattung (z.B. resultierend aus Anschaffungskosten PV-Anlage, was ja selbst keine regelmäßige Zahlung ist) bei vereinbartem Lastschrifteinzugsverfahren und fristgerechter Anmeldung bis 10. Januar gleichermaßen in der EÜR des Vorjahres zu berücksichtigen ist, auch wenn die tatsächliche Buchung des Geldes später (z.B. am 11. Januar) erfolgt.
Bzw. gilt, was michael091963 schrieb
Zitat von michael091963
...Das Problem des TS bestand aber nicht in einer Zahllast, sondern in einem Erstattungsanspruch. Hier ist der Zeitpunkt der Abgabe der UStVA unerheblich. Es kommt ausschließlich auf den Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Konto an. Der kann (muss aber nicht) nach dem 10. Januar liegen. ...
auch im Falle vom Lastschrifteinzugsverfahren?
EDIT: dazu habe ich unter haufe.de-link noch gefunden:
Zitat
Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich ...
Im Erstattungsfall kommt es dennoch erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.
Ganz genial verwirrend wird es, wenn in diesem Zeitraum sowohl Erstattung als auch abzuführende USt. anfallen, denn dann wäre die abzuführende USt ja dem Vorjahr und die Erstattung dem nachfolgenden Jahr zuzuordnen, obwohl effektiv beides in einer tatsächlichen Buchung verechnet wird!
Ich danke für Eure Nerven :wink:
PS:
Zitat von michael091963
DV ist der Direktverbrauch, der bei der EÜR als Betriebseinnahme anzugeben ist.
Wieder ne neue Abkürzung gelernt; wenigstens ist mir hier der zugrundeliegende Sachverhalt klar...