Hallo Zusammen!
Ich würde auch mein Anlage aus 2009 auf eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung inkl. Speicher umrüsten
Erstmal Rechnung zur Ust. und zur Gewinnermittlung.
Damit ich hier ein wenig rechtssicherheit habe werde ich an das Fa einen "Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft" stellen.
Somit habe ich erstmal für die Umsatzsteuer und Gewinnermittlung folgende Gleichung aufgemacht.
Es greift die Regelung nach UStAE 2.5.
Fiktives Bspl.
- Generatorleistung: 3,24 kWp
- Angenommene jährliche Stromerzeugung gesamt: 3400kWh
- Angenommener jährlicher Eigenverbrauch: 1800 kWh
- Berechnung Eigenverbrauch (netto)
1.) 1800 kWh x 0,2501 Euro/kWh = 450,18 Euro
Dieser Betrag wird vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlt
2.) Berechnung Netzeinspeisung (netto)
1600 kWh x 0,4301 Euro/kWh = 688,16 Euro
Dieser Betrag wird vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlt
3.) Berechnung der Umsatzsteuer
1800 kWh + 1600 kWh = 3400 kWh
3400 kWh x 0,4301 Euro/kWh x 19% = 277,84 Euro
Dieser Umsatzsteuerbetrag wird vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlt
4.) Gesamtabrechnung vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber
Nettovergütung aus 1.): 450,18,- Euro
Nettovergütung aus 2.): + 688,16 Euro
Umsatzsteuer aus 3.): + 277,84 Euro
Rechnung über die Umsatzsteuer vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber:
1800 kWh x (0,4301-0,2501) Euro/kWh x 19% = 61,56 Euro
Berechnungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die (netto) 0,43 Euro der Einspeisevergütung nach EEG 2009
Zu versteuernder Gewinn wäre dann demzufolge:
Nettovergütung aus 1.): 450,18,- Euro + Nettovergütung aus 2.): 688,16,- Euro + Sachentnahme ( 1800 kWh x Nettodurchschnitts-kWh-Preis [0,20 Euro] ) 360,- Euro + Nutzungsendgeld Lichtblick 100,- Euro - Afa (PV und Speicher) – Ausgaben = Gewinn aus selbstständiger Beschäftigung
Kann man die Rechnung so gegenüber dem FA aufmachen
Da der überschüssiger Strom an die Rheinenergie verkauft und durch einen Vertrag mit dem Stromlieferant Lichtblick der Speicher bei Bedarf mitgenutzt werden kann (Stichwort: SchwarmEnergie), liegt eine gewerbliche Nutzung der gesamten PV-Anlage mit Speicher vor. Des Weiteren kann der Energiespeicher nicht ohne Photovoltaikanlage genutzt werden.
Daraus ergibt sich nach meiner Meinung eine Ust-Rückerstattung/ Vorsteuerabzug der Ust der Speicherinvestition.
Gruß
Markus
Erbitte Meinungen dazu, danke!