Eigener Zähler - perfekt. Hat mich 38 Euro gekostet. Dem steht eine Jahresmiete von 12 Euro gegenüber. Da braucht man nicht lange überlegen.
Also, zuschlagen!
Eigener Zähler - perfekt. Hat mich 38 Euro gekostet. Dem steht eine Jahresmiete von 12 Euro gegenüber. Da braucht man nicht lange überlegen.
Also, zuschlagen!
Zitat von lehmann28Doch das ist so, da es aufgearbeitete Geräte sind, die aber im Grunde neuwertig sind.
Der Tom
Du meinst Auslaufmodelle, oder wie? Oder reparierte Geräte?
@lehmann28: "Ein defekter Wechselrichter geht nicht auf den Schrott und wird dann für 2000,-€ neugekauft, sondern Du erhältst im Austausch ein gleichwertiges Gerät. Hierbei beläuft sich der Preis auf ca. 500,-€."
Das versteh ich nicht so recht. Ist das etwa grundsätzlich so, dass mir der Hersteller des WR im Falle, dass dieser kaputt geht, einen neuen für nur 1/4 des Preises überlässt? Oder wie soll ich das verstehen?
Sind die so blöd, weil nach Ablauf der Garantie kann ich mir das nicht vorstellen.
Hi HEsol:
Von meiner Seite kann ich nur sagen: Machen!
Meine Anlage mit 4,32 kwp ist auch komplett fremdfinanziert. Meine Prämisse war, dass ich keinen Cent für die Anlage bezahlen muss. Und das haut auch hin. Kredit bei der KFW aufgenommen und die Abträge zahlt der Energieversorger durch seine Abschläge. Das was übrig bleibt, wird gespart für einen möglichen Defekt des WR oder ansonsten getilgt.
Und nicht vergessen: Nach 20 Jahren steht eine PV-Anlage auf deinem Dach, für die du nichts bezahlt hast. Und ich wette, dass Ding wird auch dann noch Strom produzieren!!!!
Gruß ENNO
In jedem Fall besteht der Vertrauensschutz bezüglich des EEG.
Welcher Grund sollte denn angeführt werden, der eine Durchbrechung dieses Prinzipes begründen sollte? Etwa die Haushaltslage des Bundes, der nun feststellt, dass die Kosten aus dem alten EEG explodieren und deshalb gegensteuern möchte mit niedrigeren Vergütungen? Sicher nicht.
Daher noch mal kurz ein Exkurs zum Thema schutzwürdiges Vertrauen, welches unter c) behandelt wird:
"Nur zwingende Gründe des Gemeinwohls oder ein nicht mehr vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen können eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung von Gesetzen rechtfertigen (BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 [258]). An einem schutzwürdigen Vertrauen kann es u.a. dann fehlen, wenn:
der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen des Gesetzes bezogen wird, mit der Regelung rechnen musste (BVerfG 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91 - BVerfGE 88, 384 [404])
das geltende Recht unklar und verworren ist (BVerfGE 45, 142 [173])
eine nichtige Vorschrift durch eine gültige ersetzt wird (BVerfGE 75, 262 [267])"
Also ganz ehrlich, ich mache mir hinsichtlich des Bestandschutzes überhaupt keine Sorgen. Eine Verfassungsklage würde sicherlich allen V-anlagenbetreibern Recht geben.
Tja, magere 52,54 kwh/kwp.
Der goldene Oktober ist im Landkreis Vechta in Niedersachsen leider ausgeblieben.
Gern geschehen, war mein Studium ja nicht ganz umsonst!
Zitat von harlekin12Hallo Enno,
Von diesem Angebot würde auch ich gerne Gebrauch machen. Wo finde ich den entsprechenden Passus? Mir wäre wesentlich wohler, wenn ich das "Schwarz-auf-Weiss" sehen könnte.
Gruss
harlekin12
Hallo zusammen.
Habe die Quelle jetzt mal herausgesucht. Es handelt sich hierbei um das sog. "Rückwirkungsverbot", welches aus dem Artikel 20 des Grundgesetzes hergeleitet wurde. Lyncht mich hier nicht, es ist amtsdeutsch und auch ziemlich ausführlich.
Zitiere an dieser Stelle ein Urteil des BVerfG zu diesem Thema:
"Rückwirkung - Rückbewirkung von Rechtsfolgen - tatbestandliche Rückanknüpfung
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert aus dem Urteil vom 3.12.1997, BVerfGE 97, 67 [78 ff.]I. 1. a) Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Die Verläßlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 [285]; 72, 200 [257 f.]; stRspr).
Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 [241]). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, »echte« Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 [242, 254]). Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 [167 f.]; 72, 200 [242]; 83, 89 [109 f.]).
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung (»unechte« Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung »ins Werk gesetzt« worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [292 ff.]; 72, 200 [242]). Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte (vgl. BVerfG, a. a. O.) und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 [344]). Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f, 253 f.]).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage allerdings in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluß bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [272 f.]; 31, 222 [227]; 95, 64 [87]).
c) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258 ff.]).
Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl. BVerfG, a. a. O.)."
Zitat Ende
Sorry aber, AKW's verkaufen halte ich für grundsätzlich falsch. Zum Einen brauchen wir die, um halbwegs klimaneutral Energie zu produzieren. Nur mal zum Verständnis, aufgrund der Abschaltung unserer AKW's werden in den nächsten Jahren bis zu 20 Kohlekraftwerke gebaut (Hab ich vor einigen Tagen gelesen, muss mal schauen, ob ich die Quelle noch finde). Und zum Anderen sind unsere AKW's weltweit auf dem technisch höchsten Stand, wohingegen die Franzosen und Tschechen ein AKW nach dem anderen an die deutsche Grenze bauen, mit deutlich geringerem Sicherheitsstandard. Wenn die hochgehen, hilft uns unser Atomausstieg gar nichts.
Möchte hier aber jetzt keine neue Diskussion zum Thema Atomausstieg starten. Das oben gesagte musste ich einfach mal loswerden....!
Der ENNO
Ich befürchte, das der Markt wegbrechen wird, denn das ist auch das Ziel des neuen EEG, zumindest für PV.
So langsam wird den lieben Herren in Berlin nämlich klar geworden sein, was für Kosten durch PV in den nächsten (garantierten) 20 Jahren auf den Steuerzahler zukommen werden. Von daher war diese Regelung durch das neue EEG vorherzusehen.