Beiträge von SirSydom
-
-
hier findet sich ein wenig dazu:
https://www.haufe.de/steuern/f…ikanlagen_164_611108.htmlZitatIst die Anlage aus dem Unternehmen entnommen worden, kann ein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen, die mit der Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen, nur insoweit vorgenommen werden, wie die Nutzung der Anlage für die unternehmerischen Zwecke erfolgt.
ich denke es geht darum, dass nach einer Entnahme Arbeiten in Zusammenhang mit der PV nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.
z.B. wenn du eine Reinigung der PV beauftragst, kannst du dir die Vorsteuer dafür nicht erstatten lassen. -
Mein Name ist Steffen und ich habe wie viele andere vermutlich zum ungünstigsten Zeitpunkt meine PV Anlage bauen lassen und inbetrieb nehmen lassen (06/2022 - Regelbesteuerung, Vorsteuer gezogen).
1. Wie ist aktuell eure Meinung zur Entnahme der PV Anlage zu 100% ins Privatvermögen?
Bleibt der Vorsteuerabzug vollständig bei mir oder gem. dem Schreiben vom BMF in Höhe der unternehmerischen Nutzung? (= 0%?)
BMF:
5 Ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für eine entnommene
Photovoltaikanlage bezogen worden sind, ist nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und
unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich (vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 3
Satz 2 UStAE).
2. Genügt hierzu eine Brauchwasser-Wärmepumpe als Begründung?
3. Ich bin derzeit bis einschl. 2026 in der Regelbesteuerung. Kann / soll ich die Anlage gem. dem neuesten BMF Schreiben zum 01.01.2023 entnehmen?
VG Steffen
1)
aus meiner Sicht geht es hier um zukünftige Vorsteuerabzüge, also wenn du die Vorsteuer noch nicht rechtskräftig erstattet wurde.
Das wäre ich mir nun aber nicht wirklich sicher. was sagen die anderen?
2) das Schreiben nennt als Bedingung "den Betrieb einer Wärmepumpe". Nimmt man es wörtlich, erfüllt auch der Betrieb eines Kühlschranks diese Bedingung. Ich würds einfach machen!3) ich würde es machen, bzw habe es gemacht.
-
Inbetriebnahme meiner PV-Anlage war am 11.06.2020 und ich habe mir die Vorsteuer erstatten lassen.
Verstehe ich das richtig, dass ich die Entnahme der PV-Anlage nun zum 01.01.2024 gegenüber dem Finanzamt anzeigen kann oder muss ich hier die fünf Steuerjahre abwarten?
Die Entnahme kannst du rückwirkend zum 01.01.2023 (!) dem FA mitteilen (wenn Batterie, WP, Elektroauto...) Damit entfällt auch die UmSt auf den EV in 2023.Du bleibst aber weiterhin in der Regelbesteuerung!
wenn du am 11.06.2020 (wahrscheinlich vorher, mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung) für die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung optiert hast, bist du 5 Steuerjahre daran gebunden (20, 21, 22, 23, 24).
Du kannst also frühestens zum 01.01.2025 in die KUR wechseln. Vorher geht es einfach nicht.
Das hat dann keine finanziellen Auswirkungen mehr, es erspart die aber Papierkram (KUR => keine UmSt-Erklärung). -
Ja nee....ist klar!
was genau stört dich an dieser Änderung?
Zitat von UStAe 12.18
Beispiel 2:1Unternehmer U errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus. 2Das Gebäude des U wird gleichzeitig und unabhängig von der Errichtung der Photovoltaikanlage grundlegend renoviert. 3So werden umfassende Elektroarbeiten durchgeführt, bei denen auch eine Erneuerung des Zählerschranks erforderlich ist. 4In diesem Zusammenhang wird die Photovoltaikanlage berücksichtigt und angeschlossen.
5Die am Privathaus des U durchgeführten Elektroarbeiten unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %,
da die Erneuerung des Zählerschranks nicht durch die Installation der Photovoltaikanlage bedingt ist und sie somit nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage steht."
Man kann ja viel fordern, aber Nullsteuer auf Elektroarbeiten die nur am Rand was mit der PV zu tun haben?
(Bevor man meckert sollte man lesen und verstehen um was es geht)
-
Kann mir jemand den Inhalt der Ziffer 8 auf Seite 3 "übersetzen"?
sobald die PV im Privatvermögen ist, kannst du in die KUR wechseln ohne dass dies Auswirkung auf die bereits erstattete Vorsteuer hat.
Ziffer 7 stellt nur nochmal klar, dass die ganz normale 5 jährige Bindungsfrist trotzdem gilt !
Es gibt Konstellationen wo das relevant ist.
Ich zb bin 2019 in die Regelbesteuerung, könnte also ab 2025 in die KUR wechseln.
Wäre jetzt alles so wie noch 2021, dann müsste ich dann aber einen Teil der Vorsteuer meiner 2ten PV aus 2021 zurückzahlen, weil da die 60 Monate bis 11/2026 laufen würden.
Man muss aber auch nicht mehr zwangsläufig in die KUR, es erspart aber halt Aufwand weil die UStErkl. entfällt.
Ggf. hat es Vorteile, wenn man noch anderweitig nebenberuflich tätig ist ! (ich hab z.B. noch ein nebenberufliches Ing-Büro und bin damit wegen der PV zwnagsläufig auch in der Regelbesteuerung). -
kennt ihr schon das neueste BMF-Schreiben?!
https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=1
das sollte Klarheit schaffen.
wichtigste Punkte:Zitatkann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.
und
Zitatkann eine bis zum 11. Januar 2024
gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023
erfolgen.
-
was wäre denn, wenn man die PV entnimmt, obwohl die Vorraussetzungen NICHT gegeben sind?
Ist dann die Entnahme einfach "unwirksam" als hätte es sie nie gegeben?Vorsteuer zurück? Das wurde hier je bereits verneint.
Irgendwo hab ich ein YT Video gesehen von einem Steuerexperten der meinte das wäre eh alles quatsch im BMF Schreiben, weil ich IMMER eine Privatentanhme machen kann, ohne jede Vorraussetzung. Und Dank Nullsteuersatz bei der PV "kostenlos". -
Ich werde in meiner Sache nichts weiter unternehmen und in der Ust 2023 (bin Jahresmelder) einfach die Entnahme passend vermerken und keinen EV mehr deklarieren.
BMF Schreiben sind BINDENDE Handlungsanweisungen an die FA.
https://www.bundesfinanzminist…iben.html?view=renderHelp
Aber - vor Gericht haben sie keinen Wert, da es sich um keine Gesetze sondern um Verwaltungsvorschriften handelt, also die eigene Rechtsauslegung der Verwaltung darstellen.
Gerichte können das anders sehen.
Insofern kann man nichts machen (auf dem Rechtsweg).. -