Ich möchte die ursprüngliche Frage dieses Threads nochmal aufgreifen. Mittlerweile hat sich ja geklärt (zumindest verstehe ich das so, korrigiert mich, falls ich falsch liege), dass in der Norm für Kleinanlagen die WR-Leistung auf 600VA begrenzt ist, und die Modulleistung nicht begrenzt ist. Jetzt gibt es ja noch das EEG, und das ist im Gegensatz zur AR-N 4105 sogar ein Gesetz, an das wir alle, Anlagenbetreiber und auch VNBs, gebunden sind. Im EEG wird gefordert, die Nennleistung auf 70% der installierten Leistung zu begrenzen. Ich habe extra nochmal nachgelesen, dies gilt für alle Anlagen bis 30kW, ohne Ausnahme oder "Bagatellgrenze": EEG 2017 §9 (2) 2.b)
Das bedeutet doch, wenn ich eine Kleinanlage mit 600VA WR legal betreiben möchte, dann muss ich dort Module mit mindestens 600 / 0,7 = 857 Wp anschließen. Anderenfalls verstoße ich gegen das EEG. Was haltet ihr von dieser "Auslegung" der Normen und Gesetze?
Grüße
Ben