Die Hauptleistung war somit am 9.8.2022 erfüllt! Du hast damit eine einspeisefähige Anlage abgenommen! Damals war der Steuersatz für die Umsatzsteuer bei 19%. Also aus meiner Sicht alles richtig abgerechnet!
Beiträge von level9
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Du entnimmst die Anlage aus dem Unternehmensvermögen (Umsatzsteuer) und belässt sie im Betriebsvermögen (Ertragssteuer)!
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Wir sprechen über die Umsatzsteuer für 2022!
Da ich in der Regelbesteuerung bleibe, muss ich weiterhin jährlich eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben, korrekt?
Ja, korrekt!
Muss ich meinen Eigenverbrauch weiterhin versteuern lassen und dafür USt zahlen?
Ja!
Ich vermute nicht?!
Falsch
Oder gilt das nur unter gewissen Voraussetzungen?
Du kannst für 2023 ggf. die Umsatzsteuer auf den Eigenvergrauch durch Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen sparen.
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die ich über die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalte? Ich gehe davon aus, dass mir die ja nicht zusteht und weiterhin wie gewohnt ans FA abgeführt werden muss?
Korrekt!
Kann ich weiterhin Ausgaben für die PV-Anlage geletnd machen und mir die Vorsteuer erstatten lassen?
Ja, solange du in der Regelbesteuerung bist.
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Ich würde einfach 90%-95% der AHK ansetzen. Du kannst es aber auch mit diversen Rechnern aus dem Internet genauer ermitteln. Du kannst auch eine Marktanalyse machen.
Letzlich ist der Steuersatz 0% und damit ist die Ausgangssumme völlig egal!
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Den Wiederbeschaffungswert! Das ist der Wert, den ein potenzieller Käufer bereit wäre für die Anlage im derzeitigen Zustand zu zahlen.
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Die Option zur Regelbesteuerung hängt am Unternehmer, nicht an der Anlage. Die Entscheidung ist für 5 Kalenderjahre bindend!
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Beides:
Die Einspeisevergütung ist ein kaum widerlegbarer Wert für die Teilwertvermutung in der Einkommensteuer.
Für die Umsatzsteuer ist UStAE 2.5 maßgeblich. Demnach ist der Bezugspreis inkl. aller Nebenkosten anzusetzen.
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Das von dir erwähnte Formular zur steuerlichen Erfassung. Dort kannst du deine Wahl zur Umsatzbesteuerung treffen.
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Meint ihr das Formular ist korrekt, wenn ich vom Nullsteuersatz profitieren möchte?
Nein.
Das ist ja ein anderes Formular als das zur steuerlichen Erfassung über Elster oder?
Ja.
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Bis 2021 in der EÜR, seit 2022 - soweit die Voraussetzungen erfüllt sind - nirgends mehr!