Guckt mal auf das Datum, Leute. Es hat sich hier seitdem zumindest etwas gebessert. Meine Grundaussage stimmt aber nach wie vor und bezieht sich nicht explizit auf Balkonkraftwerke.
Beiträge von bt.mail
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Guten Morgen,
leider bin ich hier garnicht weitergekommen. Ich habe ihn damals als defekt verkauft und einen baugleichen gebrauchten erworben.
Viele Grüße
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Was hast du denn in den Einspruch reingeschrieben?.
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Sie sind von den Angaben der Steuererklärung in folgenden Punkten zu Unrecht abgewichen:
Einkünfte aus Beteiligungen
Es ist für Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp kein Gewinn (EÜR) mehr zu ermitteln, daher habe ich diesen mit 0 EUR angegeben. Siehe EStG §3 Nr. 72:
Steuerfrei sind:
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Sie haben folgende Einnahmen zu hoch angesetzt:
Einkünfte aus Beteiligungenen
Es ist für Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp kein Gewinn (EÜR) mehr zu ermitteln, daher habe ich diesen mit 0 EUR angegeben. Siehe EStG §3 Nr. 72.
Ich bitte Sie, diesen Punkt / diese Punkte noch einmal zu überprüfen.
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Herzlichen Dank nochmal für Deine Nennung des betreffenden Paragraphen, das konnte ich in der Hektik des Alltags diese Woche nicht raussuchen! Den entsprechenden Text habe ich heute direkt noch für das FA in den Einspruch mit aufgenommen.
Danke an alle und schönes Wochenende
Torsten
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Das mit den 100 kWp hatte ich so nicht auf dem Schirm, da muss ich mal schauen, wo ich das im Gesetzestext finde, um etwas belastbares in der Hand zu haben.
Wenn du meine Antwort ignorierst, musst du natürlich selber suchen. §3 Nr. 72 EStG
Hi Kunterbunter,
um Gottes Willen, ich hatte Deine Antwort nicht ignoriert. Ich ging nur gestern Abend dann schlafen und bin schon seit 4 Uhr wieder im Einsatz, kann daher nicht so aufmerksam lesen. Jetzt habe ich etwas Luft.
Wegen dem Einspruch melde ich mich noch. Bis heute Abend, vielen Dank!
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Jetzt kommt es: Wir betreiben gemeinsam als GbR zwei PV-Anlagen aus Anfang 2012 in Volleinspeisung; eine auf unserem gemeinsamen Haus mit 17,745 kWp, die andere auf dem Haus der Eltern meiner Partnerin mit 12,675 kWp, zusammengenommen also 30,42 kWp.
Sollte meiner Meinung nach steuerbefreit sein.
30kWp pro Gebäude, und 100kWp pro Unternehmer.
Aber wo hast du denn eine "0" reingeschrieben?
EÜR und Anlage G soll ja gar nicht erst abgegeben werden.
Hallo Quautopuzzli,
vielen Dank. Das mit den 100 kWp hatte ich so nicht auf dem Schirm, da muss ich mal schauen, wo ich das im Gesetzestext finde, um etwas belastbares in der Hand zu haben.
EÜR habe ich nicht gemacht, nur in die G dann 0 € eingetragen, falls ich sie mal wieder brauche und den Unterschied simulieren kann. Das Endergebnis sollte das gleiche sein. Meine Partnerin hat es so gemacht wie Du sagst, sie hat erst gar keine G abgegeben, ihr Steuerbescheid ist allerdings noch nicht da. Bin mal gespannt, was das FA bei ihr macht, wenn plötzlich einfach keine G mehr abgegeben wird.
Ich halte Euch auf dem Laufenden! Vielen Dank und weitere Gedanken natürlich gerne.
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Guten Abend zusammen,
heute wende ich mich zum ersten Male an die steuerliche Seite des Forums und des darin versammelten Wissens. Sicherlich haben einige in diesem speziellen Fall das gleiche Problem.
Zur Sache: Gemäß JStG 2022 ist für Anlagen unter 30 kWp rückwirkend zum 01.01.2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln und der Gewinn in der EkSt-Erklärung 2022 mit 0 anzugeben. Das habe ich so gemacht, meine nichtverheiratete Partnerin auch.
Jetzt kommt es: Wir betreiben gemeinsam als GbR zwei PV-Anlagen aus Anfang 2012 in Volleinspeisung; eine auf unserem gemeinsamen Haus mit 17,745 kWp, die andere auf dem Haus der Eltern meiner Partnerin mit 12,675 kWp, zusammengenommen also 30,42 kWp.
Heute ist mein Steuerbescheid für 2022 angekommen, das FA hat die deklarierten Einkünfte aus Beteiligungen von 0 € auf 1.222 € hochgesetzt (FA hat einfach den Wert aus 2021 genommen), wodurch ich 504 € weniger als geplant zurückerstattet bekomme, der Steuerbescheid meiner Partnerin ist noch nicht da.
Bei der Erstellung der Steuererklärungen dachten wir garnicht erst an die 30 kWp-Grenze, aber nun schwant mir, daß die beiden Anlagen (auf verschiedenen Grundstücken) hier zusammengefaßt werden und unsere GbR mit 30,42 kWp nicht in den Genuß der steuerlichen Erleichterung kommt. Wahrscheinlich zu früh gefreut!
Trotz allem habe ich vorsorglich erstmal Einspruch eingelegt. Jetzt bin ich bzw. sind wir quasi "in Gottes Hand" - die Frage ist jetzt, ob der Einspruch durchgeht und wir Glück gehabt haben oder auf grund der von mir in diesem Fall vermuteten Zusammenfassung beider Anlagen abgelehnt wird, falls das FA nach den Leistungen der beiden Anlagen fragt oder diese selbst nachprüft.
Oder vielleicht wird auch garnicht zusammengefaßt? Das wäre der beste Fall und meinem Einspruch würde stattgegeben.
Kann vielleicht jemand zu diesem Fall etwas sagen? Das ist ggf. eine richtig blöde Situation - wegen etwa 100 € Einspeisevergütung (420 Wp) bei uns zusammen fast 1.000 € weniger Steuererstattung ???!!! Das wäre der absolute Hammer.
Falls das tatsächlich so kommt, stellt sich die Frage nach der zukünftigen Strategie: Die beiden Anlagen auf jeweils jeden von uns aufteilen (also ich eine Anlage und meine Partnerin eine Anlage), oder 3 Module abklemmen und damit in Summe unter 30 kWp bleiben? Keine Ahnung, was da steuerlich die beste Variante wäre.
Kann dazu vielleicht jemand etwas sagen? Vorab schon vielen Dank und freundliche Grüße!
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Die Pfalzwerke versuchen, mit allen möglichen Tricks und angeblichen, selbstgestrickten „Vorschriften“, EE-Einspeisern das Leben maximal schwierig zu machen und dabei selbst noch den maximalen Profit rauszuholen, dazu kommt geballte Inkompetenz im EE-Bereich, das muß man ganz klar sagen! Das ist ein ganz spezieller Verein!
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na klar, wir machen jetzt nur noch 3phasigen Anschluß für ein Balkonkraftwerk...
Es wurde gesprochen von 3 x 800 W BKW ...!
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Ich sehe das genauso wie die Kollegen. Mindestens 60-Zeller, noch besser 72-Zeller verwenden, das erspart unnötige Probleme!
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Fachlich sinnvoll, auch wenn es nur jeweils 600 W wären, ist natürlich immer der dreiphasige Anschluß! Unter anderem auch bezüglich Leitungsverlusten. Ist zwar normalerweise nicht viel, aber Kleinvieh macht auch Mist.