Flaschenbier
Die Gegebenheiten bei dir sind im Vergleich zu Hannah.b sind gleich, sondern wesentlich anders.
Die liegt an den unterschiedlichen Zeitpunkten der Inbetriebnahmen. Bei Hannah.b ist das 12.2020, bei dir aber 06.2010.
Für dich gelten ganz andere Tarifbedingungen als für den Threadstarter. Du bekommst neben der Vergütung für den eingespeisten Strom in Höhe von 39,14 ct/kWh auch eine Vergütung von 22,76 ct/kWh für den von dir selbst verbrauchten Strom aus der PV-Anlage.
Die wird aber auf eine merkwürdige (aber gesetzlich festgelegte) Weise abgerechnet:
In einem ersten Zug wird dir vom Netzbetreiber der Einspeisetarif für den gesamten erzeugten Strom (also für Einspeisung und Selbstverbrauch) vergütet und darauf auch die Umsatzsteuer von 19 % bezahlt. Du musst entsprechend den Umsatzsteuerbetrag für die gesamte Erzeugung auch ans Finanzamt abliefern.
In einem zweiten Schritt wird dir dann der Unterschiedsbetrag zwischen Einpeise- und Selbstverbrauchvergütung (16,38 ct/kWh) für den Eigenverbrauch berechnet und dazu die Umsatzsteuer (entspricht 3.1112 ct/kWh) addiert.
Der Selbstverbrauch ist eine reine Privatangelegenheit (entsprechend der Lieferung deines Stromanbieters), die Kosten dafür - einschließlich der berechneten Umsatzsteuer - sind keine Betriebsausgaben. Die erhobene Umsatzsteuer ist keine abzugsfähige Vorsteuer.
Entsprechend gilt:
Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch kannst du durch die Kleinunternehmerregelung nicht sparen - sie muss vom Netzbetreiber erhoben werden - und der NB ist ja nicht in der Kleinunternehmerregelung!
Finanziell sparen Anlagenbetreiber, denen der Selbstverbrauch vergütet wird, keinen einzigen Cent durch die KUR, sie haben lediglich etwas weniger Arbeit mit der dann vereinfachten Umsatzsteuererklärung.
In der anhängenden Tabelle wird dir der Vergleich bei einer Anlage aus 2010 ohne und mit KUR nochmals gezeigt.
Zur Abschreibung der Anlage:
Abschreibung ist eine Ausgabe, die in der Einnahmenüberschussrechnung angesetzt wird. Durch die im Jahressteuergesetz 2022 festgelegte Einkommensteuerfreiheit für PV-Anlagen bis 30 kWp ist keine weitere Abschreibung ab 2022 nicht mehr möglich.
mfg
Paulchen