Wenn man sich nun an die Bayern halten wollte, wie sähe dann die Berechnung des Teilwert des selbstverbrauchten Stroms aus.
Wie werden die dort erwähnten Herstellungkosten des Stroms (progressive Methode) ermittelt?
Gibt es Vorlagen?
Wenn man sich nun an die Bayern halten wollte, wie sähe dann die Berechnung des Teilwert des selbstverbrauchten Stroms aus.
Wie werden die dort erwähnten Herstellungkosten des Stroms (progressive Methode) ermittelt?
Gibt es Vorlagen?
Hallo zusammen
ich habe soeben meine zweite Umsatzsteuervoranmeldung fertiggestellt und bin mir über ein paar Kleinigkeiten noch unsicher.
Ausgangslage:
Istversteuerer. Bisher noch keine Abschläge vom EVU erhalten.
Im Juni Vorsteuer der Anlage gemeldet und bereits zurückerhalten.
Nun habe ich im Juli die Rechnung des Funkrundsteuerempfängers des EVU bekommen.
Meine UstVA Juli:
Zeile 81: 0 Euro (-> bisher keine Abschläge und Eigenverbrauch erst im Dezember verrechnen)
Zeile 66: 33,63 Euro (->MwSt Funkrundsteuerempfänger)
Nun meine Fragen:
a) Muß ich die 0€ auch für alle Folgemonate eintragen, auch wenn nichts vom EVU kommt?
b) Geht der Funkrundsteuerempfängers in die AfA ein? Wenn ja würde ich ihn einen Monat später als die Anlage einrechnen.
Ist das richtig?
c) In der UStVA für Dezember rechne ich meinen Eigenverbrauch des Jahres nach UStAE 2.5 uber die EEG-Vergütung in Zeile 81 ein. Richtig?
Vielen Dank für Eure Hilfe. (aus welcher Sichtweise auch immer)
Mir ist geholfen.
Ein wirklich starkes Forum mit schneller Unterstützung.
Also dann noch einmal abschließend für mich.
Wenn ich die Vorgaben meines FA in BaWü in den Wind schieße und dann auf den UStAE 2.5 schwenke heißt das
a) In der Umsatzsteuervoranmeldung sowie bei Umsatzsteuererklärung alles mit meiner EEG Vergütung von 0,1535 €
berechnen.
b) Bei der Einkommenssteuererklärung unter Betriebseinnahmen für den "selbstverbrauchten Strom" nicht pauschal 0,20€
sondern auch hier die EEG Vergütung von 0,1535 € ansetzen.
wäre es dann so korrekt. Ein Vorteil wäre ein konstanter Wert über alle Berechnungen.
(wenn man alle Methoden gegenrechnet kommt doch irgendwie immer dasselbe heraus).
Als Starter diese Beitrags möchte ich noch einmal die ganze Angelegenheit aus der Sicht eines einfachen PV-Anlagen Besitzers darstellen. Mit Kauf der PV-Anlage habe ich mit Wahl der Unternehmerregelung dem FA Umsatzsteuer sowie Einkommenssteuer zu bezahlen. Wenn man sich dann als Unwissender an das FA (in meinen Fall in Baden Württemberg) wendet, wird man an das Informationsmaterial des Finanzministeriums von BaWü verwiesen. Und dort steht eindeutig folgende Passage:
"Bei Anlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird der
Direktverbrauch nicht mehr vergütet. Wird vom Anlagenbetreiber der Strom nicht in
das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht, ist eine unentgeltliche Wertabgabe
zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind dabei grundsätzlich die Selbstkosten
im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Anschaffungskosten
der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Teil III, Nr. 3)."
Also ein eindeutiger Hinweis auf eine unentgeltliche Wertabgabe. Deshalb auch mein Frage ob ich die Zinsen bei dieser Berechnung berücksichtigen sollte. Mittlerweile bin ich zu der Erkenntnis gekommen sie zu berücksichtigen, da ich sie auch in der Einkommenssteuer angeben möchte.
Desweiteren steht für die Berechnung der Einkommenssteuer.
"Der Gewinn oder Verlust ermittelt sich durch die Angabe der Summe aller im Kalender
zugeflossenen Betriebseinnahmen aus den Vergütungen für eingespeisten und
gegebenenfalls selbstverbrauchten Strom, vermindert um die im Kalenderjahr abgeflossenen
Betriebsausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Abschreibung, Versicherungen,
laufende Betriebs- und Wartungskosten). Bei den Einnahmen ist auch die Entnahme
des selbstverbrauchten Stroms anzusetzen. Sie ist typisierend mit 0,20 €/kWh zu
bewerten."
Für die Einkommenssteuer soll hier auf einmal 20Cent für den Direktverbrauch verwendet werden.
Man will ja niemanden ärgern, vor allem nicht dich Kpr, aber was soll man denn machen, wenn das FA es auf diese Weise möchte.
Ich glaube alle kapieren, das man richtigerweise den EEG Satz beim Direktverbrauch verwendet sollte d.h EEG Vergütung für den DV bei fiktiver Volleinspeisung und Rücklieferung und ich denke auch die EEG Vergütung für die Einkommenssteuer.
Aber einmal im Ernst, wer fängt denn jetzt schon mit seinen EVU Streit an wegen der Abrechnung um die fiktive Volleinspeisung. Rein technisch, haben die ja vollkommen Recht mit der Abrechnung auf den gelieferten Strom. (mein selbstverbrauchter Strom gelangt ja niemals ins Netz).
Letztendlich scheint das Problem in einer eindeutigen Auslegung bezogen auf die einzelnen Bundesländer. Ich kenne außer Bayern (die es genauso handhaben) kein weiteres Bundesland mit ähnlicher Vorgehensweise.
Hallo zusammen,
eigentlich wollte ich nur wissen ob bei der Berechung der unentgeltlichen Wertabgabe die Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Kpr meinte ich könnte es mir offen halten. Wenn ich sie weglasse, muß ich sie dann auch bei der Gewinnberechnung weglassen.
MfG
Thorsten
Hallo zusammen,
sind bei der Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe von Photovoltaik-Anlagen die Schuldzinsen zu berücksichtigen?
MfG
Thorsten
Hallo,
ich glaube das Problem besteht in einer eindeutigen Anpassung der UStAE vom BMF. Solange da nichts passiert ist alles
schwammig und der Besitzer einer PV Anlage bleibt ratlos auf der Strecke.
Generell noch eine Frage: Was muß bei der Berechnung der unentgeltichen Wertabgabe alles berücksichtigt werden?
Hallo Andre78,
vielen Dank für den Hinweis aus "Der aktuelle Tipp" vom Finanzministerium Baden Württemberg (meinem Bundesland)
dort steht
"Bei Anlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird der
Direktverbrauch nicht mehr vergütet. Wird vom Anlagenbetreiber der Strom nicht in
das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht, ist eine unentgeltliche Wertabgabe
zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind dabei grundsätzlich die Selbstkosten
im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Anschaffungskosten
der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Teil III, Nr. 3)."
Also ein Finanzministerium eines Bundeslandes kann irren aber doch nicht alle.
Ich werde noch wahnsinnig. (und das alles wegen ein paar Euros hin oder her)
Ist es jetzt doch richtig alles als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern?
Kein Wunder warum es so viel verwirrte Leute gibt, wenn es noch nicht einmal die Steuereintreibenden genau wissen wie sie es wollen. BMF nach EEG abrechnen <-> Landesministerien als Wertabgabe.
Gilt jetzt Ober sticht Unter?
Trotz allem echt Klasseforum mit Spitzenunterstützung.
MfG
THorsten
Hallo zusammen,
euch allen vielen Dank für die Hilfe.
Also gut dann alles nach Abschnitt 2.5. und lass die Bayern ihr Ding machen.
D.h. für mich: Da mein VNB es falsch macht und ich keine Lust habe dies über einen ellenlangen Papierkrieg richtig zustellen werde ich wie folgt vorgehen.
Umsatzsteuervoranmeldungen: beinhalten den Abschlag des VNB
letzte Umsatzvoranmeldung für Dezember: Einrechnen des Eigenverbrauchs nach EEG-Satz
Ich glaube das dürfte jetzt passen?